Rechtsprechung
FG Hessen, 16.06.2008 - 4 K 3773/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung eines eingetragenen Vereins als gemeinnützig; Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 Abgabenordnung (AO); Nennung von weltanschaulichen Zielen in der Satzung eines Vereins
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO § 59; AO § 61 Abs. 1
Satzungsmäßige Voraussetzung für eine steuerlich anzuerkennende Vermögensbindung - Gemeinnützigkeit; Vermögensbindung; Formelle Satzungsmäßigkeit - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Satzungsmäßige Voraussetzung für eine steuerlich anzuerkennende Vermögensbindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 16.06.2008 - 4 K 3773/05
- BFH, 03.03.2009 - I B 154/08
Papierfundstellen
- EFG 2009, 1356
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 13.12.1978 - I R 36/76
Körperschaftsteuerbefreiung - Orden - Lehrmethode - Gemeinnütziger Zweck
Auszug aus FG Hessen, 16.06.2008 - 4 K 3773/05
Dagegen ergibt sich daraus nicht, dass auch im Bereich der staatlichen Förderung, hier bei der Anerkennung als gemeinnützig eine Gleichstellung zu erfolgen hat (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1978 I R 36/76, BStBl. II 1979, 492, 494).Ebenfalls fehl geht der Verweis des Klägers auf das Urteil des BFH vom 23.9.1999 (XI R 66/98 BStBl. II 2000, 533, in der das Gericht die weltanschaulichen Zwecke im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des § 10b EStG den religiösen Zwecken gleichstellt. In diesem Fall handelt es sich um die Gleichstellung von bereits als gemeinnützig anerkannten Gemeinschaften für Spendenzwecke. Für gemeinnützige anerkannte Gemeinschaften besteht in der Tat kein Grund zwischen religiösen und weltanschaulichen Zwecken zu differenzieren. Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit hat dies jedoch keine Auswirkung. Der BFH verweist in dem Urteil unter II. 2 b) aa) am Ende ausdrücklich darauf, dass er in seiner Beurteilung nicht von dem Urteil des I. Senats in BStBl. II 1979, 492 abweiche.
- BFH, 23.09.1999 - XI R 66/98
Spendenabzug bei Förderung weltanschaulicher Zwecke
Auszug aus FG Hessen, 16.06.2008 - 4 K 3773/05
Ebenfalls fehl geht der Verweis des Klägers auf das Urteil des BFH vom 23.9.1999 (XI R 66/98 BStBl. II 2000, 533, in der das Gericht die weltanschaulichen Zwecke im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des § 10b EStG den religiösen Zwecken gleichstellt. In diesem Fall handelt es sich um die Gleichstellung von bereits als gemeinnützig anerkannten Gemeinschaften für Spendenzwecke. Für gemeinnützige anerkannte Gemeinschaften besteht in der Tat kein Grund zwischen religiösen und weltanschaulichen Zwecken zu differenzieren. Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit hat dies jedoch keine Auswirkung. Der BFH verweist in dem Urteil unter II. 2 b) aa) am Ende ausdrücklich darauf, dass er in seiner Beurteilung nicht von dem Urteil des I. Senats in BStBl. II 1979, 492 abweiche. - BFH, 25.01.2005 - I R 52/03
Satzungsmäßige Vermögensbindung
Auszug aus FG Hessen, 16.06.2008 - 4 K 3773/05
Dazu müsste der Kläger aber zunächst zwingende Gründe vortragen, wenn sich - wie im Streitfall - solche nicht aus der Satzung ergeben (vgl. BFH Urteil vom 25.1.2005 I R 52/03, BStBl. II 2005, 514). - BFH, 12.08.1997 - I B 134/96
Satzungsbestimmung über Mittelverwendung bei Auflösung
Auszug aus FG Hessen, 16.06.2008 - 4 K 3773/05
Nach der Norm muss der künftige Verwendungszweck genannt sein (vgl. BFH, Beschluss vom 12.8.1997, I B 134/96 BFH/NV 1998, 146).
- FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2023 - 3 K 475/16
Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft - Änderung von …
Es sei unerheblich, dass ein konkreter Empfänger des Vermögens nicht benannt sei, denn ausweislich des BFH-Beschlusses vom 7. Februar 2018 (V B 119/17) und auch nach dem Urteil des Hessischen FG vom 16. Juni 2008 (4 K 3773/05) müsse sich aus der Satzung lediglich ergeben, dass die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden sollen.