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   LAG Köln, 09.12.2004 - 5 (7) Sa 925/04   

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https://dejure.org/2004,7739
LAG Köln, 09.12.2004 - 5 (7) Sa 925/04 (https://dejure.org/2004,7739)
LAG Köln, Entscheidung vom 09.12.2004 - 5 (7) Sa 925/04 (https://dejure.org/2004,7739)
LAG Köln, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 5 (7) Sa 925/04 (https://dejure.org/2004,7739)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Relevanz von Mängeln im Rahmen des Verfahrens bei einer Anhörung des Betriebsrates für die Wirksamkeit einer Kündigung; Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung; Unternehmer Entscheidung beim so genannten "outsourcing"; Voraussetzungen für eine Sozialauswahl; ...

  • Judicialis

    BetrVG § 102

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 102
    Wirksame Kündigung bei vom Betriebsrat zu vertretenden Verfahrensmängeln der Anhörung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • yumpu.com (Leitsatz)

    Betriebsrat, Anhörung, Mängel

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2004 - 5 (7) Sa 925/04
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirken sich grundsätzlich solche Mängel im Anhörungsverfahren nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat (BAG 04.08.1975 BAGE 27, 209; 16.1.2003 NZA 2003, 927, 929; zuletzt BAG v.24.06.2004 - 2 AZR 461/03 = NZA 2004, 1330).

    Dies findet seinen Grund darin, dass der Arbeitgeber sich nicht in die Amtsführung des Betriebsrats einmischen und diesen nicht einmal zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung anhalten darf, also keinerlei rechtliche Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrates hat, weswegen ihm "im Gegenzug" hierbei auftretende Fehler nicht zugerechnet werden (BAG 04.08.1975 BAGE 27, 209, 214; 16.01.2003 NZA 2003, 927, 929).

    Eine Ausnahme hiervon gilt allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats selbst veranlasst hat oder für ihn erkennbar keine Gremienentscheidung, sondern lediglich eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt (BAG 16.01.2003 NZA 2003, 927, 929; Richardi, BetrVG, 9.A., § 102 Rn 122; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG, 21.A., § 102 Rn 53).

    Ein Verhalten des Arbeitgebers wirkt sich auf die Wirksamkeit der Kündigung im Rahmen des § 102 BetrVG nur dann aus, wenn dieser das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß einleitet, dem Betriebsrat eine Stellungnahme nicht ermöglicht oder ggf. die Frist des § 102 II BetrVG nicht einhält (BAG 16.01.2003 NZA 2003, 927, 929; ErfK/Kania, 4.A., § 102 BetrVG Rn 26).

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2004 - 5 (7) Sa 925/04
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirken sich grundsätzlich solche Mängel im Anhörungsverfahren nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat (BAG 04.08.1975 BAGE 27, 209; 16.1.2003 NZA 2003, 927, 929; zuletzt BAG v.24.06.2004 - 2 AZR 461/03 = NZA 2004, 1330).

    Dies findet seinen Grund darin, dass der Arbeitgeber sich nicht in die Amtsführung des Betriebsrats einmischen und diesen nicht einmal zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung anhalten darf, also keinerlei rechtliche Einflussmöglichkeiten auf die Beschlussfassung des Betriebsrates hat, weswegen ihm "im Gegenzug" hierbei auftretende Fehler nicht zugerechnet werden (BAG 04.08.1975 BAGE 27, 209, 214; 16.01.2003 NZA 2003, 927, 929).

    Dabei hat er den Betriebsrat über die Kündigungsgründe, die Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers sowie über die Kündigungsart zu informieren, was gem. § 26 II 2 BetrVG auch formlos und zu Händen des Betriebsrats- bzw. Personalausschussvorsitzenden geschehen kann (BAG 04.08.1975 BAGE 27, 209; 06.02.1997 NZA 1997, 656, 658; ErfK/Kania, 4.A., § 102 BetrVG Rn 4f.).

  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2004 - 5 (7) Sa 925/04
    Für einen solchen bedarf es grundsätzlich der Wahrung der Identität des übergehenden Betriebsteils als wirtschaftlicher Einheit, die sich im Wege einer typologischen Gesamtbetrachtung u.a. aus dem Übergang von Personal, Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und sächlichen und/oder immateriellen Betriebsmitteln ergibt (BAG 11.12.1997 NZA 1998, 534; 18.03.1999 AP § 613 a BGB Nr. 190; ErfK/Preis, 4.A., § 613a BGB Rn 10 f.).

    Da die bloße Funktionsnachfolge zur Begründung eines Betriebsübergangs - auch im Falle eines outsourcings - nicht genügt (vgl. BAG 11.12.1997 NZA 1998, 534, 535; ErfK/Preis, 4.A., § 613 a Rn 11, 37), könnte ein solcher allenfalls noch dann bejaht werden, wenn ein wesentlicher Teil der in den Glaskolonnen Beschäftigten zum Erwerber gewechselt hätte.

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2004 - 5 (7) Sa 925/04
    Dabei hat er den Betriebsrat über die Kündigungsgründe, die Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers sowie über die Kündigungsart zu informieren, was gem. § 26 II 2 BetrVG auch formlos und zu Händen des Betriebsrats- bzw. Personalausschussvorsitzenden geschehen kann (BAG 04.08.1975 BAGE 27, 209; 06.02.1997 NZA 1997, 656, 658; ErfK/Kania, 4.A., § 102 BetrVG Rn 4f.).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2004 - 5 (7) Sa 925/04
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirken sich grundsätzlich solche Mängel im Anhörungsverfahren nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat (BAG 04.08.1975 BAGE 27, 209; 16.1.2003 NZA 2003, 927, 929; zuletzt BAG v.24.06.2004 - 2 AZR 461/03 = NZA 2004, 1330).
  • BAG, 10.12.1998 - 8 AZR 676/97

    Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge

    Auszug aus LAG Köln, 09.12.2004 - 5 (7) Sa 925/04
    Hierzu bedürfte es indes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, einer Quote von mehr als 75%, zumal es sich um Arbeitnehmer mit geringem Qualifikationsgrad handelt (vgl. BAG 10.12.1998 NZA 1999, 420, 422).
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