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   BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09   

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BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09 (https://dejure.org/2010,12207)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2010 - 4 StR 572/09 (https://dejure.org/2010,12207)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2010 - 4 StR 572/09 (https://dejure.org/2010,12207)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO
    Wirksame Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger (Falschberatung durch den Pflichtverteidiger; erforderliche Ermächtigung; Unanfechtbarkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09
    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6).

    Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige Auskunft, durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlasst worden sein soll, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den Pflichtverteidiger erteilt wurde (KK-Paul StPO 6. Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09
    Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.).
  • BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03

    Revisionsrücknahme (Formlosigkeit der ausdrücklichen Ermächtigung des

    Auszug aus BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09
    Ein bloßer Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 276/01

    Wirksame Revisonsrücknahme; Unzulässige Willensbeeinflussung

    Auszug aus BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09
    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6).
  • BGH, 14.05.1992 - 1 StR 264/92

    Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger - Erfordernis einer

    Auszug aus BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09
    Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 1. Dezember 2009 ergibt.
  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Die Zurücknahme der Revision durch den Angeklagten, die sich stets auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt - so dass es auf die Frage der ausdrücklichen Ermächtigung zur Rücknahme gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht mehr ankommt (BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 562/07 und vom 3. November 2011 - 2 StR 353/11) - ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 572/09).
  • OLG Hamm, 02.10.2014 - 1 Ws 477/14

    Unzulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung im Kontext von § 55 JGG

    (BGH, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 StR 572/09 - juris m.w.N.).
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