Rechtsprechung
   FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26349
FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16 E (https://dejure.org/2018,26349)
FG Münster, Entscheidung vom 20.07.2018 - 4 K 333/16 E (https://dejure.org/2018,26349)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - 4 K 333/16 E (https://dejure.org/2018,26349)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,26349) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Abzug von nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Umsatzsteuerbeträgen als (nachträgliche) Betriebsausgaben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer stellt keine Betriebsausgabe dar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer ist keine Betriebsausgabe

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer des Scheinunternehmers ist keine Betriebsausgabe

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG aus der Ausstellung von Scheinrechnungen ist nicht als (nachträgliche) Betriebsausgabe abzugsfähig

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1620
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    a) Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG jede selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit anzusehen ist; darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (BFH-Urteil vom 07.02.2018 - X R 10/16, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1003, Rz 27, m.w.N.).

    Zu diesem Gesamtbild gehören auch die der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen (BFH in DStR 2018, 1003, Rz 28).

    Die Qualifizierung der Einkunftsart beurteilt sich nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der ggf. nur beabsichtigten Aufnahme seiner Tätigkeit (BFH in DStR 2018, 1003, Rz 29 ff., m.w.N.).

    Zumindest bedeutet sie aber die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen (BFH in DStR 2018, 1003, Rz 53).

    Überdies standen dem Kläger auch insoweit keine solchen Auskunfts- und Kontrollrechte zu, die den Rechten eines Kommanditisten aus § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) "wenigstens angenähert" gewesen wären (vgl. BFH in DStR 2018, 1003, Rz 59).

    Wegen der fehlenden und nicht wenigstens gering anzusehenden Unternehmerinitiative des Klägers konnte ein ggf. beim Kläger liegendes Unternehmerrisiko auch nicht kompensiert werden (BFH in DStR 2018, 1003, Rz 59, m.w.N.).

    cc) Nichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des BFH in DStR 2018, 1003, Rz 29 ff., wonach die Qualifizierung der Einkunftsart nicht objektiv rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen ist, sondern die Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge maßgeblich ist.

  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    Ist das der Fall, so ist es unschädlich, dass Geschäftsbeziehungen nur zu einem einzigen Vertragspartner bestehen (BFH-Urteil vom 20.12.2017 - I R 98/15, BFHE 260, 169, DStR 2018, 449, Rz 21, m.w.N.).

    Soweit der Kläger nämlich nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes der Forst-, Garten- und Landschaftspflege tätig wurde, sondern einzig an ihn von A gestellte Rechnungen an die GmbH mit einem Aufschlag weiterleitete, trat er --wie auch von ihm und C beabsichtigt-- nicht gegenüber der Allgemeinheit in Erscheinung, was jedoch für eine gewerbliche Betätigung erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH in BFHE 260, 169, DStR 2018, 449, Rz 22).

  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    Gleiches gilt für die Art der (behaupteten) Tätigkeit, nämlich das Fahren der Arbeiter zu den Baustellen, wodurch der Kläger eher einfache Tätigkeiten verrichtete, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (BFH-Urteil vom 22.02.2012 - X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 31).

    Dieses gegen eine Arbeitnehmereigenschaft wesentlich sprechende Indiz wird dadurch verstärkt, dass der Kläger und C nicht im Ansatz Urlaubsansprüche bzw. Sozialleistungen vereinbart haben, was ebenso gegen die Stellung des Klägers alsArbeitnehmer spricht (vgl. BFH in BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 31).

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 77/12

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer, Revisibilität der Beweiswürdigung

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    Gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Arbeitnehmerbegriff zutreffend auslegen, liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 77/12, BFHE 250, 132, BStBl II 2015, 903, Rz 11).

    Denn wird ein Steuerpflichtiger auf der Basis von Erfolgshonoraren tätig, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass kein lohnsteuerrechtlich erhebliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sofern diese Vereinbarung den tatsächlichen Verhältnissen nicht widerspricht (vgl. BFH in BFHE 250, 132, BStBl II 2015, 903, Rz 16).

  • BFH, 19.12.2007 - I R 19/06

    Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in eine

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    Indes gilt dies nicht, wenn eine im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung stehende Dienstleistung hinter die Nutzungsüberlassung zurückzutreten hat (BFH-Urteil vom 19.12.2007 - I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398, Rz 52).
  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    Zwar liegt es nahe, dass der Kläger hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsgebunden war, was für seine Eigenschaft als Arbeitnehmer spricht (vgl. BFH-Urteil vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, Rz 19).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 18/17

    Einkünfte aus Leistungen - "Break Fee"

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    Eine (sonstige) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 18/17, DStR 2018, 1554, Rz 12).
  • FG Münster, 10.04.2013 - 13 K 3654/10

    Sonstige Bezüge, Scheinverträge, verschwiegene Einnahmen, Steuerhinterziehung,

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    Dies ist u.a. zu bejahen beim Einverständnis einer fortdauernden Anscheinserweckung durch einen anderen, selbst tätig geworden zu sein (vgl. FG Münster, Urteil vom 10.04.2013 - 13 K 3654/10 E, EFG 2013, 1345, Rz 25).
  • BFH, 04.11.2004 - III R 21/02

    Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    Unternehmer i.S. des § 15 EStG ist vielmehr nur derjenige, der Unternehmerinitiative entfalten kann und Unternehmerrisiko trägt (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.2004 - III R 21/02, BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168, Rz 13).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 34/11

    Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
    Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 21.09.1995 - IV R 117/94 (BFH/NV 1996, 461) und vom 30.10.2014 - IV R 34/11 (BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380) entschieden, dass bei der Gründung von Einzelunternehmen oder von Personengesellschaften fehlgeschlagene Gründungskosten auch dann abziehbar seien, wenn es entgegen der Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen komme, sofern nur eine klar erkennbare Beziehung zu einer bestimmten Einkunftsart bestehe.
  • BFH, 21.09.1995 - IV R 117/94

    Betriebsausgaben bei nicht zustandegekommener Personengesellschaft

  • FG Hamburg, 27.05.1991 - VI 47/89

    Abgabenordnung; Feststellung eines Verlusts aus Betriebsveräußerung

  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    Ein solcher eigener Gewerbebetrieb wird von dem ausgeschiedenen Gesellschafter aber nicht allein deshalb unterhalten, weil er noch eine Rücklage nach § 6b EStG fortführt (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 27.05.1991 - VI 47/89, EFG 1992, 174, rechtskräftig, und FG Münster, Urteil vom 20.07.2018 - 4 K 333/16 E, EFG 2018, 1620, unter 1., Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch Senatsbeschluss vom 15.01.2019 - X B 116/18, nicht veröffentlicht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht