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   LAG Köln, 28.08.2009 - 4 Sa 876/08   

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https://dejure.org/2009,11659
LAG Köln, 28.08.2009 - 4 Sa 876/08 (https://dejure.org/2009,11659)
LAG Köln, Entscheidung vom 28.08.2009 - 4 Sa 876/08 (https://dejure.org/2009,11659)
LAG Köln, Entscheidung vom 28. August 2009 - 4 Sa 876/08 (https://dejure.org/2009,11659)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stattgebendes Versäumnisurteil bei schlüssigem Sachvortrag; Klageabweisung aufgrund unsubstantiierten Darlegungen zu Schadenshöhe und Kausalität

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Versäumnisurteil - Einspruch und erhebliche Tatsachen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schadensersatzklage im Arbeitsrecht - Voraussetzungen

  • Judicialis

    ZPO § 138 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebendes Versäumnisurteil bei schlüssigem Sachvortrag; Klageabweisung aufgrund unsubstantiierten Darlegungen zu Schadenshöhe und Kausalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 566/98

    Arbeitnehmerstatus (Versicherungsvertreter)

    Auszug aus LAG Köln, 28.08.2009 - 4 Sa 876/08
    Die Substantiierungsobliegenheit, nämlich die Obliegenheit, die tatsächlichen Umstände vollständig (§ 138 Abs. 1 ZPO) so vorzutragen, dass sich die Gegenpartei ebenso vollständig dazu erklären kann und dass eine mögliche Beweiserhebung nicht zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis missrät (vgl. dazu BAG 15.12.1999 - 5 AZR 566/98), setzt erst ein, wenn das Vorbringen der Gegenpartei zu berücksichtigen ist.

    Die Substantiierungsobliegenheit, nämlich die Obliegenheit, die tatsächlichen Umstände vollständig (§ 138 Abs. 1 ZPO) so vorzutragen, dass sich die Gegenpartei ebenso vollständig dazu erklären kann und dass eine mögliche Beweiserhebung nicht zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis missrät (vgl. dazu BAG 15.12.1999 - 5 AZR 566/98) setzt erst ein, wenn das Vorbringen der Gegenpartei zu berücksichtigen ist.

    Wird Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (BAG 15.12.1999 - 5 AZR 566/98).

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