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   BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96   

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BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96 (https://dejure.org/1996,1337)
BSG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 4 RA 31/96 (https://dejure.org/1996,1337)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96 (https://dejure.org/1996,1337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe einer Erwerbsunfähigkeits(EU)-Rente - Formelle und materielle Bindung durch die Gewährung einer Zeitrente für die Zeit nach Ablauf des festgesetzten Zeitraumes - Maßgeblichkeit der Bestimmungen des dann gültigen Rechts und insbesondere der nunmehr vorliegenden ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 62/89

    Bindungswirkung eines Zeitrentenbescheides für eine Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96
    Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Gehe man mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf SozR 3-1500 § 77 Nr. 1) von einer eigenständigen und voll inhaltlich erneuten Rentenbewilligung durch den Bescheid der Beklagten vom 22. März 1994 aus, bestehe unabhängig von der rückwirkenden Wiederaufnahme der Zahlungen zum 1. Januar 1994 zumindest eine faktische Unterbrechung der Rentenleistung von weniger als 24 Kalendermonaten, so daß eine Rentenneuberechnung wegen § 306 Abs. 2 SGB VI nicht durchzuführen sei.

    Der das sog Stammrecht der Klägerin individualisiert verkörpernde Verfügungssatz 1 ist daher Ausdruck der vom Gesetz vorgegebenen materiellen Rechtslage, die bei Vorliegen des dort als eigenständige Gesamtheit von Anspruchsvoraussetzungen ausgestalteten Leistungstatbestandes "Zeitrente" (vgl. zum Begriff des Leistungsfalls und seiner Abgrenzung vom Versicherungsfall grundlegend BSGE 22, 278 ff, 280 und speziell zur Zeitrente die Urteile des 5. Senats in SozR 3-1500 § 77 Nr. 1 sowie vom 29. November 1990 - 5/4 a RJ 41/87 -) einen Anspruch lediglich auf befristete Rentengewährung gibt.

  • BSG, 05.03.1965 - 1 RA 239/61

    Rentenversicherung - Versicherungsfall Begriff - Leistungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96
    Der Bescheid vom 6. August 1991 trägt hierdurch dem Umstand Rechnung, daß eine begründete Aussicht auf Behebung der EU, wie sie die Beklagte ursprünglich angenommen hatte, nicht den Versicherungsfall, sondern als Modifikationen des sich bei Vorliegen der weiteren gesetzlich umschriebenen Voraussetzungen hieraus ergebenden Rechts, dessen Beginn und Dauer betrifft (BSGE 22, 278 ff, 282; SozR 2200 § 1247 Nr. 16 und § 1276 Nr. 5 jeweils mwN sowie Urteil vom 29. November 1990 - 5/4 a RJ 41/87 -).

    Der das sog Stammrecht der Klägerin individualisiert verkörpernde Verfügungssatz 1 ist daher Ausdruck der vom Gesetz vorgegebenen materiellen Rechtslage, die bei Vorliegen des dort als eigenständige Gesamtheit von Anspruchsvoraussetzungen ausgestalteten Leistungstatbestandes "Zeitrente" (vgl. zum Begriff des Leistungsfalls und seiner Abgrenzung vom Versicherungsfall grundlegend BSGE 22, 278 ff, 280 und speziell zur Zeitrente die Urteile des 5. Senats in SozR 3-1500 § 77 Nr. 1 sowie vom 29. November 1990 - 5/4 a RJ 41/87 -) einen Anspruch lediglich auf befristete Rentengewährung gibt.

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96
    Mit dem Bescheid vom 6. August 1991, dessen Auslegung auch Aufgabe des Revisionsgerichts ist (BSGE 48, 56 ff, 58 sowie SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14 und BSGE 62, 32 ff, 36 = SozR 4100 § 71 Nr. 2, jeweils mwN), hat die Beklagte der Klägerin EU-Rente für die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1993 gewährt und ist dabei von einem am 28. März 1989 eingetretenen Versicherungsfall ausgegangen.
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 19/88

    Kein Berufungsausschluss beim Streit um die Erstattung überzahlter Vorschüsse,

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96
    Mit dem Bescheid vom 6. August 1991, dessen Auslegung auch Aufgabe des Revisionsgerichts ist (BSGE 48, 56 ff, 58 sowie SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14 und BSGE 62, 32 ff, 36 = SozR 4100 § 71 Nr. 2, jeweils mwN), hat die Beklagte der Klägerin EU-Rente für die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1993 gewährt und ist dabei von einem am 28. März 1989 eingetretenen Versicherungsfall ausgegangen.
  • BSG, 30.01.1985 - 1 RJ 2/84

