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   BGH, 09.06.2022 - 4 StR 24/22   

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https://dejure.org/2022,17439
BGH, 09.06.2022 - 4 StR 24/22 (https://dejure.org/2022,17439)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2022 - 4 StR 24/22 (https://dejure.org/2022,17439)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2022 - 4 StR 24/22 (https://dejure.org/2022,17439)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.02.2022 - 6 StR 644/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (fehlende Feststellungen zum

    Auszug aus BGH, 09.06.2022 - 4 StR 24/22
    Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klarstellend neu gefasst, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 1 StR 23/16; vom 24. August 2016 - 1 StR 300/16, juris, Rn. 3; vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21, Rn. 2; vom 9. Februar 2022 - 6 StR 644/21, juris, Rn. 10).
  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 544/19

    Anforderungen an die Durchführung einer Wahllichtbildvorlage (sequentielle

    Auszug aus BGH, 09.06.2022 - 4 StR 24/22
    Darüber hinaus hat der Senat den Schuldspruch dahin präzisiert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - 4 StR 544/19, juris, Rn. 17).
  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 300/16

    Neuprüfung hinsichtlich der Möglichkeit einer Bewährungsstrafe

    Auszug aus BGH, 09.06.2022 - 4 StR 24/22
    Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klarstellend neu gefasst, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 1 StR 23/16; vom 24. August 2016 - 1 StR 300/16, juris, Rn. 3; vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21, Rn. 2; vom 9. Februar 2022 - 6 StR 644/21, juris, Rn. 10).
  • BGH, 02.12.2021 - 6 StR 555/21

    Beschwerde gegen die Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 09.06.2022 - 4 StR 24/22
    Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klarstellend neu gefasst, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 1 StR 23/16; vom 24. August 2016 - 1 StR 300/16, juris, Rn. 3; vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21, Rn. 2; vom 9. Februar 2022 - 6 StR 644/21, juris, Rn. 10).
  • BGH, 17.03.2016 - 1 StR 23/16

    Klarstellung eines Urteils im Tenor im Hinblick auf die Einbezeihung von

    Auszug aus BGH, 09.06.2022 - 4 StR 24/22
    Jedoch hat der Senat die Urteilsformel klarstellend neu gefasst, weil sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 1 StR 23/16; vom 24. August 2016 - 1 StR 300/16, juris, Rn. 3; vom 2. Dezember 2021 - 6 StR 555/21, Rn. 2; vom 9. Februar 2022 - 6 StR 644/21, juris, Rn. 10).
  • BGH, 12.03.2024 - 5 StR 88/24

    Schuldspruchkorrektur bei "falscher Zählung" des Tatgerichts möglich

    Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat sich der Angeklagte P.  nicht wegen eines, sondern wegen zweier Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht, in einem Fall in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 StR 24/22).
  • BGH, 18.07.2023 - 2 StR 423/22

    Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts bei der Verurteilung des

    Kommt eine Verurteilung wegen mehrerer Gesamtstrafen in Betracht, ist bei der Abfassung des Tenors darauf Bedacht zu nehmen, dass sich bereits aus diesem ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 StR 24/22, juris).
  • BGH, 19.07.2022 - 5 StR 27/22

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; letzte tatrichterliche

    Zudem wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, im Tenor seines Strafausspruchs zum Ausdruck zu bringen, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 4 StR 24/22) sowie die bereits getroffene Entscheidung über die Anrechnung der in der Schweiz vollzogenen Auslieferungshaft wie geboten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172; LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 51 Rn. 63) in die Urteilsformel aufzunehmen.
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