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   OLG Köln, 06.02.2006 - 4 WF 192/05   

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https://dejure.org/2006,7700
OLG Köln, 06.02.2006 - 4 WF 192/05 (https://dejure.org/2006,7700)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.02.2006 - 4 WF 192/05 (https://dejure.org/2006,7700)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Februar 2006 - 4 WF 192/05 (https://dejure.org/2006,7700)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsunfähigkeit wegen vorhandener Verbindlichkeiten; Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten gegenüber der Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder; Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 114

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; ZPO §114
    Berücksichtigung ehebedingter Altschulden im Unterhaltsprozess des Minderjährigen aufgrund umfassender Interessenabwägung - Darlegungslast des Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schulden bei Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1060 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 247/94

    Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2006 - 4 WF 192/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so schon BGH FamRZ 1992, 797; BGH FamRZ 1996, 160), der auch der Senat folgt, nimmt das minderjährige Kind zwar grundsätzlich an dem wirtschaftlich geminderten Lebensstandard teil, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat und nur über entsprechend geringere Einkünfte verfügen kann.
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Köln, 06.02.2006 - 4 WF 192/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so schon BGH FamRZ 1992, 797; BGH FamRZ 1996, 160), der auch der Senat folgt, nimmt das minderjährige Kind zwar grundsätzlich an dem wirtschaftlich geminderten Lebensstandard teil, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat und nur über entsprechend geringere Einkünfte verfügen kann.
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