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   OLG Köln, 24.08.2011 - 4 WF 156/11   

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OLG Köln, 24.08.2011 - 4 WF 156/11 (https://dejure.org/2011,12091)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2011 - 4 WF 156/11 (https://dejure.org/2011,12091)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. August 2011 - 4 WF 156/11 (https://dejure.org/2011,12091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 58; FamFG § 78
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 14.02.2019 - 8 WF 196/18

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Verweigerung von

    Nach anderer Ansicht ist nicht die Frage der Durchführung einer mündlichen Erörterung für die Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels maßgeblich, sondern vielmehr, ob eine nochmalige Entscheidung auf Grund mündlicher Erörterung erstrebt wird, so dass als Voraussetzung gesehen wird, dass bereits ein Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG gestellt wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 24.08.2011 - 4 WF 156/11, juris; vgl. OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2012 - 10 WF 310/12, juris, FamRZ 2013, 569 (Leitsatz); vgl. auch OLG Celle, Beschluss v. 30.11.2010 - 10 WF 375/10, FamRZ 2011, 918).
  • OLG Bremen, 20.03.2013 - 4 WF 19/13

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im

    Nach anderer Auffassung hat in den Fällen des § 57 S. 2 FamFG eine Anfechtung einer die Erfolgsaussicht verneinenden Verfahrenskostenhilfeablehnung zur Voraussetzung, dass bei dem Gericht des ersten Rechtszuges ein Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG gestellt worden ist (OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2011, 4 WF 156/11).

    Nach Auffassung des Senats kann eine Anfechtbarkeit der Verfahrenskostenhilfeentscheidung unter dem Gesichtspunkt der entsprechenden Anwendung von § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob beim erstinstanzlichen Gericht bereits ein Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt worden ist (so OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2011, 4 WF 156/11).

  • OLG Hamm, 07.01.2013 - 4 WF 261/12

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenkostenhilfe für eine

    Daraus wird allgemein gefolgert, dass die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nur dann anfechtbar ist, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (OLG Hamm, 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11.05.2011 - 8 WF 281/10; OLG Hamm, 10. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 9.06.2010 - 10 WF 92/10; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2011 - 4 WF 156/11, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 WF 124/10; OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2010 - 10 WF 375/10).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 5 WF 251/13

    Verfahrenskostenhilfe: Zulässigkeit sofortiger Beschwerde bei Katalogsache nach §

    Es wird hiervon abweichend vertreten, dass eine mündliche Erörterung nicht bereits stattgefunden haben muss, allerdings Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, dass ein Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG bereits gestellt ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2011 zu Az. 4 WF 156/11).
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