    Ablehnung eines Rentenantrages - Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96
    Zwar besteht auch dessen Bindungswirkung über den Zeitpunkt seines Erlasses hinaus für die nachfolgende Zeit fort (BSG 58, 27 = SozR 1300 § 44 Nr. 25 = SGb 1986, 11 = DÖV 1986, 239 = Breithaupt 1996, 129 = DRV 1985, 480).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96
    Nach der Grundregel des § 300 Abs. 1 SGB VI sind nämlich die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, die von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sind (Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung -Rentenreformgesetz 1992 - , BGBl 1989, 2261), "auch" auf Sachverhalte und Ansprüche anzuwenden, die bereits vorher vorgelegen haben, also erst recht dann einschlägig, wenn ein Anspruch erst nach dem 1. Januar 1992 entsteht (ebenso die Begründung zum gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP in BT-Drucks 11/4124, 206).
  • BSG, 01.03.1979 - 6 RKa 3/78

    Verwaltungsakt - Auslegung - Überprüfbarkeit durch das Berufungsgericht -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96
    Mit dem Bescheid vom 6. August 1991, dessen Auslegung auch Aufgabe des Revisionsgerichts ist (BSGE 48, 56 ff, 58 sowie SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14 und BSGE 62, 32 ff, 36 = SozR 4100 § 71 Nr. 2, jeweils mwN), hat die Beklagte der Klägerin EU-Rente für die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1993 gewährt und ist dabei von einem am 28. März 1989 eingetretenen Versicherungsfall ausgegangen.
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 42/83

    Zeitlicher Geltungsbereich einer Norm - Rentenabtretung - Rentenanspruch

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96
    Zwischen den Parteien ist damit das Bestehen eines auf die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1993 begrenzten Stammrechts auf EU-Rente, aus dem folglich auch nur innerhalb dieses zeitlichen Rahmens Einzelansprüche auf konkrete monatliche Leistungen entstehen (§§ 67 Abs. 2, 74 AVG) und fällig werden (§§ 40 Abs. 1, 41 SGB I) konnten (vgl. zur Unterscheidung zwischen subjektivem Stammrecht und Einzelanspruch allgemein Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 300 Nr. 3 S. 5 ff mwN sowie BSGE 48, 159 und 57, 211), verbindlich festgestellt.
  • BSG, 26.04.1979 - 5 RKnU 7/77

    Abtretung von Rentenansprüchen - Stammrecht - Zustellung von Bescheiden -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96
    Zwischen den Parteien ist damit das Bestehen eines auf die Zeit vom 1. März 1991 bis 31. Dezember 1993 begrenzten Stammrechts auf EU-Rente, aus dem folglich auch nur innerhalb dieses zeitlichen Rahmens Einzelansprüche auf konkrete monatliche Leistungen entstehen (§§ 67 Abs. 2, 74 AVG) und fällig werden (§§ 40 Abs. 1, 41 SGB I) konnten (vgl. zur Unterscheidung zwischen subjektivem Stammrecht und Einzelanspruch allgemein Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 300 Nr. 3 S. 5 ff mwN sowie BSGE 48, 159 und 57, 211), verbindlich festgestellt.
  • LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12

    Fiktion eines früheren Überprüfungsantrages im Wege des sozialrechtlichen

    Mit Schreiben vom 11. September 2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Neuberechnung ihrer "Erwerbsminderungsrente auf Zeit" unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96).

    Die Neufeststellungsbescheide ergingen jeweils unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96).

    Zur Begründung machte die Klägerin geltend, sie habe aufgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten erst im Jahr 2009 über einen Zeitungsartikel Kenntnis von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) erlangt und deshalb erst zu diesem Zeitpunkt einen Überprüfungsantrag gestellt.

    Zu diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen, dass der von den Rentenversicherungsträgern zunächst gefasste Beschluss, die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) nicht umzusetzen, keinen Bestand haben könne, nachdem das Bundessozialgericht in einer weiteren Entscheidung betreffend die Nichtzulassung der Revision an die im Urteil vom 24. Oktober 1996 vertretene Rechtsauffassung angeknüpft habe (BSG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - B 4 RA 212/04 B) und somit eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Punkt nicht mehr zu erwarten gewesen sei.

    Die Klägerin hielt ihren Widerspruch auch nach dieser Teilabhilfe aufrecht und verwies zur weiteren Begründung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2010, in welchem die fehlende Umsetzung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) als Amtspflichtverletzung gewertet und die Beklagte zum Ersatz des Schadens verurteilt worden war, der dem Versicherten aufgrund der Begrenzung der Nachzahlung durch § 44 Abs. 4 SGB X entstanden ist.

