Rechtsprechung
OLG Dresden, 14.09.2021 - 4 U 1771/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Sachsen
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- medizinrechtsiegen.de
Arzthaftungsverfahren - nach Abschluss der Instanz eingeholtes Privatgutachten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Legt eine Partei im Arzthaftungsverfahren ein nach Abschluss der Instanz eingeholtes Privatgutachten vor, auf das sie sich zur Begründung ihrer Berufung stützt, kann dieser Vortrag auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn er ein in medizinischer Sicht ...
- rechtsportal.de
Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung Voraussetzungen eines Befunderhebungsfehlers Berücksichtigung neuen medizinischen Vorbringens in der Berufungsinstanz
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Privatgutachten zwecks Berufung eingeholt: Vortrag ist kein "neues Vorbringen"!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Anwalt des Patienten muss in erstinstanzlichem Arzthaftungsverfahren kein Privatgutachten einholen lassen
Verfahrensgang
- LG Dresden, 24.07.2020 - 6 O 2550/17
- LG Dresden, 24.07.2020 - 8 O 2550/17
- OLG Dresden, 14.09.2021 - 4 U 1771/20
Papierfundstellen
- NJW 2022, 404
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03
Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren
Auszug aus OLG Dresden, 14.09.2021 - 4 U 1771/20
Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, er habe im streitgegenständlichen Behandlungszeitraum an einer Neuro- bzw. Lymeborreliose gelitten, dass er auf ein nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholtes Privatgutachten stützt, nur eine Präzisierung des erstinstanzlichen Vortrags darstellt oder neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.06.2004, Az.: VI ZR 199/03 - juris).Denn wenn selbst eigene Recherchen des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten in medizinischer Fachliteratur ausreichen, um den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu genügen (vgl. BGHZ 159, 245 ff.), dann muss dies erst recht für Vorbringen gelten, das sich auf ein medizinisches Gutachten bezieht, auch wenn der ärztliche Gutachter nicht dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers maßgeblichen Fachgebiet angehört.
- BGH, 26.01.2016 - VI ZR 146/14
Arzthaftung: Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler; …
Auszug aus OLG Dresden, 14.09.2021 - 4 U 1771/20
Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az.: VI ZR 146/14 - juris -, m.w.N.).
- OLG Dresden, 07.11.2023 - 4 U 675/23
Anspruch gegen die Inhaberin eine Pflegeeinrichtung aus ererbtem Recht auf …
Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, Az.: VI ZR 146/14 - juris - m.w.N.; Senat, Urteil vom 14. September 2021, Az.: 4 U 1771/20 - juris). - OLG Dresden, 21.06.2022 - 4 U 2466/21
1. Holt das Gericht statt der beantragten Ladung eines Sachverständigen ein …
Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016, Az.: VI ZR 146/14 - juris - m.w.N.; Senat, Urteil vom 14. September 2021, Az.: 4 U 1771/20 - juris).