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   BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91   

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https://dejure.org/1992,1271
BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91 (https://dejure.org/1992,1271)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1992 - 4 NB 39.91 (https://dejure.org/1992,1271)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1992 - 4 NB 39.91 (https://dejure.org/1992,1271)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Antragsbefugnis begündender Nachteil - Beeinträchtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Bauplanungsrecht: Erweiterung einer Fußgängerzone durch einen Änderungsbebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 470
  • DVBl 1992, 1437
  • DÖV 1993, 162
  • ZfBR 1992, 291
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1992 - 4 NB 39.91
    Ein die Antragsbefugnis begründender Nachteil ist dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO "durch" die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung eingetreten oder zu erwarten, wenn die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung subjektiver privater Interessen zwar endgültig erst durch einen nachfolgenden eigenständigen Rechtsakt eintritt, dieser Rechtsakt jedoch in der von dem Antragsteller angegriffenen Norm bereits als von dem Normgeber geplante Folgemaßnahme angelegt ist (Fortführung der Rechtsprechung in dem Beschluß vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980 = BauR 1991, 435 = UPR 1991, 274).

    Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen, weil es zur Frage der Antragsbefugnis von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 (BVerwG 4 NB 25.89, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 = NVwZ 1991, 980) abgewichen sei und auf dieser Abweichung beruhe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (a.a.O.) die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 VwGO auch dann bejaht, wenn die negative Betroffenheit des Antragstellers in einem abwägungsbeachtlichen Belang nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt eintrete, nämlich dann, wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten diene, die der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst habe, und deshalb absehbar sei, daß die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden müsse.

    Der Senat hält an seiner sich aus dem Beschluß vom 14. Februar 1991 (a.a.O.) ergebenden Rechtsauffassung fest; hierzu ist auszuführen:.

    In einem derartigen Fall kann den im Plangebiet ansässigen Grundstückseigentümern und Gewerbetreibenden die Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht mit der Begründung abgeschnitten werden, es bleibe ihnen unbenommen, "ihre gegen die Erreichbarkeit ihrer Gewerbetriebe gerichteten Argumente gegen die nach der Straßenverkehrsordnung getroffenen Maßnahmen vorzubringen"; denn nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts kann nicht zweifelhaft sein, daß zwischen der angegriffenen Norm und den hierauf zurückgehenden nachfolgenden Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde ein Wirkungszusammenhang im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - (a.a.O.) besteht.

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    In diesem Fall hat die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Nachteil geltend gemachten Betroffenheit eine dergestalt konkrete Wahrscheinlichkeit für sich, daß der Nachteil bereits "durch" die Änderung der Naturschutzverordnung "in absehbarer Zeit zu erwarten" und deshalb die Antragsbefugnis zu bejahen ist, wenn von dem Gewerbegebiet ein solcher Nachteil ausgehen wird (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728; Beschlüsse vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 und vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 56 und 68).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

    Damit werden Konstellationen erfasst, in denen der Bebauungsplan einen Konflikt aufgeworfen, aber nicht ausreichend bewältigt hat, und deshalb absehbar ist, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans weitere Maßnahmen zur Konfliktlösung ergriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 25.89 - NVwZ 1991, 980: Interesse eines emittierenden Betriebes, vor einschränkenden betrieblichen Anforderungen zu Gunsten der geplanten heranrückenden Wohnbebauung verschont zu bleiben; Beschluss vom 9. Juli 1992 - BVerwG 4 NB 39.91 - NVwZ 1993, 470: Gewerbebetrieb, der seinen Lagevorteil durch straßenverkehrsbehördliche Beschränkungen seines Liefer- und Kundenverkehrs als Folge der Festsetzung einer Fußgängerzone gefährdet sieht; Beschluss vom 13. Dezember 1996 - BVerwG 4 NB 26.96 - NVwZ 1997, 682: Abwehr einer Befreiung für den Bau einer neuen Werkszufahrt, deren Erteilung durch die Änderung der Festsetzungen eines Bebauungsplans ermöglicht wird).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Die Ausführungen der Beschwerde zum Senatsbeschluss vom 9. Juli 1992 - 4 NB 39.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 68; dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 ) legen weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, sondern greifen die vorinstanzliche Entscheidung im Stil eines zulassungsfreien oder bereits zugelassenen Rechtsmittels an.
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