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BGH, 14.07.1998 - 4 StR 214/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des schweren Bandendiebstahls
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1998, 635
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91
Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem …
Auszug aus BGH, 14.07.1998 - 4 StR 214/98
Wenn der Angeklagte nur einer der Alternativtaten schuldig gesprochen wird, muß er vom Vorwurf der anderen Tat freigesprochen werden, weil nur durch einen Freispruch klargestellt wird, daß die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs (hier des schweren Bandendiebstahls in 36 Fällen) verbraucht und ein neues Verfahren bezüglich dieser Taten nicht mehr zulässig ist (BGHSt 38, 172, 173) [BGH 12.12.1991 - 4 StR 506/91].
- OLG Karlsruhe, 28.07.2020 - 1 Rv 34 Ss 257/20
Strafbarkeit einer Beteiligungslüge in sog. Zweipersonenverhältnissen
Verurteilt das Tatgericht wegen einer (hier: der ersten) der alternativ angeklagten, prozessual selbständigen Taten, muss es den Angeklagten wegen der zweiten freisprechen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635).Keine Rolle spielt dabei, ob eine eindeutige Verurteilung oder mehrdeutige Verurteilung im Wege der Wahlfeststellung erfolgen soll (BGH NStZ 1998, 635).
- BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung …
Wenn verschiedene Taten im prozessualen Sinn zum Gegenstand zweier Anklagen gemacht werden, wovon nur eine begründet, aber die jeweils andere unbegründet ist, wird nämlich auch zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs ein Teilfreispruch hinsichtlich des überschießenden Teils erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 173; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635 f.; NK-StGB/Frister, 5. Aufl., Nachbem. - BGH, 09.11.2017 - 2 StR 320/17
Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Diebstahl und Hehlerei)
Da dem Angeklagten in der - unverändert zugelassenen - Anklage hinsichtlich der Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils alternativ der Diebstahl der Fahrzeuge als gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB) oder der Ankauf und anschließende Weiterverkauf der gestohlenen Fahrzeuge als Hehlerei nach § 259 StGB zur Last gelegt wurde, ihm eine Beteiligung an den Diebstahlstaten aber nicht nachgewiesen werden konnte, ist er auch insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98 -, NStZ 1998, 635, zur Erforderlichkeit eines Teilfreispruchs bei eindeutiger Verurteilung nach Anklage von Alternativtaten).
- BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne
Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Anschlußdelikt nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. BGHSt 32, 215, 216;… Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 264 Rdn. 2a m.w.N.), so etwa bei Aufteilung der Beute unmittelbar im Anschluß an die Vortat, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte hieran bereits als Mittäter beteiligt war, aber feststeht, daß er seinen Beuteanteil vom Täter in Tatortnähe sogleich nach der Tat erhalten hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88; BGH NStZ 1989, 266; s. andererseits (zwei Taten) BGHSt 35, 60, 63 f.; 35, 80, 82; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5; OLG. - BGH, 24.02.2011 - 4 StR 651/10
Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Mittäterschaft zum Diebstahl und …
c) Da Gegenstand der Anklage in den Fällen II.1, II.2, II.5, II.7, II.8, II.18, II.29 und II.33 jeweils zwei Taten waren, nämlich das Diebstahlsgeschehen in der Nacht und der Verkauf der Beute am folgenden Tag, eine Beteiligung des Angeklagten G. an den Diebstahlstaten aber nicht nachgewiesen werden konnte, war er insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635, zur Erforderlichkeit eines Teilfreispruchs bei eindeutiger Verurteilung nach Anklage von Alternativtaten). - OLG Hamburg, 12.01.2016 - 2 Rev 80/15
Hehlerei: Teilfreispruch bei Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der …
Denn nur durch einen entsprechenden Freispruch wird klargestellt, dass die Strafklage hinsichtlich des zeitlich vorgelagerten Vorwurfs verbraucht und ein neues Verfahren bezüglich dieser Tat nicht mehr zulässig ist (vgl. hierzu: BGH Beschluss vom 14. Juli 1998, Az.: 4 StR 214/98, BGH…, Beschluss vom 25. Oktober 1989, Az.: 2 StR 293/89 = BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17; BGHSt 38, 172, 173; KG, Beschluss vom 27. März 2013, Az.: (4) 161 Ss 51/13 (53/13); KG, Beschluss vom 21.12.2011, Az. (4) 1 Ss 456/11 (324/11); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. August 2009, 1 Ss 57/09). - BGH, 28.02.2023 - 2 StR 377/22
Wahlfeststellung (Bandenhehlerei: Absatzhilfe für die Mittäter des Diebstahls); …
b) Da dem Angeklagten in der - unverändert zugelassenen - Anklage zur Last gelegt wurde, sich jeweils gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande alternativ an den Diebstählen der entwendeten Gegenstände beteiligt oder diese anschließend weiterverkauft zu haben, ihm eine Beteiligung an den Diebstahlstaten aber nicht nachgewiesen werden konnte, ist er insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635). - BGH, 21.04.2016 - 1 StR 81/16
Klarstellung des Strafklageverbrauchs durch einen Freispruch
Bei der falschen uneidlichen Aussage und den fünf tateinheitlichen Fällen der Strafvereitelung handelt es sich um eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO, so dass durch einen Freispruch der Strafklageverbrauch auch insoweit klargestellt werden muss (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635 und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172;… Wolter in SK-StGB, 140. Lfg., Anh. zu § 55 Rn. 53). - LG Hagen, 04.04.2013 - 49 KLs 4/13 Da des Weiteren alternativ angeklagte Taten jeweils als selbstständige Taten im Sinne des § 264 StPO anzusehen sind, unabhängig davon, ob eine mehrdeutige Verurteilung im Wege einer Wahlfeststellung erfolgen soll, ist der Angeklagte, der nur wegen einer der Alternativtaten schuldig gesprochen wird, vom Vorwurf der anderen Tat freizusprechen (vgl. BGH, NStZ 1998, 635).