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   VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05   

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VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05 (https://dejure.org/2007,12020)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 (https://dejure.org/2007,12020)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 2007 - 4 S 1699/05 (https://dejure.org/2007,12020)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beamter; Teilzeitbeschäftigung; Ablehnung wegen Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Ablehnung einer Teilzeitbeschäftigung wegen des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen; Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden ...

  • Judicialis

    LBG § 153e Abs. 1; ; LBG § 153b Abs. 1; ; LBG § 152 Abs. 3; ; AzUVO § 19 Abs. 1; ; FG § 17; ; ChancenG § 14; ; StHG 2004 § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; StHG 2005/06 § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeit, Urlaub, Dienstbefreiung, Nebentätigkeit: Teilzeitbeschäftigung, Zwingende dienstliche Belange, Umfang Arbeitszeitermäßigung, Stellenbruchteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05
    Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG).

    Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).

    Inhaltlich ist unter "dienstlichen Belangen" i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8).

    Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.).

    Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2004 - 2 B 10467/04

    Antragsteilzeit, voraussetzungslose Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05
    Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG).

    Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).

    Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 13.07.2005 - 17 K 5038/04

    Kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung eines Polizeibeamten bei Problemen mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen.

    Die hiergegen am 20.12.2004 erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 28.05.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 18.11.2004 zu verpflichten, dem Kläger Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38, 5 Wochenstunden zu bewilligen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2006 - 1 A 777/05

    Vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05
    Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).

    Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).

    Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 20.04.1990 - 2 B 58/90

    Beamter; Beamtin; Ablehnung; Antrag; Arbeitszeit; Ermäßigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05
    Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098).

    Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.).

    Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1986 - 4 S 3228/85

    Teilzeitbeschäftigung im Polizeidienst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05
    Inhaltlich ist unter "dienstlichen Belangen" i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8).

    Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.02.1972 - VI C 20.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05
    Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2013 - 4 S 1519/12

    Zum Rechtsanspruch eines Beamten auf Hinausschieben des Eintritts in den

    12 Bei dem (negativen) Tatbestandsmerkmal der (entgegenstehenden) dienstlichen Interessen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, zu "dienstlichen Belangen"; Senatsurteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, IÖD 2007, 254; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2012, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2017 - 4 S 1764/16

    Lehrer - Lage der Elternteilzeit im laufenden Schuljahr - unterjährige

    Wie der Senat zur bezüglich § 69 Abs. 1 LBG inhaltsgleichen (s. hierzu LT-Drs. 14/6694, S. 438) Vorgängerreglung des § 153e LBG a.F. entschieden hat (Urteil vom 20.03.2007 - 4 S 1699/05 -, Juris Rn. 16 ff.), handelt es sich bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.
  • VG Freiburg, 28.02.2012 - 5 K 1274/11

    Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung; während der Sommerferien endenden

    Zwar hat der Dienstherr hinsichtlich des Umfangs einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ein weites Ermessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.2007 - 4 S 1699/05 - RiA 2007, 276, allerdings zu § 153e Abs. 1 LBG a.F.).
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