Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2006 - 4 Sa 709/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung von Ansprüchen auf eine tarifliche Jahresleistung und auf tarifliches Urlaubsgeld; Annahme einer Vertragsveränderung durch schlüssiges Verhalten; Kürzung von laufenden Sonderzuwendungen bzw. von Urlaubsgeld
- Judicialis
MTV § 15
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611 Abs. 1; MTV § 15
Keine stillschweigende Billigung nachteiliger Vertragsgestaltung durch widerspruchslose Fortsetzung der Arbeit nach Kürzung von Sonderzuwendungen - keine treuwidrige Berufung der Arbeitgeberin auf Ausschlussfrist bei Hinweis auf anteilige Zahlung zu späterer Zeit - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 19.07.2006 - 1 Ca 2064/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2006 - 4 Sa 709/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 20.05.1976 - 2 AZR 202/75
Verschlechternde Vertragsänderung - Schweigen auf das Angebot - Konkludente …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2006 - 4 Sa 709/06
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.1976 - 2 AZR 202/75 - berufen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2008 - 2 Sa 757/07
Betriebliche Übung - Anspruch auf tarifliche Jahresleistung
In diesem Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 Ca 2064/05 vor dem Arbeitsgericht Trier, später 4 Sa 709/06 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beklagte durch Anwaltsschriftsatz vom 06.04.2006 wörtlich vorgetragen: " Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde dem Arbeitsverhältnis des Klägers ursprünglich der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie zugrunde gelegt, und hat hierzu auf die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages, welchen sie beigefügt hat Bezug genommen.Dementsprechend findet sich im Tatbestand des Urteils der 4. Kammer vom 23.11.2006 - 4 Sa 709/06 - wörtlich: "Er (der Kläger) ist gemäß schriftlichen Arbeitsvertrag vom 06.10.1990 bei der Beklagten beschäftigt.