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   OLG Hamburg, 21.08.2002 - 4 U 99/01   

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https://dejure.org/2002,10469
OLG Hamburg, 21.08.2002 - 4 U 99/01 (https://dejure.org/2002,10469)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2002 - 4 U 99/01 (https://dejure.org/2002,10469)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. August 2002 - 4 U 99/01 (https://dejure.org/2002,10469)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergangenes Rechtsverhältnis als Gegenstand einer Feststellungsklage; Sonderkündigungsrecht der Beklagten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (WGG); Änderungen oder Ergänzungen eines langfristigen Mietvertrages; Längerfristige Wirkung; Schriftformerfordernis des § ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mischmietverträge - Formunwirksamkeit des Mietvertrages

  • Judicialis

    BGB § 566

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.08.2002 - 4 U 99/01
    Daher ist auch eine einverständliche Aufhebung des Mietvertrags nicht als formbedürftige Inhaltsänderung anzusehen (Müller a.a.O., S. 88; BGH NJW 1975, 1653, 1655).
  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 192/01

    Form für Herabsetzung des Mietzinses

    Deshalb bedarf es hier auch keiner Entscheidung, ob eine nachträgliche Herabsetzung des Mietzinses nur dann nicht der Schriftform bedarf, wenn sie das erste Mietjahr betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1969 - VIII ZR 88/67 - LM § 126 BGB Nr. 7 Bl. 2 = WM 1969, 920 f.), oder - wozu der Senat neigt - auch dann nicht, wenn sie zwar einen späteren Zeitraum betrifft, ihre Geltungsdauer aber ein Jahr nicht übersteigt (h.M., vgl. Müller JR 1970, 86, 87; Staudinger/Emmerich BGB [2003] § 550 Rdn. 31 m.N.; Palandt/Weidenkaff BGB 64. Aufl. § 550 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Schultz 3. Aufl. § 566 Rdn. 197; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rdn. 118; Heile in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Rdn. 763, 773; Kellendorfer in Müller/Walther Miet- und Pachtrecht § 550 Rdn. 40; juris PK/Tonner 2. Aufl. § 550 Rdn. 13; HOLG Hamburg OLGR 2003, 153 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 154, 171, 180: § 566 BGB a.F. soll einen potentiellen Grundstückserwerber nur davor schützen, beim Eintritt in einen ihm nicht bekannten Vertrag an dessen Bedingungen länger als ein Jahr gebunden zu sein).
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