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   OLG Naumburg, 25.02.2003 - 4 W 75/02   

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https://dejure.org/2003,10317
OLG Naumburg, 25.02.2003 - 4 W 75/02 (https://dejure.org/2003,10317)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2003 - 4 W 75/02 (https://dejure.org/2003,10317)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - 4 W 75/02 (https://dejure.org/2003,10317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vortäuschung der Voraussetzungen nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme; Zum versuchten Prozessbetrug durch Benennung eines falschen Zeugen

  • Judicialis

    ZPO § 124 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 124 Nr. 1
    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Sachdarstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 09.07.1992 - 10 W 36/92
    Auszug aus OLG Naumburg, 25.02.2003 - 4 W 75/02
    Dabei kommt eine Aufhebung der Bewilligung freilich nicht schon dann in Betracht, wenn eine im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführte Beweisaufnahme für die Partei ungünstig verlaufen ist (OLG Düsseldorf, MDR 1993, 391).

    Dabei kommt eine Aufhebung der Bewilligung freilich nicht schon dann in Betracht, wenn eine im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführte Beweisaufnahme für die Partei ungünstig verlaufen ist (OLG Düsseldorf, MDR 1993, 391).

    Dies würde zwar hinsichtlich der Sachentscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis führen, ließe gleichwohl aber Zweifel an einem Vorsatz der Klägerin hinsichtlich ihrer Täuschungsabsicht bestehen und könnte deswegen einer Aufhebung der Prozesskostenhilfeentscheidung entgegenstehen (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, MDR 1993, 391).

  • OLG Düsseldorf, 17.07.1996 - 3 WF 158/95
    Auszug aus OLG Naumburg, 25.02.2003 - 4 W 75/02
    Sie kommt aber auch noch nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Betracht, wenn sich gerade aus dieser ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat (OLG Koblenz, in: OLG Report 1999, Seite 410 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088 f.), insbesondere dann, wenn ohne den falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre (OLG Koblenz, a.a.O., Seite 411).

    Sie kommt aber auch noch nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Betracht, wenn sich gerade aus dieser ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat (OLG Koblenz, in: OLG Report 1999, Seite 410 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088 f.), insbesondere dann, wenn ohne den falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre (OLG Koblenz, a.a.O., Seite 411).

  • OLG Hamm, 14.11.2014 - 9 U 165/13

    Widerruf der Prozesskostenhilfe nach vorgetäuschtem Unfall

    Ergibt sich aber aus der Beweisaufnahme - gegebenenfalls mit unstreitigen Indizien, die für sich betrachtet, dem erkennenden Gericht noch nicht die erforderliche Gewissheit von der Unwahrheit des Sachvortrags des Antragstellers vermittelt haben - , dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat, und ohne diesen falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt,-+ Beschluss vom 25.02.2003 - 4 W 75/02 -, juris; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088).
  • LAG Niedersachsen, 19.07.2006 - 10 Sa 48/06

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei vorsätzlich falsch gemachter Angaben zur

    Ergibt sich jedoch aus einer Beweisaufnahme, dass die unbemittelte Partei vorsätzlich falsche Angaben zu dem für die Beurteilung der Erfolgsaussicht maßgeblichen Sachverhalt gemacht hat und wusste sie oder hielt es jedenfalls für möglich, dass ihre Darstellung unrichtig ist, gibt dies Veranlassung, die Prozesskostenhilfe aufzuheben (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Sachsen-Anhalt, 25.02.2003, 4 W 75/02, OLGR Naumburg 2003, S. 332; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, Rz. 8, 10).
  • LAG Köln, 11.07.2016 - 1 Ta 116/16

    Aufhebung der Prozesskostenhilfe; Falscher Vortrag im Prozess

    Wenn sich aber nach Durchführung einer Beweisaufnahme, aufgrund einer Beweiswürdigung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) herausstellt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden (LAG Köln 04.08.2011 - 12 Ta 85/11 - OLG Hamm 14.11.2014 - I -9 U 165/13 - OLG Sachsen-Anhalt 25.02.2003 - 4 W 75/02 - OLG Düsseldorf 17.07.1996 - 3 WF 158/95 ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2005 - 8 Ta 266/04

    Verzögerte Entscheidung Prozesskostenhilfe

    Nach dem Stand der Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.02.2003, - 4 W 75/02 - OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.1999, - 2 W 69/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.1996 - 3 WF 158/95 -) kommt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2006 - L 1 B 28/05

    Arbeitslosenversicherung

    Der hierfür erforderliche, zumindest bedingt vorsätzlich unwahre Vortrag kann sich auch aus der nachfolgenden Beweisaufnahme ergeben (OLG Koblenz, Beschluss v. 22.03.1999, 2 W 69/99; OLG Naumburg, Beschluss v. 25.02.2003, 4 W 75/02).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2003 - 1 O 42/03

    Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenbewilligung

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