    Mit ihrer daraufhin am 3. Juni 2011 bei dem Sozialgericht Fulda erhobenen Klage begehrte die Klägerin weiterhin die sich aus der Neuberechnung der gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) ergebende Nachzahlung für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. Dezember 2000.

    Im zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) habe die Vorgehensweise des Rentenversicherungsträgers noch nicht festgestanden, so dass konkrete Auskünfte insoweit nicht möglich gewesen seien.

    Ergänzend trägt die Beklagte vor, es sei erst mit der zweiten Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Problematik der Weiterzahlung befristeter Erwerbsminderungsrenten vom 2. Mai 2005 (AZ: B 4 RA 212/04 B) klar gewesen, dass die dem vorausgehende Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) umgesetzt werden müsse, weil eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Punkte im Sinne der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr zu erwarten war.

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96), welche zu den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften des § 102 SGB VI - dem § 53 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 1276 Reichsversicherungsordnung (RVO) - ergangen ist, die Auffassung vertreten, dass die Weitergewährung einer Rente im Anschluss an eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine "eigenständige und voll inhaltlich erneute (wiederholte) Bewilligung der beantragten Rente" und somit einen neuen Rentenanspruch darstellt, bei dem "zukunftsgerichtet über die sog. "Weiter"-Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu entscheiden" ist.

    Dem kann seitens der Beklagten auch nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) um eine Einzelfallentscheidung und noch nicht um eine gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung gehandelt hat.

    Ob die erst mit Wirkung zum 1. Mai 2007 eingeführte Vorschrift des § 100 Abs. 4 SGB VI für die Auslegung des § 44 SGB X im vorliegenden Fall - d. h. für einen vor dem Inkrafttreten der Änderung maßgebenden Zeitraum - von Bedeutung ist, muss vom Senat nicht abschließend entschieden werden, weil letztlich die hier relevante Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) die Voraussetzungen für eine ständige bzw. gefestigte Rechtsprechung erfüllt.

    Von diesem Maßstab ausgehend ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96), welche vorliegend zur Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Weitergewährungsbescheide vom 23. Dezember 1994, 21. Oktober 1997 und 28. Juni 2000 (in der Fassung durch den Bescheid vom 22. Dezember 2000) führt, als gefestigte bzw. ständige Rechtsprechung anzusehen.

    Zum einen handelt es sich gerade nicht um eine höchstrichterliche Einzelfallentscheidung, denn das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) knüpft inhaltlich an zuvor ergangene Entscheidungen anderer Senate des Bundessozialgerichts an, in denen bereits die in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 vertretene Auffassung zur Rechtsnatur des Anspruchs auf Weitergewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente - wenn auch nicht mit dieser Deutlichkeit und in den tragenden Gründen - vertreten worden ist.

    Im Ergebnis "ergibt" sich somit vorliegend die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 23. Dezember 1994, 21. Oktober 1997, 28. Juni 2000 und 22. Dezember 2000 aufgrund der geläuterten Rechtsauffassung zur Auslegung des § 102 Abs. 2 SGB VI a. F., wie sie durch das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) vertreten worden ist.

    Diese Gesetzesänderung ist als unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) und die entsprechende Bestätigung durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. Mai 2005 (AZ: B 4 RA 212/04 B) zu sehen.

    Für die Zeit bis zum 30. April 2007 verbleibt es hingegen in Bezug auf die Zeitrentengewährung bei den vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) aufgestellten Grundsätzen und somit bei der Rechtswidrigkeit der in dieser Zeit unter Umgehung dieser Rechtsprechung ergangenen Weitergewährungsbescheide.

    Sie hat in diesen Bescheiden die der Klägerin bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) für die Zeit ab 1. April 1994 neu berechnet.

    Ausgehend von dem von der Klägerin am 11. September 2009 gestellten Überprüfungsantrags kann die unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) aus der Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Bescheide vom 18. Februar 2010, 28. Februar 2010 und 23. März 2010 ermittelte Nachzahlung in Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2005 gewährt werden.

    Soweit die Klägerin behauptet, am 13. März 1997 im Zusammenhang mit einem Weitergewährungsantrag mit einem Mitarbeiter der Beklagten (Herrn X.) telefoniert und am 20. Januar 1998, 24. November 1999 und 25. Juli 2000 ebenfalls jeweils eine telefonische Beratung bei der Beklagten in Anspruch genommen zu haben, kann hieraus mangels Kenntnis über den Inhalt der behaupteten Beratungsgespräche keine Beratungspflicht der Beklagten über die Konsequenzen der höchstrichterlichen Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) abgeleitet werden.

