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   BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 557/86   

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https://dejure.org/1987,1331
BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 557/86 (https://dejure.org/1987,1331)
BAG, Entscheidung vom 02.12.1987 - 5 AZR 557/86 (https://dejure.org/1987,1331)
BAG, Entscheidung vom 02. Dezember 1987 - 5 AZR 557/86 (https://dejure.org/1987,1331)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 88
  • NZA 1988, 663
  • BB 1988, 1254
  • DB 1988, 1401
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 557/86
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch seinen Beschluß vom 18. August 1987 (BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 1987, 779 = DB 1987, 2257) erkannt, daß im Bereich der niedersächsischen Metallindustrie die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, weil die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziff. 1 Abs. 2 des auch im vorliegenden Verfahren aufgrund des zwischen der Beklagten und der IG Metall geschlossenen Anerkennungstarifvertrages anzuwendenden Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 ergänzende Betriebsvereinbarungen mit diesem Gegenstand ausdrücklich zugelassen haben.
  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86

    Manteltarifvertrag Metallindustrie

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 557/86
    Hierzu war sie auch nach § 1 FeiertagslohnzahlungsG und § 7 Abschnitt I Ziff. 1 und 2 des niedersächsischen Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet (vgl. dazu Urteil des BAG vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86]).
  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 600/86

    Gewährung eines Freizeitausgleichs für ausfallende Arbeitszeit im Rahmen eines

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 557/86
    Parallelverfahren: BAG - 02.12.1987 - 5 AZR 600/86.
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 470/00

    Entgeltfortzahlung - flexible Arbeitszeit - Arbeitszeitkonto

    Sie dient nur dazu, dem Arbeitnehmer gleichmäßige Einkünfte zu sichern (BAG 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - BAGE 57, 74, 79 ff.; 15. Mai 1991 - 5 AZR 440/90 - AP LohnFG § 2 Nr. 21 = EzA LohnFG § 1 Nr. 118, zu II 1 der Gründe, jeweils für das sog. Freischichtenmodell; Vossen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen Rn. 100, 563 f.; Schmitt EFZG 4. Aufl. § 4 Rn. 44; Hold in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge EFZG 5. Aufl. § 4 Rn. 59; Kunz/Wedde EFZG § 4 Rn. 40 f., 46 mwN; vgl. ferner BAG 2. Dezember 1987 - 5 AZR 557/86 - BAGE 57, 88, 94 ff.; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37, zu III der Gründe; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 34/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 68 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 51, zu II B 2 b der Gründe; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338, 353 ff.; 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218, 221 ff.).
  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88

    Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell

    Ob der Durchschnitt von 38, 5 Stunden dieser individuellen wöchentlichen Arbeitszeit für diese Gestaltung nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 MTV im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden muß oder ob diese Bestimmung für das im Unternehmen der Beklagten durchzuführende Freischichtenmodell unanwendbar ist, wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (aaO) im Anschluß an den Beschluß des Ersten Senats vom 18. August 1987 (aaO) angenommen hat, bedarf keiner Erwägung des Senats, da die Parteien hierüber nicht streiten.

    Diese Bestimmung hat nur deklaratorische Bedeutung (a. A. Urteil des Fünften Senats des BAG vom 2. Dezember 1987, BAGE 57, 88).

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 34/87

    Verkürzung zu gewährender Ausgleichstage nach längeren krankheitsbedingten

    Abgesehen davon hätte auch eine Betriebsvereinbarung, die ausdrücklich regelt, daß die bei dem Arbeitgeber im Freischichtenmodell beschäftigten Arbeitnehmer Zeitgutschriften nur für jeden geleisteten Arbeitstag erhalten und der Arbeitgeber die in der Betriebsvereinbarung festgelegte Anzahl der Ausgleichstage bei Ausfalltagen entsprechend kürzen dürfe, nur deklaratorische Bedeutung (vgl.Urteil des Achten Senats vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - zu B 3 der Gründe; a.A.: Urteil des Fünften Senatsvom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 557/86 - beide Urteile zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 199/88
    Der erkennend; Senat hat nur noch über den von der Klägerin begehrten Freizeitausgleich für einen Urlaubstag in Höhe von 0, 3 Stunden zu befinden, nachdem der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Teilurteil vom 2. Dezember 1987 (- 5 AZR 557/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt) über den von der Klägerin geforderten Freizeitausgleich wegen Krankheits- und Feiertagen entschieden hat.

    Diese Bestimmung hat nur deklaratorische Bedeutung (a.A. Urteil des Fünften Senats des BAG vom 2. Dezember 198? - 5 AZR 557/86 - aaO).

  • LAG Köln, 10.05.2001 - 5 Sa 69/01

    Feiertagslohn; Freischichtmodell

    Zwar trifft es zu, dass in einer weiteren Entscheidung vom 02.12.1987 das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein tarifliches Freischichtmodell vorsehen kann, dass Zeitgutschriften nur für jeden geleisteten Arbeitstag erfolgen (5 AZR 557/86 = AP Nr. 54 zu § 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz).
  • BAG, 20.10.1993 - 5 AZR 715/92

    Freizeitgutschrift für Krankheitszeiten - Vergütung während der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind kollektive Regelungen, die für solche Tage kein Zeitguthaben entstehen lassen, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitet und lediglich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, zulässig (BAGE 66, 338, 353 = AP Nr. 98 zu § 1 TVG Metallindustrie, zu III 4b der Gründe; BAGE 57, 88, 93 f. = AP Nr. 54 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2b der Gründe).
  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 600/86

    Gewährung eines Freizeitausgleichs für ausfallende Arbeitszeit im Rahmen eines

    Diese Regelung verstößt nicht gegen gesetzliche oder tarifliche Vorschriften, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 557/86 - ausgeführt hat.
  • BAG, 22.09.1993 - 5 AZR 612/92

    Freizeitgutschrift für Krankheitszeiten im Freischichtenmodell -

    Die Regelung der Rahmen-Betriebsvereinbarung, die für an Arbeitstagen ausgefallene Arbeitszeit keine Freizeitguthaben einräumt, verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, wie der Senat bereits für eine entsprechende Betriebsvereinbarung aus dem Bereich der Metallindustrie näher ausgeführt hat (Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 557/86 - BAGE 57, 88, 93 f. = AP Nr. 54 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 b der Gründe).
  • LAG Hessen, 12.09.2002 - 9 Sa 986/01

    Anspruch aus betrieblicher Übung; Verhältnis von ablösender Betriebsvereinbarung

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  • LAG Düsseldorf, 13.12.1989 - 4 Sa 1098/89

    Tarifliche wöchentliche Arbeitszeit; Vertragspartner; Betriebspartner;

    B. III. 1. Die tarifliche Regelung in § 3 Ziff. 1 S. 1 i. V. mit § 3 Ziff. 6 des Tarifvertrags der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen vom 5.5.1987 zur 2. Änderung des Manteltarifvertrags vom 30.4.1988 eröffnet die Möglichkeit, die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung auf Grund der hierin vereinbarten tariflichen Öffnungsklausel zu regeln (vgl. bereits BAG vom 18.8.1987 - 1 ABR 30/86 , DB 1987 S. 2257 und vom 2.12.1987 - 5 AZR 557/86 und 652/86, DB 1987 S. 1401 und S. 1402 ).
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