Rechtsprechung
   FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,50712
FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15 (https://dejure.org/2018,50712)
FG Sachsen, Entscheidung vom 12.12.2018 - 4 K 1032/15 (https://dejure.org/2018,50712)
FG Sachsen, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 4 K 1032/15 (https://dejure.org/2018,50712)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,50712) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auslegung der Rücknahmeerklärung des Einspruchs i.R.d. Einkommensteuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit der Rücknahme eines Einspruchs - Duldungsvollmacht

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 37/99

    Gewerbliche Prägung einer GbR

    Auszug aus FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15
    Dabei sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162 ; vom 18.01.2007 IV R 35/03, BFH/NV 2007, 1509 ).

    Für eine derartige Möglichkeit spricht zunächst der vorangegangene Geschehensablauf bzw. die Vorgeschichte der vermeintlichen Rücknahmeerklärung (zu deren Berücksichtigung vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162 ; Palandt, BGB , 76. Aufl. 2017, § 133 Rn. 16): Im Einspruchsverfahren ließen die Kläger eine Vielzahl von Unterlagen vorlegen, insbesondere Nachweise für bislang nicht berücksichtigte Aufwendungen im Zusammenhang mit Leistungen zur behinderungsbedingten Betreuung der Klägerin.

  • BFH, 18.01.2007 - IV R 35/04

    Einspruch; Auslegung

    Auszug aus FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15
    Dabei sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162 ; vom 18.01.2007 IV R 35/03, BFH/NV 2007, 1509 ).

    Denn an der Auslegungsbedürftigkeit eines Einspruchs - bzw. einer Einspruchsrücknahme als ebenfalls der Auslegung zugängliche Willenserklärung (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 33) - fehlt es nur dann, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613 ; vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 25; vom 14.06.2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676 ).

  • FG Düsseldorf, 16.04.2009 - 11 K 4347/08

    Finanzamt muss eigenen Vorschlag umsetzen

    Auszug aus FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15
    Eine derartige Erklärung der Einspruchsrücknahme unter einer sogenannten unechten - nämlich einer innerprozessualen, nur vom Verhalten des Finanzamts abhängigen - Bedingung, die weithin für zulässig erachtet wird (vgl. z. B. FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2009 11 K 4347/08 G, EFG 2009, 1090 ; Klein, AO , 14. Auflage 2018, § 362 Rn.11; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 362 AO , Rn. 5), liegt hier nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit vor.

    Die Rücknahmeerklärung vom 16.02.2015 enthält - anders als im Fall des Urteils des FG Düsseldorf vom 16.04.2009 a.a.O. - keine ausdrückliche Bezugnahme auf den vorangegangenen Abhilfevorschlag des FA in dessen Schreiben vom 04.02.2015.

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15
    Das Finanzamt durfte in der vorliegenden Fallkonstellation nach Maßgabe des entsprechend anwendbaren § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hatte den wirklichen Willen der Kläger zu erforschen; eine reine Buchstabeninterpretation, wie sie hier vorgenommen wurde, ist nach den Umständen des Streitfalles nicht statthaft (vgl. Palandt, BGB , 76. Aufl. 2017, § 133 Rn. 4; BGH-Urteil vom 08.12.1982 IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 46 ).
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 11/15

    Auslegung und Umdeutung von Erklärungen eines Steuerberaters - keine förmliche

    Auszug aus FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15
    Denn an der Auslegungsbedürftigkeit eines Einspruchs - bzw. einer Einspruchsrücknahme als ebenfalls der Auslegung zugängliche Willenserklärung (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 33) - fehlt es nur dann, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613 ; vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 25; vom 14.06.2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676 ).
  • BFH, 28.11.2001 - I R 93/00

    Auslegung von Willenserklärungen; Einspruch gegen KSt-Bescheid auch Einspruch

    Auszug aus FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15
    Denn an der Auslegungsbedürftigkeit eines Einspruchs - bzw. einer Einspruchsrücknahme als ebenfalls der Auslegung zugängliche Willenserklärung (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 33) - fehlt es nur dann, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil vom 28.11.2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613 ; vom 18.01.2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509 Rn. 25; vom 14.06.2016 IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676 ).
  • BFH, 20.01.2005 - IV R 35/03

    LuF: Umbau und Vermietung von Stallgebäuden - keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Sachsen, 12.12.2018 - 4 K 1032/15
    Dabei sind auch Umstände in Betracht zu ziehen, die sich nicht aus dem Rücknahmeschreiben selbst ergeben, die jedoch der entscheidenden Behörde und ggf. den anderen Verfahrensbeteiligten bekannt sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162 ; vom 18.01.2007 IV R 35/03, BFH/NV 2007, 1509 ).
  • FG Köln, 16.12.2020 - 4 K 1039/20

    Wirksamkeit der Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch den

    Bei einer nur dem Wortlaut nach eindeutigen, tatsächlich aber auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Einspruchsrücknahme kann das FA nach Lage des Einzelfalls gehalten sein, die bestehenden Zweifel daran, ob die Einspruchsführer wirklich den Einspruch zurücknehmen wollten, zu beseitigen und Klarheit zu schaffen (vgl. dazu Urteil des Sächsisches Finanzgerichts vom 12. Dezember 2018 - 4 K 1032/15 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht