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   LAG München, 24.06.2004 - 4 Sa 1384/03   

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https://dejure.org/2004,12223
LAG München, 24.06.2004 - 4 Sa 1384/03 (https://dejure.org/2004,12223)
LAG München, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 Sa 1384/03 (https://dejure.org/2004,12223)
LAG München, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 4 Sa 1384/03 (https://dejure.org/2004,12223)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Überwälzung des Arbeitgeberanteils auf den begünstigten Arbeitnehmer ; Anspruch des Arbeitgebers auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden hälftigen Sozialversicherungsanteil im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens ; Leistung einer freiwillig geleisteten ...

  • Judicialis

    GewO § 107 Abs. 3 Satz 2; ; SGB IV § 28 g; ; SGB I § 32 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Belastung des Arbeitnehmers mit Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bei freiwilligen Zuwendungen des liquidationsberechtigten Chefarztes an nichtärztlichen Mitarbeiter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 21.07.1993 - 5 AZR 550/92

    Kein Arbeitgeberstellung eines Chefarztes gegenüber seinem nachgeordneten Arzt,

    Auszug aus LAG München, 24.06.2004 - 4 Sa 1384/03
    Handelt es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung nicht um Trinkgeld im rechtlichen Sinne, sondern um deshalb zwangsläufig sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Sinn des § 14 SGB IV (siehe auch BAG, B. v. 05.03.2003, 5 AZB 76/02, aaO - II. 2. der Gründe -, nachdem die Klägerin arbeitsvertraglich gegenüber dem Beklagten auch zur Mitarbeit bei der privatärztlichen Nebentätigkeit des Chefarztes verpflichtet ist, s.u.), verstößt die Entnahme auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hieraus gegen §§ 32 Abs. 1 SGB 1, 28d f SGB IV. Nachdem bei/durch Tätigkeiten der Klägerin im liquidationsrelevanten Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes Vertragsbeziehungen mit diesem nicht bestehen/entstehen, sondern die Klägerin auch insoweit allein ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zum Beklagten als Arbeitgeber erfüllt - Bestandteil dieser Pflichten auch die Tätigkeit im privatliquidationsberechtigenden Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes ist (etwa BAG, U.V. 21.07.1993, NZA 1994, S. 1002 f, m.w.N.; BAG, U.v. 14.01.1981, AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche - 1. a) der Gründe - ; U.v. 16.06.1998, AP Nr. 92 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung - B.II.2.b) aa) der Gründe - ; vgl. auch MünchHand-buchArbR-Richardi, Bd. 2., 2. Aufl. 2000, § 204 Rz. 54) -, ist der Beklagte auch insoweit Arbeitgeber der Klägerin und damit als solcher verpflichtet - was er jeweils auch nachträglich ausführt -, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil - an die Beitragseinzugstelle zu zahlen (§§ 28 e Abs. 1 Satz 1, 28 h Abs. 1, 28 i SGB IV), wobei er gegenüber dem Beschäftigten, der Klägerin, lediglich einen Anspruch auf Übernahme des von diesem zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, also grundsätzlich der Hälfte der jeweiligen Einzelbeiträge zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen, hat (§ 28 g Satz 1 SGB IV), welcher Anspruch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann {und ein zunächst unterbliebener Abzug im Regelfall nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden kann: § 28 g Satz 2 bis Satz 4 SGB IV; vgl. zum Verfahren grundsätzlich auch etwa BAG, U.v. 18.11.1988, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis, sowie BAG, U.v. 6.9.1990, AP Nr. 47 zu § 615 BGB - V.2.b) der Gründe -).
  • BAG, 14.01.1981 - 5 AZR 853/78

    Konfessionell geführte Krankenhäuser - Nachgeordneter Arzt - Krankenhausträger -

    Auszug aus LAG München, 24.06.2004 - 4 Sa 1384/03
    Handelt es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung nicht um Trinkgeld im rechtlichen Sinne, sondern um deshalb zwangsläufig sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Sinn des § 14 SGB IV (siehe auch BAG, B. v. 05.03.2003, 5 AZB 76/02, aaO - II. 2. der Gründe -, nachdem die Klägerin arbeitsvertraglich gegenüber dem Beklagten auch zur Mitarbeit bei der privatärztlichen Nebentätigkeit des Chefarztes verpflichtet ist, s.u.), verstößt die Entnahme auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hieraus gegen §§ 32 Abs. 1 SGB 1, 28d f SGB IV. Nachdem bei/durch Tätigkeiten der Klägerin im liquidationsrelevanten Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes Vertragsbeziehungen mit diesem nicht bestehen/entstehen, sondern die Klägerin auch insoweit allein ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zum Beklagten als Arbeitgeber erfüllt - Bestandteil dieser Pflichten auch die Tätigkeit im privatliquidationsberechtigenden Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes ist (etwa BAG, U.V. 21.07.1993, NZA 1994, S. 1002 f, m.w.N.; BAG, U.v. 14.01.1981, AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche - 1. a) der Gründe - ; U.v. 16.06.1998, AP Nr. 92 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung - B.II.2.b) aa) der Gründe - ; vgl. auch MünchHand-buchArbR-Richardi, Bd. 2., 2. Aufl. 2000, § 204 Rz. 54) -, ist der Beklagte auch insoweit Arbeitgeber der Klägerin und damit als solcher verpflichtet - was er jeweils auch nachträglich ausführt -, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil - an die Beitragseinzugstelle zu zahlen (§§ 28 e Abs. 1 Satz 1, 28 h Abs. 1, 28 i SGB IV), wobei er gegenüber dem Beschäftigten, der Klägerin, lediglich einen Anspruch auf Übernahme des von diesem zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, also grundsätzlich der Hälfte der jeweiligen Einzelbeiträge zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen, hat (§ 28 g Satz 1 SGB IV), welcher Anspruch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann {und ein zunächst unterbliebener Abzug im Regelfall nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden kann: § 28 g Satz 2 bis Satz 4 SGB IV; vgl. zum Verfahren grundsätzlich auch etwa BAG, U.v. 18.11.1988, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis, sowie BAG, U.v. 6.9.1990, AP Nr. 47 zu § 615 BGB - V.2.b) der Gründe -).
  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 408/04

    Arbeitsentgelt bei Zuwendungen durch Dritte

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. Juni 2004 - 4 Sa 1384/03 - aufgehoben.
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