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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 300/04   

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https://dejure.org/2004,13231
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 300/04 (https://dejure.org/2004,13231)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.12.2004 - 4 M 300/04 (https://dejure.org/2004,13231)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 4 M 300/04 (https://dejure.org/2004,13231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösung eines Amtes auf freiwilliger Basis; Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung; Möglichkeit der Rechtsverletzung durch eine die Auflösung bestimmende Verordnung

  • Judicialis

    KV M-V § 125 Abs. 6; ; VwGO § 47 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KV M-V § 125 Abs. 6; VwGO § 47 Abs. 6
    Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Amt, Auflösung, freiwillig, Rechtsnachfolge, Zuordnung von Gemeinden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2005, 1054
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.1997 - 1 L 21/97

    Landkreiszuordnung; Gebietsänderung; Klagebefugnis; Amtszugehörigkeit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 300/04
    Eine die Antragsbefugnis begründende Rechtsverletzung folgt vielmehr grundsätzlich bereits aus der Änderung der Ämterverfassung und dem damit verbundenen Eingriff in den Bestand des Antragstellers als Körperschaft des öffentlichen Rechts i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 1 KV M-V (vgl. zur Klagebefugnis des Amtes: OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97 -, NordÖR 1998, 46 = LKV 1998, 21).

    Selbst wenn nach dem Beschluss der Landesregierung vom 21.01.2003 und den Vorstellungen des Landtags im Antrag vom 16.09.2004 (LT-Drs. 4/1340) den freiwillig getroffenen Vereinbarungen in der Regel Vorrang gegenüber anderen denkbaren Vorstellungen zu geben ist, hat der Verordnungsgeber die Entscheidung nach § 125 Abs. 6 KV M-V unter Berücksichtigung der Gründe des öffentlichen Wohls zu treffen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97, S. 35 f des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BbgVerfG, Urteil vom 29.08.2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573 ; Darsow, a.a.O., § 125 Rn. 9).

    Er kann sich insoweit nicht auf die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 72 Abs. 1 Verf M-V berufen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97 -), es bereitet vielmehr nach der Ausgestaltung der Amtsordnung auch in diesem Bereich Beschlüsse nur vor und führt sie durch (§ 127 Abs. 1 KV M-V).

  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 34/01

    Verfassungsrechtliche Beurteilung von Bestimmungen zur Gemeindestrukturreform

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 300/04
    Selbst wenn nach dem Beschluss der Landesregierung vom 21.01.2003 und den Vorstellungen des Landtags im Antrag vom 16.09.2004 (LT-Drs. 4/1340) den freiwillig getroffenen Vereinbarungen in der Regel Vorrang gegenüber anderen denkbaren Vorstellungen zu geben ist, hat der Verordnungsgeber die Entscheidung nach § 125 Abs. 6 KV M-V unter Berücksichtigung der Gründe des öffentlichen Wohls zu treffen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen OVG M-V, Urteil vom 29.05.1997 - 1 L 21/97, S. 35 f des amtlichen Umdrucks; vgl. auch BbgVerfG, Urteil vom 29.08.2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573 ; Darsow, a.a.O., § 125 Rn. 9).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 15/02

    Regel-Mindesteinwohnerzahl für amtsangehörige Gemeinden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 300/04
    Bei den in § 125 Abs. 3 Satz 3 KV M-V genannten Einwohnerzahlen handelt es sich lediglich um eine Regelgröße und nicht um eine Mindestzahl (vgl. Darsow in Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., § 125 Rn. 14; so wohl auch BbgVerfG, Urteil vom 29.08.2002 - VfGBbg 15/02 -, LKV 2002, 576, zur Festlegung einer "Regelmindesteinwohnerzahl" für amtsangehörige Gemeinden in § 3 Abs. 1 Satz 2 BbgAmtsO), und das Nichterreichen der Einwohnerzahlen führt nicht zwangsläufig zur Auflösung des Amtes.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.1997 - 3 M 145/97

    Normenkontrollverfahren; Einstweilige Anordnung; Offensichtliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 300/04
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrages in der Hauptsache ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.10.2003 - 4 M 66/03 - unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 47 Rn. 153 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04

    Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Ämterneubildung, Amt, Auflösung,

    Ob ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuordnung zu einem Amt entsprechend ihrem bekundeten Willen und den Festlegungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 29.09.2004 besteht, in dem sie durch die angegriffenen Verordnungen verletzt ist (verneinend insoweit: BbgVerfG, Urteil vom 29.08.2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573 ), ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der so genannten, auf Grundlage von § 10 Abs. 3 des Finanzausgleichgesetzes - FAG - vom 12.01.2000 (GVOBl. M-V, S.2) und der Landesverordnung über die Gewährung von Zuweisungen bei der Aufhebung von Gemeinden und der Neubildung von Ämtern und Verwaltungsgemeinschaften vom 20.04.2000 (GVOBl. M-V, S.195) geschaffenen "Freiwilligkeitsphase" bis zum 31.12.2004 im Eilverfahren nicht abschließend zu beantworten (vgl. zur - dort verneinten - Antragsbefugnis eines aufzulösenden Amtes: Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 4 M 300/04 -).

    Der auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Verordnungen gerichtete Eilantrag des Amtes G. hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 4 M 300/04 -).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2004 - LVerfG 21/04

    Ämterauflösung und Neubildung

    Die Antragsteller haben vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Verordnungen nachgesucht (Beschlüsse vom 22.12.2004 - 4 M 300/04 und 4 M 301/04).
  • VG Schleswig, 13.03.2008 - 6 A 140/07
    Vor diesem Hintergrund könnte die Ausamtung der Beigeladenen als Eingriff in die Ämterverfassung den Kläger nur dann in seinen eigenen Rechten verletzen, wenn dadurch seine Aufgabenerfüllung im Sinne von §§ 3 ff. AO oder gar sein Bestand in Frage gestellt wäre (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.12.2004 - 4 M 300/04 - zitiert nach Juris Rn. 25).
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