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   OLG Hamm, 17.05.2001 - 4 Ws 59/01   

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https://dejure.org/2001,25746
OLG Hamm, 17.05.2001 - 4 Ws 59/01 (https://dejure.org/2001,25746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2001 - 4 Ws 59/01 (https://dejure.org/2001,25746)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2001 - 4 Ws 59/01 (https://dejure.org/2001,25746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Auslagenentscheidung, Kostenentscheidung, Nebenklage, Nebenkläger, Berufung durch Angeklagten und Nebenkläger, keine gegenseitige Auslagenerstattung, wechselseitige Rechtsmittelrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 473 Abs. 1
    Kostenverteilung bei Rücknahme wechselseitig eingelegter Berufungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.08.1992 - 4 StR 302/92

    Anfechtung des Urteils durch den Nebenkläger, mit dem Ziel einer Änderung des

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2001 - 4 Ws 59/01
    Vielmehr hat im Falle wechselseitiger Rechtsmittelrücknahmen - wie im Falle beiderseitig erfolglos gebliebener Rechtsmittel - sowohl des Angeklagte als auch des Nebenklägers ein jeder seine notwendigen Auslagen zu tragen (vergl. für den Fall beiderseits erfolgloser Revisionen BGH, Beschluss vom 15. November 1993 in 5 StR 628/93 bei Kusch in NStZ 1994, 229 m.w.N. und Beschluss vom 20. August 1992 in 4 StR 302/92, bei Kusch in NStZ 1993, 230; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 473 Rdn.11 ).
  • BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93

    Überbürdung durch notwendige Auslagen für eine Revision

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2001 - 4 Ws 59/01
    Vielmehr hat im Falle wechselseitiger Rechtsmittelrücknahmen - wie im Falle beiderseitig erfolglos gebliebener Rechtsmittel - sowohl des Angeklagte als auch des Nebenklägers ein jeder seine notwendigen Auslagen zu tragen (vergl. für den Fall beiderseits erfolgloser Revisionen BGH, Beschluss vom 15. November 1993 in 5 StR 628/93 bei Kusch in NStZ 1994, 229 m.w.N. und Beschluss vom 20. August 1992 in 4 StR 302/92, bei Kusch in NStZ 1993, 230; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 473 Rdn.11 ).
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