Weitere Entscheidung unten: LG Augsburg, 09.05.2019

Rechtsprechung
   LG Augsburg, 15.07.2019 - 472 S 418/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,31356
LG Augsburg, 15.07.2019 - 472 S 418/19 (https://dejure.org/2019,31356)
LG Augsburg, Entscheidung vom 15.07.2019 - 472 S 418/19 (https://dejure.org/2019,31356)
LG Augsburg, Entscheidung vom 15. Juli 2019 - 472 S 418/19 (https://dejure.org/2019,31356)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,31356) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 280 Abs. 1, § 1922
    Nachweis der Erbenstellung gegenüber Bank - Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins

  • rewis.io

    Nachweis der Erbenstellung gegenüber Bank - Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins

  • erbrechtsiegen.de

    Bankkontenauflösung eines Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15

    Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch

    Auszug aus LG Augsburg, 15.07.2019 - 472 S 418/19
    Weder dem Gesetz noch der Entscheidung des BGH vom 05.04.2016 (Az. XI ZR 440/15) lässt sich entnehmen, dass der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein eine gesetzlich zu normierende Ausnahmeregelung darstellt bzw. dass ein Erbschein nur verlangt werden darf, wenn dies gesetzlich ausdrücklich normiert ist.

    Die Frage, wann eine Bank gegen ihre Leistungstreuepflicht verstößt, ist vom Tatrichter auf Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen Interessen im jeweiligen Einzelfall zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15 RN 26).

  • AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18

    Nachweis der Erbenstellung

    Auszug aus LG Augsburg, 15.07.2019 - 472 S 418/19
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19.12.2018, Aktenzeichen 4 C 640/18, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19.12.2018, Aktenzeichen 4 C 640/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LG Augsburg, 09.05.2019 - 472 S 418/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,35171
LG Augsburg, 09.05.2019 - 472 S 418/19 (https://dejure.org/2019,35171)
LG Augsburg, Entscheidung vom 09.05.2019 - 472 S 418/19 (https://dejure.org/2019,35171)
LG Augsburg, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 472 S 418/19 (https://dejure.org/2019,35171)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,35171) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15

    Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch

    Auszug aus LG Augsburg, 09.05.2019 - 472 S 418/19
    Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15.
  • AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18

    Nachweis der Erbenstellung

    Auszug aus LG Augsburg, 09.05.2019 - 472 S 418/19
    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 19.12.2018, Az. 4 C 640/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht