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   BVerwG, 18.04.1996 - 5 B 10.96   

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BVerwG, 18.04.1996 - 5 B 10.96 (https://dejure.org/1996,10732)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 (https://dejure.org/1996,10732)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 1996 - 5 B 10.96 (https://dejure.org/1996,10732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Vorliegen einer Klärungsbedürftigkeit bezüglich des Ausschlusses eines Sozialhilfeanspruchs durch die Hilfe eines Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1996 - 5 B 10.96
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie auch die Beschwerdebegründung nicht verkennt - bereits geklärt, daß die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwGE 96, 152 [BVerwG 23.06.1994 - 5 C 26/92] m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1996 - 5 B 10.96
    An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - ) oder sich auf der Grundlage höchstrichterlicher Entscheidungen beantworten läßt (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1996 - 5 B 10.96
    Dazu ist erforderlich, daß die von der Beschwerde darzulegende Rechtsfrage klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - ).
  • BVerwG, 31.07.1987 - 5 B 49.87
    Auszug aus BVerwG, 18.04.1996 - 5 B 10.96
    An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - ) oder sich auf der Grundlage höchstrichterlicher Entscheidungen beantworten läßt (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 18.04.1996 - 5 B 10.96
    An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - ) oder sich auf der Grundlage höchstrichterlicher Entscheidungen beantworten läßt (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98

    Eheähnliche Gemeinschaft; Sozialhilfe; Beweislast; Wirtschaftsgemeinschaft

    Mit Blick auf die der Antragstellerin tatsächlich seit dem Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung von Sozialleistungen durch Herrn B. gewährte Unterstützung ist darauf hinzuweisen, daß zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1996 - BVerwG 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 [157] m.w.N.) die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat, es aber hierbei darauf ankommt, aus welchen - subjektiven - Gründen der Dritte dem Anspruchsteller beigesprungen ist und für ein Eingreifen der Sozialhilfe kein Raum ist, wenn sich nicht feststellen läßt, daß der Dritte gerade wegen des Ausbleibens der Sozialhilfe eingesprungen ist (BVerwG, B. v. 18. April 1996 - BVerwG 5 B 10.96 -, JURIS).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 12 S 2429/04

    In der Sozialhilfe trägt der Hilfe Suchende die materielle Beweislast für das

    Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2005 - 12 S 1558/05

    Einkommen; Grundsicherung; tatsächlich erbrachte Unterhaltszahlungen

    Die Hilfe des Dritten schließt den Sozialhilfeanspruch nur dann nicht aus, wenn sich feststellen lässt, der Dritte gerade wegen des Ausbleibens rechtzeitiger Sozialhilfe anstelle des Sozialhilfeträgers geleistet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2006 - L 9 B 12/06

    Sozialhilfe

    Es entspricht insofern gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass die Hilfe eines Dritten den Sozialhilfeanspruch nur dann nicht ausschließt, wenn sich feststellen lässt, dass dieser gerade wegen des Ausbleibens rechtzeitiger Sozialhilfe anstelle des Sozialhilfeträgers geleistet hat (BVerwG, Beschluss v. 18.4.1996 - 5 B 10.96 - BVerwG, Urt. v. 23.6.1994 - 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2009 - L 7 AS 2040/09
    Bereits die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 und 2 SGB II), für welche grundsätzlich er - und nicht die Antragsgegner zu 1 und 2 - die objektive Beweislast trägt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R - (juris; Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R (juris; Rdnr. 21); ferner die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - (juris), vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 - und vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 67, 163, 171 f.; BVerwG, Beschluss vom 18. April 1996 - 5 B 10/96 - (juris)), erscheint zweifelhaft; der Senat teilt insoweit die Bedenken des SG, wobei das Merkmal der Hilfebedürftigkeit im vorliegenden summarischen Verfahren allerdings nicht weiter vertieft werden soll.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2006 - L 15 SO 141/06

    Anrechnung von Zuwendungen Dritter auf Leistungen der Grundsicherung im Alter

    Im Ergebnis eine Ausnahme hiervon ist von dem bis Ende 2004 für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jedoch für die Sozialhilfe nach dem BSHG unter anderem dann angenommen worden, wenn eine hilfesuchende Person ihren unaufschiebbaren Lebensunterhalt nach Eingang eines Leistungsantrags, aber vor dessen (positiver) Bescheidung, vorläufig von Dritten erhalten hat (s. - auch zum folgenden - etwa BVerwGE 96, 152; BVerwG, Beschluss vom 18. April 1996 - 5 B 10/96 -, zitiert nach Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - L 7 SO 2594/10
    Die Zahlung eines Dritten kann dem Hilfeempfänger nicht als bedarfsdeckendes Einkommen entgegengehalten werden, wenn die hilfesuchende Person ihren unaufschiebbaren Bedarf nach Eingang des Leistungsantrages, aber vor dessen Bescheidung, vorläufig von einem Dritten erhält (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 96/92 - (juris); Beschluss vom 18. April 1996 - 5 B 10/96 - (juris); Armborst/Brühl in LPK-SGB XII, a.a.O., § 2, Rdnr. 13).
  • VG Düsseldorf, 20.08.2004 - 13 K 402/01

    Anforderungen an das Vorliegen des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Gewährung

    Die Hilfe eines Dritten, insbesondere eines Angehörigen, schließt einen möglichen Anspruch auf Sozialhilfe nach gesicherter Rechtsprechung nur dann nicht aus, wenn dieser die Hilfe nur erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen oder ein Eingreifen abgelehnt hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1993 - 5 C 50/91 -, BVerwGE 94, 127 (135), und vom 23. Juni 1994, a. a. O., S. 157, sowie Beschluss vom 18. April 1996 - 5 B 10/96 - (juris: Rn. 2), jeweils m. w. N.; BayVGH, Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 99.3472 - (juris: Rn. 38), mit anderen Worten: wenn der Dritte nur für den Sozialhilfeträger "?eingesprungen" ist, weil ansonsten ein Notstand eingetreten wäre, und er auf Erstattung seiner Aufwendungen aus den gegebenenfalls künftig behördlich oder gerichtlich zugesprochenen Sozialhilfemitteln vertraut.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2009 - L 8 SO 20/08
    Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wird lediglich ergänzend ausgeführt, dass das SG unter Auswertung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden hat, dass die Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe bei der vorliegenden Fallgestaltung den Sozialhilfeanspruch nicht ausschließt (vgl Bundesverwaltungsgericht BVerwG , Urteil vom 23. Juni 1994 5 C 26/92 BVerwGE 96, Seite 152 = FEVS 45, Seite 138; Beschluss vom 18. April 1996 5 B 10/96 ; Beschluss vom 21. April 1997 5 PKH 2/97 Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 15; siehe auch LSG Essen, Beschluss vom 18. Oktober 2006 L 20 B 76/06 SO NZB SAR 2006, Seite 124).
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