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   BGH, 26.07.1995 - 4 StR 401/95   

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https://dejure.org/1995,3413
BGH, 26.07.1995 - 4 StR 401/95 (https://dejure.org/1995,3413)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1995 - 4 StR 401/95 (https://dejure.org/1995,3413)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95 (https://dejure.org/1995,3413)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Natürliche Handlungseinheit - Mehraktiges Tatgeschehen - Einheitlicher Wille - Fortdauernde Drohung - Waffe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 123
  • StV 1995, 635 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90

    Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 401/95
    Entgegen der Auffassung der Strafkammer stellt sich das zusammenhängende, von einheitlichem Willen getragene (UA 12, 15) und durch die fortdauernde Drohung mit der Waffe (UA 26) verbundene mehraktige Tatgeschehen zum Nachteil der Geschädigten W. und P. (Fälle II 2 und 3) als jeweils eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGH NStZ 1985, 546; 1990, 490, 491; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2, 2b m.w.N.).
  • BGH, 13.08.1985 - 4 StR 412/85

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Ttaeinheit - Ausnutzung fortwirkender

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 401/95
    Entgegen der Auffassung der Strafkammer stellt sich das zusammenhängende, von einheitlichem Willen getragene (UA 12, 15) und durch die fortdauernde Drohung mit der Waffe (UA 26) verbundene mehraktige Tatgeschehen zum Nachteil der Geschädigten W. und P. (Fälle II 2 und 3) als jeweils eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGH NStZ 1985, 546; 1990, 490, 491; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2, 2b m.w.N.).
  • BGH, 03.01.1995 - 4 StR 723/94

    Vergewaltigung - Nötigung - Sexueller Mißbrauch - Strafzumessung - Entziehung der

    Auszug aus BGH, 26.07.1995 - 4 StR 401/95
    Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Strafen zu berücksichtigen haben, daß alle Geschädigten mit dem Angeklagten die Durchführung des Geschlechts- und Oralverkehrs gegen Entgelt vereinbart hatten (UA 10, 12, 14) und die grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen für die Beurteilung des Schuldgehalts gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteter Taten ein mildernde Umstand ist, der in der Strafhöhe sichtbaren Ausdruck finden muß (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 555;Senatsbeschluß vom 3. Januar 1995 - 4 StR 723/94).
  • BGH, 08.02.2012 - 1 StR 427/11

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der stundenlangen Peinigung eines

    Vielmehr war das mehraktige Geschehen zum einen von einem einheitlichen Willen, den Geschädigten zu demütigen (UA S. 32), getragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4), zum anderen befand sich der Geschädigte in einer fortdauernden Zwangslage und konnte sich als in einer Gemeinschaftszelle untergebrachter Strafgefangener auch nicht frei bewegen, was der Angeklagte und der Mitangeklagte Ho. bei den Verletzungshandlungen ausnutzten (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, StV 2002, 21 mwN).
  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98

    Ausnutzen einer Freiheitsberaubung zur Erzwingung sexueller Handlungen;

    Zutreffend hat das Landgericht die von den Angeklagten in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen (Oralverkehr) als eine Tat im Rechtssinne aufgefaßt, denn das zusammenhängende, von einem einheitlichen mittäterschaftlichen Willen getragene und durch das Fortwirken der Gewalt und der Drohungen verbundene mehraktige Tatgeschehen stellt sich als eine natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH StV 1995, 635, jew. m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1995 - 4 StR 529/95

    Strafmilderungsgrund - Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen - Bereitschaft

    Der entscheidende Grund dafür, in Fällen der vorliegenden Art das Verhalten des Täters milder zu beurteilen (vgl. auch Senatsbeschlüssevom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95 - und10. August 1995 - 4 StR 452/95), besteht darin, daß das Schwergewicht des Tatunrechts nicht in der Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts des Tatopfers als des durch §§ 177, 178 StGB geschützten Rechtsguts liegt, sondern in der (versuchten) Nötigung (§ 240 StGB) und der Körperverletzung (§ 223 StGB), mit deren Hilfe der Täter zum Vollzug der sexuellen Handlung gelangen will.
  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 489/00

    Sexuelle Nötigung; Tateinheit; Vergewaltigung; Rücktritt vom Versuch

    Der Senat hält insoweit - entgegen den vom 2. Strafsenat geäußerten Bedenken (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 326 Nr. 30; BGH. Urteil vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00 - an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (BGH StV 1995, 635 : 1996.26; wie hier auch der 5. Strafsenat, Beschluß vom 19. September 2000 - 5 StR 404/00).
  • BGH, 18.02.1998 - 2 StR 510/97

    Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung - Schwergewicht des

    Bereits gegen diese Begründung, die allerdings an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anknüpfen kann (BGH StV 1995, 635; 1996, 26), bestehen Bedenken; denn das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das auch Prostituierten uneingeschränkt zusteht, wird durch die Nötigung zu sexuellen Handlungen unabhängig davon verletzt, welche Gründe das Tatopfer dazu bestimmt haben, sich dem Täter sexuell zu verweigern.
  • BGH, 10.08.1995 - 4 StR 452/95

    Strafmilderung - Opfer der Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen

    Der Senat hat darüber hinaus bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß die zunächst bestehende grundsätzliche Bereitschaft des späteren Tatopfers zur Vornahme sexueller Handlungen für die Beurteilung des Schuldgehalts von gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Taten ein Umstand ist, der das Gewicht des Tatunrechts in aller Regel herabsetzt und deshalb bei der Bemessung der Strafhöhe erkennbar Berücksichtigung finden muß (Senatsbeschluß vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95 m.w.N.).
  • BGH, 28.11.1996 - 4 StR 529/96

    Annahme von Tateinheit aufgrund einer natürlichen Handlungseinheit bei

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 1996 zutreffend ausgeführt hat, stellt sich das zusammenhängende, von einem einheitlichen Willen getragene (UA 25) und durch fortwirkende Gewalt und Drohung (UA 28 bis 32) verbundene mehraktige Tatgeschehen zum Nachteil der Bettina L. (Fall B I der Urteilsgründe) als natürliche Handlungseinheit dar (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 99; NStZ 1985, 546; Beschluß vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95 - und Urteil vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 449/96; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2, 2 b m.w.N.).
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