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   LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07   

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https://dejure.org/2007,35325
LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07 (https://dejure.org/2007,35325)
LG Würzburg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 42 S 79/07 (https://dejure.org/2007,35325)
LG Würzburg, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 42 S 79/07 (https://dejure.org/2007,35325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietwagenkosten - Schätzung des Normaltarifs

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Fiktive Abrechnung - Kosten für An-/Abmeldung und für Umbau von Zubehör

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 160, 377,383f.; VersR 2005, 241 f.; 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Als geeignete Schätzungsgrundlage für den "Normaltarif' hat der BGH bereits mehrmals das gewichtete Mittel ( = Modus) des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten genannt (Urteile vom 9.05.2006,VI ZR 117/05 und vom 13.02.2007, VI ZR 105/06).

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    Wenn das eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war und während der Mietzeit ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko bestand (BGH NJW 2006, 360).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 160, 377,383f.; VersR 2005, 241 f.; 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    Als geeignete Schätzungsgrundlage für den "Normaltarif' hat der BGH bereits mehrmals das gewichtete Mittel ( = Modus) des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten genannt (Urteile vom 9.05.2006,VI ZR 117/05 und vom 13.02.2007, VI ZR 105/06).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    So ist festzustellen, dass beispielsweise im Bereich einer mittleren Universitätsstadt wie Würzburg Angebote anderer Autovermietungen ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen (so BGH, Urteil v. 30.01.2007, VI ZR 99/06).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 160, 377,383f.; VersR 2005, 241 f.; 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 160, 377,383f.; VersR 2005, 241 f.; 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    Insbesondere besteht dann ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten eines eventuellen Schadens am Mietfahrzeug nicht selbst aufkommen zu müssen, wenn das eigenen Fahrzeug schon älter und der Mietwagen neuer und damit höherwertiger ist als das beschädigte Fahrzeug (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007, 19 U 181/06).
  • BGH, 03.12.2008 - IV ZR 105/06

    Voraussetzungen einer Startgutschrift für Schwerbehinderte in der

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    Über das objektiv erforderliche Maß hinaus kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage -kein wesentlich günstigerer "(Normal)Tarif' zugänglich war (ständ. Rspr. des BGH, zuletzt Urteil v. 13.02.2007, IV ZR 105/06).
  • LG Bonn, 28.02.2007 - 5 S 159/06

    Nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarif

    Auszug aus LG Würzburg, 16.05.2007 - 42 S 79/07
    Der "Unfallersatztarif" ist in gewisser Weise ein Risikotarif, dem eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt als dem "Normaltarif" (vgl. LG Bonn, Urteil v. 28.2.2007, 5 S 159/06).Die Kammer schätzt die Höhe dieses Aufschlags im .
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