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   FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F   

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https://dejure.org/2019,22373
FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F (https://dejure.org/2019,22373)
FG Münster, Entscheidung vom 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F (https://dejure.org/2019,22373)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Juni 2019 - 4 K 3539/16 F (https://dejure.org/2019,22373)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch eine von einem unzuständigen Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft entfaltet Bindungswirkung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bindungswirkung einer vom örtlich unzuständigen Finanzamt erteilten verbindlichen Auskunft?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer verbindlichen Auskunft

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch Auskünfte des unzuständigen Finanzamts sind verbindlich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verbindliche Auskunft eines unzuständigen Finanzamtes gilt

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung - Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.08.2015 - I R 45/14

    Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Ob eine solche verbindliche Auskunft vorliegt und welchen Inhalt sie hat, ist, wie allgemein bei Verwaltungsakten, in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und folglich danach zu beurteilen, wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. nur BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119).

    Das wiederum kann nur angenommen werden, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119 m.w.N.).

    Diese "Verwirklichung des Sachverhaltes" bezieht sich auf den der Auskunft zugrunde liegenden tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die fragliche steuerliche Rechtsfolge auslöst; bloße Vorbereitungshandlungen sindunbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119).

    Sind diese zeitlichen Vorgaben eingehalten, ist es darüber hinaus für die Bindungswirkung weder nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO noch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV von Bedeutung, ob die erteilte Auskunft für die Aufnahme der Tätigkeit konkret ursächlich war (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119).

    Eine gleichwohl erteilte Auskunft verliert dessentwegen aber nicht ihre Bindungswirkung bzw. Wirksamkeit, da es sich allein um eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit handelt (vgl. nochmals BFH-Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14, BFHE 251, 119).

    Entsprechendes lässt sich bereits aus der Entscheidung des BFH im Urteil vom 12.08.2015 I R 45/14 (BFHE 251, 119) entnehmen, nach der eine Auskunft eines vor einem Wohnsitzwechsel zuständigen Finanzamtes dem später zuständigen Finanzamt entgegengehalten werden konnte.

  • BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16

    Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs-

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Das hinsichtlich der streitigen Thematik ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.11.2018 VI R 50/16 (BFHE 263, 44) überzeuge nicht.

    Im Übrigen verweist er auf die Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 EStR durch das BFH-Urteil vom 22.11.2018 VI R 50/16 (BFHE 263, 44).

    Der seinerzeitige Berichterstatter hat am 03.05.2017 einen richterlichen Hinweis erteilt, auf den verwiesen wird, und das Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten sodann durch Beschluss vom 22.05.2017 wegen des vor dem BFH anhängigen Verfahrens VI R 50/16 zum Ruhen gebracht.

    Das ergibt sich - unbeschadet der materiell-rechtlichen Richtigkeit (s. zu diesen Fragen BFH-Urteil vom 22.11.2018 VI R 50/16, BFHE 263, 44) - aus der verbindlichen Auskunft des Finanzamts S vom 11.07.2008.

    Vor diesem Hintergrund genügt es daher darauf zu verweisen, dass das Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 13.05.2016 7 K 716/13 E (EFG 2016, 1164, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 22.11.2018 VI R 50/16, BFHE 263, 44) von der Zulässigkeit der von der Klägerin verfochtenen und in der Auskunft zugrunde gelegten "isolierten" Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG (vor Fertigstellung des Reinvestitions-Wirtschaftsgutes) ausgegangen ist.

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Die Klägerin ist von der angefochtenen Feststellung i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO "persönlich" betroffen, mithin klagebefugt, weil - angesichts der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise - nur für ihren Anteil an der Beigeladenen die Auflösung der Rücklage nach § 6b EStG im Streit steht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.12.2012 IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313).

    Diesbezüglich ist im Streitfall nicht streitig, dass aufseiten der Beigeladenen im Ausgangspunkt eine Rücklage nach § 6b EStG bestand, die materiell-rechtlich mitunternehmerbezogen zu verstehen ist (s. nochmals BFH-Urteil vom 19.12.2012 IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313) und die bei der Beigeladenen in Ermangelung eines Reinvestitions-Wirtschaftsgutes grundsätzlich zum 30.09.2008 aufzulösen gewesenwäre.

  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Die Beigeladene selbst ist demgegenüber nicht Inhaltsadressatin der hier in Rede stehenden Gewinnfeststellung für die Klägerin, sondern letztere selbst und zwar unbeschadet des Umstandes, dass es sich um eine mehrstöckige Personengesellschaft handelt (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633).
  • FG Münster, 13.05.2016 - 7 K 716/13

    Übertragung der § 6b-Rücklage vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Vor diesem Hintergrund genügt es daher darauf zu verweisen, dass das Finanzgericht (FG) Münster im Urteil vom 13.05.2016 7 K 716/13 E (EFG 2016, 1164, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 22.11.2018 VI R 50/16, BFHE 263, 44) von der Zulässigkeit der von der Klägerin verfochtenen und in der Auskunft zugrunde gelegten "isolierten" Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG (vor Fertigstellung des Reinvestitions-Wirtschaftsgutes) ausgegangen ist.
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 8/94

    Beiladung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Denn korrespondierend zum zwei-/mehrstufigen Verwaltungsverfahren bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in doppel-/mehrstöckigen Personengesellschaften ist im Klageverfahren grundsätzlich nur die jeweils nächste Beteiligungsstufe klagebefugt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.07.2008 IX B 131/08, BFH/NV 2008, 1696; BFH-Urteil vom 14.11.1995 VIII R 8/94, BFHE 179, 216, BStBl II 1996, 297).
  • BFH, 28.07.2008 - IX B 131/08

    Bedeutung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG im Verfahren nach § 94a FGO

    Auszug aus FG Münster, 17.06.2019 - 4 K 3539/16
    Denn korrespondierend zum zwei-/mehrstufigen Verwaltungsverfahren bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in doppel-/mehrstöckigen Personengesellschaften ist im Klageverfahren grundsätzlich nur die jeweils nächste Beteiligungsstufe klagebefugt (vgl. BFH-Beschluss vom 28.07.2008 IX B 131/08, BFH/NV 2008, 1696; BFH-Urteil vom 14.11.1995 VIII R 8/94, BFHE 179, 216, BStBl II 1996, 297).
  • BFH, 28.07.2022 - IV R 23/19

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage der A-KG nach Beiladung der B-KG mit Urteil vom 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F statt.

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