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   FG Sachsen, 08.02.2006 - 4 K 1435/02   

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https://dejure.org/2006,22940
FG Sachsen, 08.02.2006 - 4 K 1435/02 (https://dejure.org/2006,22940)
FG Sachsen, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 K 1435/02 (https://dejure.org/2006,22940)
FG Sachsen, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 4 K 1435/02 (https://dejure.org/2006,22940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbefreiung bei einer privater Nutzung von betrieblichen Computern und Telekommunikationsgeräten; Ansatz eines privaten Anteils an den Telefonkosten bei selbstständigen Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Ungleichbehandlung von Unternehmern gegenüber ...

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 45; ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2; ; EStG § 4 Abs. 4; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansatz eines privaten Anteils an den Telefonkosten bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ansatz eines privaten Anteils an den Telefonkosten bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1761
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus FG Sachsen, 08.02.2006 - 4 K 1435/02
    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes setzt voraus, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88, Beschluss vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, BverfGE 89, 15, 22f.; Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, § 4 Rn. 73 zu FN 11).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

    Auszug aus FG Sachsen, 08.02.2006 - 4 K 1435/02
    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes setzt voraus, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88, Beschluss vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, BverfGE 89, 15, 22f.; Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, § 4 Rn. 73 zu FN 11).
  • FG Münster, 17.08.2005 - 12 K 3383/03

    Privatnutzung von PC und sonstigen Telekommunikationsgeräten bei Selbständigen

    Auszug aus FG Sachsen, 08.02.2006 - 4 K 1435/02
    Der Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, zumal er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen angewiesen ist (ebenso: FG Münster, Urteil vom 17. August 2005 12 K 3383/03 E,EFG 2006, 21f.; BMF-Schreiben vom 6. Mai 2002 IV A 6 - S 2144 - 19/02, DStR 2002, 999; von Beckerath, in: Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, 4. Aufl. 2004, § 3 Rn. 153; Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, § 3 Rn. 45 Rn. 2; an der Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 45 EStG zweifelnd: Schmidt/Heinicke, EStG, 24. Aufl. 2005, § 3 "Arbeitsmittelgestellung"; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 45 Rn. B 45/15).
  • VG Karlsruhe, 24.01.2024 - 2 K 1270/23
    Auf der Einnahmenseite sind in erklecklicher Höhe sogenannte "Privatanteile" enthalten, also in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gesondert auszuweisende fiktive Betriebseinnahmen für die private Nutzung von Teilen des sächlichen Betriebsvermögens (vgl. zum Begriff Sächsisches FG, Urt. v. 08.02.2006 - 4 K 1435/02 -, EFG 2006, 1761 = juris Rn. 11. Diese beliefen sich nach der Berechnung der Kläger in den Steuerjahren 2018 bis 2021 jeweils auf 9.983 EUR und machten damit durchgehend mindestens ein Drittel (im Jahr 2018 sogar über die Hälfte) der gesamten Betriebseinnahmen aus.
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