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LAG Hessen, 06.05.2003 - 4 TaBV 101/02 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Offenbach, 13.02.2002 - 3 BV 15/01
- LAG Hessen, 06.05.2003 - 4 TaBV 101/02
- BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 45/03
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 45/03
Versetzung nach Beschäftigungsurteil
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Mai 2003 - 4 TaBV 101/02 - wird zurückgewiesen. - LAG Hessen, 16.01.2007 - 4 TaBV 119/06
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung seines Vorsitzenden
Soweit die Arbeitgeberin demgegenüber darauf verweist, dass die erkennende Kammer mit Beschluss vom 06. Mai 2003 (- 4 TaBV 101/02 - Juris, zu II 2 a) angenommen hat, individuelle Beschäftigungsansprüche einzelner Arbeitnehmer seien zur Rechtfertigung eines Widerspruchs nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht geeignet, berücksichtigt sie nicht, dass das Bundesarbeitsgericht sich in der Rechtsbeschwerdeentscheidung in diesem Verfahren von dieser Rechtsauffassung deutlich distanziert hat (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - BAGE 112/251, zu B I 3 a) und dass der im vorliegenden Verfahren in Frage stehende Beschäftigungsanspruch nach § 37 Abs. 4, Abs. 5 BetrVG auch einen den Betriebsrat als kollektives Organ schützenden Zweck hat. - VGH Hessen, 24.02.2005 - 22 TL 2056/04
Verweigerung der Zustimmung zur Kündigung
Zu Recht hat die Beteiligte im erstinstanzlichen Verfahren auch auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2003 - 4 TaBV 101/02 - (juris) hingewiesen, wonach ein "Gesetzesverstoß" im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Arbeitnehmer in einer individual-rechtlichen Position aus seinem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt ist.