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   KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16 - 161 AR 70/16   

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https://dejure.org/2016,34960
KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16 - 161 AR 70/16 (https://dejure.org/2016,34960)
KG, Entscheidung vom 13.09.2016 - 4 Ws 130/16 - 161 AR 70/16 (https://dejure.org/2016,34960)
KG, Entscheidung vom 13. September 2016 - 4 Ws 130/16 - 161 AR 70/16 (https://dejure.org/2016,34960)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Untersuchungshaft, Nettostraferwartung, hohe Freiheitsstrafe, Reststrafenaussetzung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 57 Abs 1 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr; Berücksichtigung einer Strafrestaussetzung bei der Straferwartung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausscheiden einer schematischen Beurteilung anhand genereller Maßstäbe bei der Beurteilung der Fluchtgefahr; Berücksichtigung einer möglichen Strafrestaussetzung bei der Bestimmung der Straferwartung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung der Fluchtgefahr als Voraussetzung des Erlasses eines Haftbefehls

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Haftrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Feststellung der Fluchtgefahr als Voraussetzung des Erlasses eines Haftbefehls

  • rechtsportal.de

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Feststellung der Fluchtgefahr als Voraussetzung des Erlasses eines Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: "Hohe Freiheitsstrafe" und Reststrafaussetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 451
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    Denn es fehlt jedenfalls an einem Haftgrund, weil unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. Senat StV 2012, 350 mwN) nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, dass bei dem Beschwerdeführer noch immer der - hier allein infrage kommende - Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben ist.

    Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 3. November 2011 - 4 Ws 96/11 - veröffentlicht in StV 2012, 350 mwN) dargelegt, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe ausscheidet, insbesondere die Annahme unzulässig ist, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz - nur darum kann es gehen, keinesfalls um den Haftgrund selbst - bestehe.Denn andernfalls käme es zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung allein wegen einer bestimmten Strafhöhe.

    Mit der in StV 2012, 350 veröffentlichten Entscheidung hat sich der Senat gegen frühere Rechtsprechung, zu der auch die von der Kammer zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 2. März 2006 - 5 Ws 68/06 - gehörte, gewandt, und er hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze in der Folgezeit präzisiert.

  • KG, 20.02.2015 - 4 Ws 20/15

    Flucht: Fluchtwille; Fluchtgefahr: Konkretisierung der Straferwartung durch

    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    aa) Der Senat legt zugrunde, dass sich die Straferwartung durch die im Wege einer sog. Transparenzmitteilung zum Ausdruck gebrachte Strafprognose der Wirtschaftskammer konkretisiert hat; diese bildet nunmehr den Ausgangspunkt der Untersuchung des Haftgrundes in dem Sinne, dass der Angeklagte eine höhere Strafe nicht zu befürchten hat, eine höhere Bestrafung jedenfalls nicht - als bestimmte Tatsache im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO - in der gebotenen Weise hoch wahrscheinlich ist (zur Konkretisierung der Straferwartung durch das Gericht vgl. Senat StraFo 2015, 201 = StV 2015, 646 = OLGSt StPO § 112 Nr. 20).
  • KG, 07.03.2013 - 4 Ws 35/13

    Untersuchungshaft als ultima ratio; zur Eröffnung des Hauptverfahrens und

    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    Es ist allgemein anerkannt, dass - weil bei der strafprozessualen Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft zu fragen ist, ob ihre Verhängung (als ultima ratio) wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist (vgl. Senat StV 2014, 26 = StraFo 2013, 375 mwN) - die für die Untersuchungshaft erforderlichen Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit (positiv) festzustellen sind.
  • KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14

    Untersuchungshaftanordnung: Erforderlichkeit einer Entscheidung über die

    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108 = ZJJ 2015, 204 = OLGSt StPO § 112 Nr. 19).
  • KG, 21.08.2014 - 1 Ws 61/14

    Dringender Tatverdacht hinsichtlich eines noch nicht bezifferten

    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    Den in der Senatsentscheidung vom 3. November 2011 enthaltenen Rechtsgrundsätzen sind die anderen Senate des Kammergerichts in der Folgezeit beigetreten (vgl. etwa KG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2011 - 2 Ws 586/11 - vom 10. Januar 2014 - 2 Ws 1/14 -, vom 23. Juli 2014 - 3 Ws 341/14 -, vom 21. August 2014 - 1 Ws 61/14 - [juris] und vom 26. Oktober 2015 - 5 Ws 132/15 -).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • KG, 03.12.2015 - 1 Ws 82/15

    Untersuchungshaftfortdauer: Haftgrund der Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    Wegen des weiteren Verfahrensgangs zur Haftfrage nimmt der Senat Bezug auf seine Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 4 Ws 9/15 - und 15. April 2015 - [4] 161 HEs 8/15 [16/15] - sowie auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 2015 - 1 Ws 82/15 -.
  • KG, 24.02.2015 - 4 Ws 9/15

    Untersuchungshaftfortdauer: Haftgrund der Fluchtgefahr bei bandenmäßig begangener

    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    Wegen des weiteren Verfahrensgangs zur Haftfrage nimmt der Senat Bezug auf seine Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 4 Ws 9/15 - und 15. April 2015 - [4] 161 HEs 8/15 [16/15] - sowie auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 2015 - 1 Ws 82/15 -.
  • OLG Düsseldorf, 16.11.1992 - 3 Ws 636/92
    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    Zwar kann bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auch die Verfolgung des Angeklagten wegen des dringenden Verdachts weiterer Straftaten berücksichtigt werden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1994, 85 = MDR 1993, 371; Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 40; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 112 Rn 19).
  • KG, 29.08.2016 - 4 Ws 124/16

    Strafverfahren: Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft zwischen nicht

    Auszug aus KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16
    An den in früheren Entscheidungen enthaltenen Rechtsgrundsätzen, die dem vom Landgericht zitierten Grundsatz entsprachen, ist demgemäß nicht festzuhalten (vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. August 2016 - 4 Ws 124/16 -).
  • KG, 15.04.2015 - 161 HEs 8/15

    Untersuchungshaftfortdauer: Beschleunigungsgebot in einem umfangreichen

  • KG, 02.03.2006 - 5 Ws 68/06

    Untersuchungshaft: Haftgrund der Fluchtgefahr nach erstinstanzlicher Verurteilung

  • LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
    Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seinen Lebensverhältnissen, seinem Vorleben sowie seinem Verhalten vor und nach der Tat zu beurteilen (Meyer-Goßner/Schmitt, Schmitt , aaO, § 112 Rz. 19); eine bloß schematische Beurteilung ist hingegen zu vermeiden (KG, Beschluss vom 13.09.2016, 4 Ws 130/16).
  • KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung der Straferwartung im Rahmen des

    Denn der Beschwerdeführer hat bereits einmal eine Gesamtfreiheitsstrafe gleicher Dauer wegen vergleichbarer Taten vollständig verbüßt, so dass eine Reststrafaussetzung zur Bewährung derzeit weder wahrscheinlich noch gar konkret zu erwarten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - [juris- Rn. 9] = OLGSt StPO § 112 Nr. 18 und vom 13. September 2016 - 4 Ws 130/16 - [juris]) ist.
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