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   BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57   

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https://dejure.org/1957,6693
BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57 (https://dejure.org/1957,6693)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1957 - 4 StR 521/57 (https://dejure.org/1957,6693)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1957 - 4 StR 521/57 (https://dejure.org/1957,6693)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

    Auszug aus BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57
    Das Landgericht verwendet zwar auch hier die unscharfe Wendung, L. habe diesen Dieb stahl "als seine eigene Tat gewollt" (vgl. dazu: BGHSt 8 S. 393, 396 ).
  • BGH, 24.04.1952 - 3 StR 48/52

    Verkaufsbude I - § 243 StGB aF, § 25 Abs. 1 StGB, sukzessive Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57
    Angesichts dessen ist die Annahme, daß auch er Mittäter des schweren Diebstahls war, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHSt 2, 344, 346 bis 347).
  • BGH, 05.02.1957 - 5 StR 526/56
    Auszug aus BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57
    Dieses dem unbefugten Betreten des Zechengeländes entgegenstehende Hindernis hat der Angeklagte - ebenso wie seine drei Tatgenossen - überwunden (vgl. auch BGHSt 10, 132, insbesondere S. 133 oben).
  • RG, 22.12.1920 - IV 1480/20

    Zum inneren Tatbestand der Hehlerei.

    Auszug aus BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57
    Nun darf nach der bisherigen Ansicht der Rechtsprechung die Beweisregel nicht zur Begründung des bedingten Vorsatzes verwendet werden ( BGH 4 StR 891/55 vom 6. Mai 1954), während anderseits das Wissen und Annehmenmüssen nebeneinander oder wahlweise festgestellt werden darf, oder endlich das Annehmenmüssen hilfsweise gegenüber dem direkten oder bedingten Hehlereivorsatz (RGSt 51, 179, 180 ; 55, 204 bis 206, 208 oben).
  • RG, 12.12.1913 - V 706/13

    Kann die Nichtanwendung des § 264 a StGB. mit der Erwägung begründet werden, daß

    Auszug aus BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57
    Diese aber war unschädlich, weil das Urteil auf ihr nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO; RGSt 48, 52, 55 ).
  • RG, 13.07.1917 - IV 385/17

    Zulässigkeit wahlweiser Feststellung. -- Gegenstand der Urteilsfindung; "andere"

    Auszug aus BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57
    Nun darf nach der bisherigen Ansicht der Rechtsprechung die Beweisregel nicht zur Begründung des bedingten Vorsatzes verwendet werden ( BGH 4 StR 891/55 vom 6. Mai 1954), während anderseits das Wissen und Annehmenmüssen nebeneinander oder wahlweise festgestellt werden darf, oder endlich das Annehmenmüssen hilfsweise gegenüber dem direkten oder bedingten Hehlereivorsatz (RGSt 51, 179, 180 ; 55, 204 bis 206, 208 oben).
  • RG, 16.12.1918 - I 585/18

    Zum Begriff des Einsteigens im Sinn des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

    Auszug aus BGH, 07.11.1957 - 4 StR 521/57
    Eine steigende Körperbewegung des Täters wird, vom Gesetz nicht vorausgesetzt (RGSt 53, 174, 175; RG HRR 1939 Nr. 263).
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 404/15

    Einsteigen beim Wohnungseinbruchdiebstahl (Auslegung; Eindringen durch zum

    An dieser Definition hat der Bundesgerichtshof - bei teilweise abweichender Formulierung - in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (neben BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375 siehe BGH, Urteile vom 19. Juni 1952 - 4 StR 463/51, LM 1953 Nr. 5: "auf ordnungswidrigem Weg (...) Zugang (...) verschafft"; vom 23. April 1953 - 4 StR 743/52, NJW 1953, 992; vom 7. November 1957 - 4 StR 521/57: "Öffnung war ersichtlich kein ordnungsgemäßer Zugang"; vom 11. März 1960 - 4 StR 574/59, BGHSt 14, 198, 200; vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143, 144; Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 17/84, NJW-RR 1986, 103 zu § 1 Nr. 2a der Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen: "auf (...) nicht vorgesehene Weise Zugang (...) verschafft').
  • BGH, 18.06.1982 - 3 StR 196/82

    Revision aufgrund fehlerhafter Verurteilung wegen eines Diebstahls im besonders

    Auch aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich hier nicht, daß die etwaige Öffnung so schmal war, daß sie das Eindringen erschwerte und die Angeklagten daher beim Betreten des Gartens ein Hindernis überwinden mußten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1957 - 4 StR 521/57).
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