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   OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05   

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OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05 (https://dejure.org/2007,10656)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29.10.2007 - 4 EO 1320/05 (https://dejure.org/2007,10656)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 (https://dejure.org/2007,10656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    AO § 37 Abs 1; AO § 37 Abs 2; ThürKAG § 7 Abs 1; ThürKAG § 7 Abs 7; ThürKAG § 21a Abs 2; ThürKAG § 21a Abs 4; ThürKO § 12 Abs 1; ThürKO § 121 Abs 1
    Kommunalaufsichtsrecht; Pflicht zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen bei einem Wechsel des Aufgabenträgers im Lauf der Frist zur Satzungsanpassung nach § 21a Abs. 2 ThürKAG; Abwasserbeitrag; Anpassungsfrist; 12-Monats-Frist; Aufforderung; Beanstandung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung von Abwasserbeiträgen bei einem Wechsel des Aufgabenträgers während der Frist zur Satzungsanpassung; Erfordernis einer Gleichstellung von Altfällen und Neufällen durch Rückzahlungspflichten nach der Übergangsregelung des § 21a Abs. 4 Kommunalabgabengesetz ...

  • Judicialis

    AO § 37 Abs. 1; ; AO § 37 Abs. 2; ; ThürKAG § 7 Abs. 1; ; ThürKAG § 7 Abs. 7; ; ThürKAG § 21a Abs. 2; ; ThürKAG § 21a Abs. 4; ; ThürKO § 12 Abs. 1; ; ThürKO § 121 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalaufsichtsrecht: Pflicht zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen bei einem Wechsel des Aufgabenträgers im Lauf der Frist zur Satzungsanpassung nach § 21a Abs. 2 ThürKAG - Abwasserbeitrag; Anpassungsfrist; 12-Monats-Frist; Aufforderung; Beanstandung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Ein Aufgabenträger ist grundsätzlich zur Satzungsanpassung nach § 21a ThürKAG und zur Rückzahlung von Abwasserbeiträgen nach § 21a Abs. 4 ThürKAG verpflichtet, wenn er vor dem 01.01.2005 Beiträge eingenommen hat, zu diesem Stichtag noch Aufgabenträger war und erst im Laufe der 12-Monatsfrist nach § 21a Abs. 2 ThürKAG die Aufgaben der Abwasserentsorgung auf einen neuen Aufgabenträger übertragen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07).

    Eine Gleichstellung der Alt- und Neufälle durch Rückzahlungspflichten nach der Übergangsregelung des § 21a Abs. 4 ThürKAG ist nur erforderlich, wenn der Beitragsgläubiger und Satzungsgeber vor und nach dem Stichtag 01.01.2005 in beiden Fällen derselbe ist (Beschluss des Senats vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07 -DVBl. 2007, 1187, nur Leitsätze).

    Wenn ein Abgabenbescheid von der Ausgangsbehörde, der Widerspruchsbehörde oder einem Gericht aufgehoben wird, ist Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) ThürKAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO, während es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nach § 21a Abs. 4 Satz 2 ThürKAG um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO handelt (Beschluss vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07).

    Ein Aufgabenträger ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge zurückzuzahlen, die nicht er selbst erhoben und eingenommen hat, sondern ein anderer Aufgabenträger (vgl. Beschluss des Senats vom 03.05.2007 - 4 EO 101/07).

  • OVG Thüringen, 27.03.2006 - 4 EO 87/06

    Kommunalaufsichtsrecht; Zur Bestimmung des rückzahlungspflichtigen

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Dieser Wert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert (Abschnitt II, Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges in der Fassung 7/2004; vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 27.03.2006 - 4 EO 87/06 -).
  • OVG Thüringen, 02.04.2007 - 4 ZKO 196/07

    Beiträge; Anspruch auf Erstattung eines zu Unrecht gezahlten Wasserbeitrags;

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Den Erstattungsanspruch hat auch nach einer Eigentumsübertragung derjenige, auf dessen Rechnung die ursprüngliche Beitragsschuld gezahlt wurde, nicht der neue Eigentümer des veranlagten Grundstückes (vgl. Beschluss des Senats vom 02.04.2007 - 4 ZKO 196/07 - amtlicher Umdruck S. 4).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1980 - 1 BvR 687/77 - E 54, 301 ; Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 - E 101, 331 ).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Auch Maßnahmen der Kommunalaufsicht stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83 - E 69, 161 ; OVG Nordrhhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2003 - 15 A 2053/98 - zitiert nach juris; SächsOVG, Beschluss vom 11.03.2003 - 4 BS 362/03 - …
  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG aber nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen (vgl. Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - KStZ 2006, 212-220 = ThürVBl 2007, 9-16).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]).
  • OVG Thüringen, 23.11.2005 - 4 KO 877/01

    Benutzungsgebührenrecht; Einwohnergleichwert als Maßstab bei der

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Nach § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen aufzufordern (zur Erstreckung dieser Norm auf rechtswidrige Satzungsregelungen vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl 2006, 131 = KStZ 2006, 134).
  • OVG Thüringen, 26.07.2005 - 4 EO 131/02

    Benutzungsgebührenrecht; Regelungsinhalt eines Gebührenbescheides; Gebühr;

