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   OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22   

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OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22 (https://dejure.org/2022,37998)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.12.2022 - 4 Ws 379/22 (https://dejure.org/2022,37998)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - 4 Ws 379/22 (https://dejure.org/2022,37998)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Terminsverlegung, Rechtsmittel, Zulässigkeit, abgestimmter Termin

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Hauptverhandlungstermin mit dem Verteidiger abgestimmt - Verlegung scheidet aus

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  • OLG Saarbrücken, 21.05.2015 - 1 Ws 80/15

    Strafverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    a) Zwar unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nach § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde, wobei § 305 Satz 1 StPO auch eine Anfechtung von Entscheidungen des Vorsitzenden ausschließt (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 - und vom 21. Januar 2021 - 1 Ws 12/21 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 305 Rdnr. 4 m.w.N.).

    Nach Sinn und Zweck des § 305 Satz 1 StPO gilt dies jedoch nur für Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, ausschließlich ihrer Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 20. März 2015 - 1 Ws 46/15 bis 1 Ws 50/15 - und vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. m.w.N.).

    Demgemäß ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung zwar grundsätzlich gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 - und vom 21. Januar 2021 - 1 Ws 12/21; Senatsbeschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 Ws 22/21 -).

    Statthaft ist sie jedoch ausnahmsweise dann, wenn diese Entscheidung eine über die bloße Ablehnung hinausgehende selbständige prozessuale Bedeutung entfaltet (Beschluss des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 -), was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 3 Ws 416/21 -, juris; Beschluss des 1. Strafsenats a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 Ws 12/21

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei prozessualer Überholung; Keine

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    a) Zwar unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nach § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde, wobei § 305 Satz 1 StPO auch eine Anfechtung von Entscheidungen des Vorsitzenden ausschließt (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 - und vom 21. Januar 2021 - 1 Ws 12/21 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 305 Rdnr. 4 m.w.N.).

    Demgemäß ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung zwar grundsätzlich gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 - und vom 21. Januar 2021 - 1 Ws 12/21; Senatsbeschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 Ws 22/21 -).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    Das Interesse des Angeklagten, auch im Termin vom 20. Januar 2023 von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden, hat der Vorsitzende bereits in der Abstimmung des Termins mit dem Verteidiger in der gebotenen Weise berücksichtigt, also erkennbar nicht aus dem Blick verloren, jedoch in der gebotenen Weise zugleich die - hier angesichts der sich bereits über einen Zeitraum von nahezu sechs Monaten erstreckenden Inhaftierung gewichtigen (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; BGH NStZ 2007, 163; OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2012 - III-5 Ws 333/12 -, juris) - Interessen zweier Mitangeklagter an einer beschleunigten Verfahrensgestaltung in seine Erwägungen eingestellt.
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 415/17

    Recht auf Verteidigerbeistand (faires Verfahren bei er Terminierung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    Über Terminverlegungsanträge entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung, welchem in Haftsachen besonderes Gewicht zukommt, und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, zu denen auch das Interesse eines Angeklagten gehört, als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 213 Rdnr. 7 m.w.N.; Löwe-Rosenberg/Jäger, a.a.O., § 213 Rdnr. 17 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    Gegenstand der Prüfung des Beschwerdegerichts ist diesbezüglich die Verfügung des Vorsitzenden vom 01. Dezember 2022 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 02. Dezember 2022, da diese mit der Ausgangsentscheidung verfahrensrechtlich eine Einheit bildet und sie ergänzend begründen kann (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - III-5 Ws 578/17 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 306 Rdnr. 8).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06

    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    Das Interesse des Angeklagten, auch im Termin vom 20. Januar 2023 von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden, hat der Vorsitzende bereits in der Abstimmung des Termins mit dem Verteidiger in der gebotenen Weise berücksichtigt, also erkennbar nicht aus dem Blick verloren, jedoch in der gebotenen Weise zugleich die - hier angesichts der sich bereits über einen Zeitraum von nahezu sechs Monaten erstreckenden Inhaftierung gewichtigen (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; BGH NStZ 2007, 163; OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2012 - III-5 Ws 333/12 -, juris) - Interessen zweier Mitangeklagter an einer beschleunigten Verfahrensgestaltung in seine Erwägungen eingestellt.
  • OLG Hamm, 02.02.2015 - 5 Ws 36/15

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer Terminsverfügung oder

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    Über Terminverlegungsanträge entscheidet der Vorsitzende unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung, welchem in Haftsachen besonderes Gewicht zukommt, und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten, zu denen auch das Interesse eines Angeklagten gehört, als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 415/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Februar 2015 - III-5 Ws 36/15 -, juris; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 213 Rdnr. 7 m.w.N.; Löwe-Rosenberg/Jäger, a.a.O., § 213 Rdnr. 17 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.04.2021 - 4 Ws 22/21

    Keine Verteidigergebühr im Revisionsverfahren Keine Gebühren des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    Demgemäß ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung zwar grundsätzlich gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 - und vom 21. Januar 2021 - 1 Ws 12/21; Senatsbeschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 Ws 22/21 -).
  • OLG Hamm, 06.11.2012 - 5 Ws 333/12

    Beschwerdeausschluss gegen Terminsverfügungen des Gerichtsvorsitzenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    Das Interesse des Angeklagten, auch im Termin vom 20. Januar 2023 von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu werden, hat der Vorsitzende bereits in der Abstimmung des Termins mit dem Verteidiger in der gebotenen Weise berücksichtigt, also erkennbar nicht aus dem Blick verloren, jedoch in der gebotenen Weise zugleich die - hier angesichts der sich bereits über einen Zeitraum von nahezu sechs Monaten erstreckenden Inhaftierung gewichtigen (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 676; BGH NStZ 2007, 163; OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2012 - III-5 Ws 333/12 -, juris) - Interessen zweier Mitangeklagter an einer beschleunigten Verfahrensgestaltung in seine Erwägungen eingestellt.
  • OLG Frankfurt, 13.07.2021 - 3 Ws 416/21

    Ablehnung einer Terminsverlegung im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.12.2022 - 4 Ws 379/22
    Statthaft ist sie jedoch ausnahmsweise dann, wenn diese Entscheidung eine über die bloße Ablehnung hinausgehende selbständige prozessuale Bedeutung entfaltet (Beschluss des 1. Strafsenats vom 21. Mai 2015 - 1 Ws 80/15 -), was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie für den Angeklagten eine besondere selbständige Beschwer beinhaltet, etwa weil hierdurch sein Recht, sich von einem Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, berührt wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 3 Ws 416/21 -, juris; Beschluss des 1. Strafsenats a.a.O. m.w.N.).
  • KG, 25.11.2016 - 161 HEs 31/16

    Jugendstrafverfahren: Terminierung in Haftsachen bei mehreren Angeklagten in

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