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   OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09   

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https://dejure.org/2009,11475
OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09 (https://dejure.org/2009,11475)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.03.2009 - 4 W 9/09 (https://dejure.org/2009,11475)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03. März 2009 - 4 W 9/09 (https://dejure.org/2009,11475)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes zum Gerichtsort bei Beauftragung des Rechtsanwalts an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohnort oder Geschäftsort)

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2
    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1366
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09
    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Partei grundsätzlich einen Anwalt ihres Vertrauens auch an einem dritten Ort (weder der Gerichts- noch Wohn- oder Geschäftsort) beauftragen und dessen Reisekosten zum Gerichtsort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes erstattet verlangen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - VII ZB 93/06; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - und I ZB 18/03 -).

    Vorliegend verfügen die Klägerin an ihrem Firmensitz zwar über keine zur Führung von Regressprozessen ausgestattete Rechtsabteilung, noch ist ihr eine Ausweitung der vorhandenen Rechtsabteilung zuzumuten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - bei juris).

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09
    Auch sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts ebenso zu erstatten, wenn ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort beauftragt, an dem sich zwar nicht sein Sitz befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist (BGH Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - bei juris).

    Denn der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten setzt in allen Fällen auch voraus, dass ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen der Partei und dem Anwalt mindestens zu Beginn des Mandats erforderlich und sinnvoll ist, was z. B. dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007, aaO; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - jew. m.w.N.).

  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 21/03

    "Auswärtiger Rechtsanwalt III"; Reisekosten eines weder am Gerichtsort, noch am

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09
    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Partei grundsätzlich einen Anwalt ihres Vertrauens auch an einem dritten Ort (weder der Gerichts- noch Wohn- oder Geschäftsort) beauftragen und dessen Reisekosten zum Gerichtsort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes erstattet verlangen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - VII ZB 93/06; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - und I ZB 18/03 -).
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09
    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Partei grundsätzlich einen Anwalt ihres Vertrauens auch an einem dritten Ort (weder der Gerichts- noch Wohn- oder Geschäftsort) beauftragen und dessen Reisekosten zum Gerichtsort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes erstattet verlangen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - VII ZB 93/06; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - und I ZB 18/03 -).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09
    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Partei grundsätzlich einen Anwalt ihres Vertrauens auch an einem dritten Ort (weder der Gerichts- noch Wohn- oder Geschäftsort) beauftragen und dessen Reisekosten zum Gerichtsort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes erstattet verlangen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - VII ZB 93/06; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - und I ZB 18/03 -).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 4/04

    "Unterbevollmächtigter III"; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines ständig

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09
    Denn der Anspruch auf Erstattung von Reisekosten setzt in allen Fällen auch voraus, dass ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen der Partei und dem Anwalt mindestens zu Beginn des Mandats erforderlich und sinnvoll ist, was z. B. dann nicht in Betracht kommt, wenn ein Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung unterhält (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007, aaO; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - jew. m.w.N.).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZB 27/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 03.03.2009 - 4 W 9/09
    Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine Partei grundsätzlich einen Anwalt ihres Vertrauens auch an einem dritten Ort (weder der Gerichts- noch Wohn- oder Geschäftsort) beauftragen und dessen Reisekosten zum Gerichtsort in Höhe der fiktiven Reisekosten eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes erstattet verlangen (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - VII ZB 93/06; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - und I ZB 18/03 -).
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