    Allerdings wäre die Beklagte nach Auffassung des Senats anlässlich des von der Klägerin am 25. März 1997 gestellten Antrags auf Weiterzahlung der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente über den 31. März 1997 hinaus verpflichtet gewesen, auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) und die damit verbundenen Konsequenzen für den klägerischen Rentenanspruch sowie die Tatsache der fehlenden Umsetzung der Entscheidung durch die Rentenversicherungsträger hinzuweisen.

    Es handelt sich somit um eine von der höchstrichterlichen Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) erfasste Fallkonstellation, denn im Rahmen der Weitergewährung hatte die Beklagte u. a. darüber zu befinden, ob sie die Weitergewährung lediglich als Verlängerung der ursprünglichen Rente ansieht oder aber unter Umsetzung der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts als neuen Rentenanspruch wertet mit der Konsequenz einer durchzuführenden Rentenneuberechnung.

    Gerade der Umstand, dass die Rentenversicherungsträger in Bezug auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96) intern den Beschluss gefasst haben, diese Entscheidung in der Praxis nicht umzusetzen, führt zu einer gesteigerten Hinweis-, Beratungs- und Betreuungspflicht in Bezug auf die Fälle des laufenden Leistungsbezugs, die von der genannten höchstrichterlichen Entscheidung erfasst werden und in denen sich in Anwendung dieser Entscheidung für die betroffenen Versicherten eine günstigere Regelung im Sinne eines höheren Rentenzahlbetrages ergeben könnte.

    Ob die Beklagte im vorliegenden Fall auf der Grundlage von § 115 Abs. 6 SGB VI verpflichtet war, auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 (AZ: 4 RA 31/96), die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Rentenanspruch der Klägerin und die fehlende Umsetzung der Entscheidung durch die Rentenversicherungsträger hinzuweisen - es sich mithin um einen "geeigneten Fall" im Sinne der Vorschrift handelt - kann letztlich dahin stehen.

    Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht (vorliegend durch unterlassenen Hinweis auf die Nichtumsetzung der BSG-Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96) durch den Leistungsträger sanktioniert, darf daher nicht weiter reichen, als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X, der die Verletzung einer Hauptpflicht (vorliegend durch fehlende Anwendung der BSG-Entscheidung) sanktioniert (BSG vom 27. März 2007 - B 13 R 34/06 m. w. N.).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    In den Bescheiden vom 29.7.2008 und vom 1.8.2008 erfolgte zur Umsetzung des BSG-Urteils vom 24.10.1996 (4 RA 31/96) für unterschiedliche Zeiträume eine Neuberechnung der Rente.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - L 22 R 381/11

    Herstellungsanspruch

    Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Oktober 1996 (4 RA 31/96) gelte die Weitergewährung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Bewilligung einer neuen Rente.

    In beiden Bescheiden wurde mitgeteilt, die Neufeststellung der Rente erfolge aufgrund der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. Oktober 1996 (4 RA 31/96).

    Die Beklagte meint, es habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, das Urteil des BSG, Az. 4 RA 31/96 anzuwenden und die Klägerin darauf hinzuweisen.

    Bedauerlicherweise sei es der Beklagten nicht möglich gewesen, dieses Ziel zu erreichen, da die Berufungsinstanzen stets im Sinne des Urteils vom 24.10.1996 (Az.: 4 RA 31/96) entschieden, aber eine Revision im Hinblick auf die damalige alleinige Zuständigkeit des 4. Senats des Bundessozialgerichts für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung nicht zuließen.

    Die Beklagte habe daraufhin das Urteil vom 24.10.1996 (Az.: 4 RA 31/96) bei der Weitergewährung von befristeten Erwerbsminderungsrenten bis zur Änderung des § 102 SGB VI durch Art. 1 Nr. 32 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 30.04.2007 (BGBl. I Seite 554) umgesetzt.

    Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, mit seinen Entscheidungen des BSG vom 24. Oktober 1996 (4 RA 31/96) und nachfolgend vom 16. November 2000 - B 4 RA 55/99 R habe das BSG entschieden, dass im Anschluss an die Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung die anschließende Gewährung einer erneuten Rente wegen Erwerbsminderung einen neuen Rentenbeginn im Sinne von § 300 Abs. 1 SGB VI darstelle.

    Die Beklagte hat weiter vorgetragen, aufgrund der Änderung des § 102 SGB VI durch Art. 1 Nr. 32 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I Seite 554) zum 01.05.2007 sei die Rechtsprechung des BSG vom 24.10.1996 (Az. 4 RA 31/96) ausschließlich für in der Vergangenheit liegende Weiterzahlungen von Erwerbsminderungsrenten umzusetzen.

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