    Auszug aus OVG Thüringen, 29.10.2007 - 4 EO 1320/05
    Wie sich bei einer am objektiven Erklärungsgehalt der einzelnen Regelungen des Bescheides orientierten Auslegung (vgl. zur Auslegung der Regelungen eines Bescheides etwa den Beschluss des Senats vom 26.07.2005 - 4 EO 131/02 - mit weiteren Nachweisen) ergibt, bezieht sich die Fristsetzung bis zum 08.12.2005 nicht darauf, dass die Antragstellerin der Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Satzung nach Verstreichen des genannten Zeitpunktes nicht mehr nachkommen solle oder könne.
  • OVG Thüringen, 16.12.2002 - 4 EO 866/02

    Kommunalaufsichtsrecht; Kommunalaufsichtsrecht

  • OVG Thüringen, 15.10.2003 - 4 EO 551/03

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

  • OVG Sachsen, 11.03.2004 - 4 BS 362/03

    Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2003 - 15 A 2053/98

    Umgang mit personenbezogenen Daten vom Beamten ; Weitergabe von Unterlagen über

  • VG Gießen, 12.05.2010 - 8 K 4071/08

    Marburger Solarsatzung und Solarthermiepflicht

    OVG, B.v. 29.10.2007 - 4 EO 1320/05 -, KStZ 2008, 118, 119 r.Sp. unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83 -, BVerfGE 69, 161, 169; OVG NW, U.v. 23.09.2003 - 15 A 2053/98 -, juris, Rdnr. 34 ff.).
  • OVG Thüringen, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05

    Zustellung durch Telekopie - Heilung von Zustellungsmängeln; Verpflichtung eines

    Ein Abwasserzweckverband, der sich im Laufe des Jahres 2005 (hier: zum 31. August 2005) aufgelöst hat und seitdem nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG (juris: KomGArbG TH 2001) als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert, bleibt zur Anpassung seines Satzungsrechts nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG (juris: KAG TH) in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) verpflichtet, wenn er vor dem 1. Januar 2005 Abwasserbeiträge erhoben hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 und vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 -, ThürVBl. 2008, 159).

    Dazu hat der Senat - bezogen auf den insoweit inhaltsgleichen § 21a Abs. 4 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) - in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 - (ThürVBl. 2008, 159 = KStZ 2008, 118) ausgeführt:.

  • VG Weimar, 28.02.2012 - 4 EO 1317/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Verpflichtung eines Abwasserzweckverbands in Abwicklung

    Ein Abwasserzweckverband, der sich im Laufe des Jahres 2005 (hier: zum 31. August 2005) aufgelöst hat und seitdem nach § 41 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert, bleibt zur Anpassung seines Satzungsrechts nach § 21a Abs. 2 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) verpfllichtet, wenn er vor dem 1. Januar 2005 Abwasserbeiträge erhoben hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschlüsse vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 und vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 -, ThürVBl. 2008, 159).

    Dazu hat der Senat - bezogen auf den insoweit inhaltsgleichen § 21a Abs. 4 ThürKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) - in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 - (ThürVBl. 2008, 159 = KStZ 2008, 118) ausgeführt:.

  • OVG Thüringen, 08.09.2011 - 4 KO 30/08

    Zuständigkeit für Heilung von Satzungsrecht; Bestimmung des Bekanntmachungsorgans

    Entgegen der vom Verwaltungsgericht Meiningen in anderen Verfahren vertretenen Auffassung (vgl. u. a. das Urteil vom 30.04.2010 - 8 K 628/08 Me - nicht rechtskräftig) bleibt der bisherige Aufgabenträger zur Heilung seines Satzungsrechts für einen zurückliegenden Zeitraum, in dem er selbst Aufgabenträger mit Satzungshoheit war, auch dann zuständig, wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Satzungshoheit mehr hat (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 29.10.2007 - 4 EO 1320/05 - KStZ 2008, 118 = ThürVBl. 2008, 159).
  • OVG Thüringen, 28.09.2009 - 4 N 1569/04

    Fehlerhafte Gründung eines Abwasserzweckverbandes; Normenkontrollantrag; Frist;

    Der Senat hat zwar in jüngerer Zeit entsprechend dem aktuellen Streitwertkatalog für kommunalaufsichtsrechtliche Streitigkeiten einen Streitwert von 15.000,- Euro in Ansatz gebracht (vgl. u. a. Beschluss vom 29.10.2007, 4 EO 1320/05; Streitwertkatalog veröffentlicht in DVBl. 2004, S. 1525, Nr. 22.5).
  • OVG Thüringen, 15.11.2012 - 4 KO 20/09

    Rückzahlungsverpflichteter nach KAG TH 2005 § 21a Abs 3 bei Wasserbeitrag

    2008, 136; vom 29. Oktober 2007 - 4 EO 1320/05 - , KStZ 2008, 118; vom 28. Februar 2012 - 4 EO 1317/05 - , ThürVBl 2012, 249).
  • VG Meiningen, 19.08.2008 - 2 K 90/06

    Zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eines kommunalen Aufgabenträgers

    Gemäß § 21a Abs. 4 Satz 2 ThürKAG 2005 erfolgt die auf Antrag vorzunehmende Rückzahlung von Abwasserbeiträgen unverzüglich oder spätestens 12 Monate nach der Anpassung des Satzungsrechts an die Neuregelungen des § 7 Abs. 2 und 7 ThürKAG 2005 (ThürOVG, Beschl. v. 29.10.2007, 4 EO 1320/05, juris, Rdnr. 18).
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