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   BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89   

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BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89 (https://dejure.org/1989,4249)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.1989 - 5 B 15.89 (https://dejure.org/1989,4249)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 1989 - 5 B 15.89 (https://dejure.org/1989,4249)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung - Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen - Einstellung des Verfahrens - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Daß das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - der Anordnung einer - zum Zweck der Landbeschaffung beabsichtigten - städtebaulichen Unternehmensflurbereinigung nach § 144 f BBauG (jetzt § 190 BauGB) in Verbindung mit § 87 Abs. 1 FlurbG "enteignungsrechtliche Vorwirkungen" zugesprochen und dazu ausgeführt hat, der Vollzug dieser enteignungsrechtlichen "Planungsentscheidung" führe zu einem für die Enteignung kennzeichnenden fremdnützigen Entzug von Eigentumspositionen (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] ), bedeutet nicht, daß Streitigkeiten, die den nach den Maßgaben des Flurbereinigungsgesetzes zu bestimmenden Wert der Abfindung zum Gegenstand haben, im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG als Streitigkeiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung anzusehen und deshalb nach dieser Vorschrift von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sind.

    Zwar liegt es nahe, ein solches Verfahren, dessen Einleitung nach Absatz 1 Satz 1 der vorbezeichneten Bestimmung ausdrücklich voraussetzt, daß aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig ist, rechtlich nicht anders zu beurteilen als die städtebauliche Unternehmensflurbereinigung, auf die sich das eingangs angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich bezieht (vgl. BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] ).

    Darin kommt zum Ausdruck, daß die Unternehmensflurbereinigung nicht nur die Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens ermöglichen soll (vgl. BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] ), sondern gleichzeitig privatnützigen Zielen dient.

    Dabei geht es um solidarische Folgenminderung (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] ) sowie darum, "zu verhindern, daß durch Unternehmen, die große Landflächen in Anspruch nehmen, die wirtschaftliche Struktur von Gemeinden durch die Zerschneidung der Flur zerstört, eine vermehrte Zersplitterung des Grundbesitzes herbeigeführt und bäuerliche Existenzen völlig vernichtet werden" (BT-Drucks. I/3385 S. 43 zu § 87; s. auch BVerfG, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvR 960/80 -).

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 118/81

    Keine enteignende Wirkung einer Regelflurbereinigung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Dies folgt, soweit über den Wert der Abfindung im Rahmen eines nach den §§ 1, 4 FlurbG angeordneten Regelflurbereinigungsverfahrens zu befinden ist, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (s. etwa BVerwGE 1, 225 [BVerwG 09.11.1954 - I B 145/53] ; 8, 95 [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57] ; 69, 183 [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 3/83] ; BGHZ 27, 15 [BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56] ; 86, 226 ; 98, 85 ; auch BVerfGE 24, 367 ) ausschlaggebend daraus, daß es sich bei dieser Verfahrensart im Hinblick auf ihre in erster Linie privatnützige Zielrichtung grundsätzlich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (ebenso Papier, JZ 1987, 619; Schmidt-Aßmann, NJW 1987, 1587).

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Zivilrichters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 173 [BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73] ; 86, 226 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] ; Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - ) auch darauf, ob die dem Teilnehmer - allein oder zusammen mit der Geldentschädigung - gegebene Landabfindung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Minderwert aufweist, d.h. in Ansehung der eigentumsmäßig verfestigten Qualität hinter der Landeinlage zurückbleibt (s. auch Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 - ).

  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 98/73

    Enteignende Wirkung einer Unternehmensflurbereinigung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Sie sehen, wenn der Teilnehmer mit der ihm im Unternehmensflurbereinigungsverfahren zugewiesenen Landabfindung nicht zufrieden ist, für deren Überprüfung am Maßstab des Flurbereinigungsgesetzes die Zuständigkeit der Flurbereinigungsgerichte (BVerwG, Beschluß vom 30. Juli 1980 ; BGHZ 66, 173 [BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73] ) und für die Entscheidung, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls neben der Landabfindung Geldentschädigung zu leisten ist, den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten vor.

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Zivilrichters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 173 [BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73] ; 86, 226 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] ; Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - ) auch darauf, ob die dem Teilnehmer - allein oder zusammen mit der Geldentschädigung - gegebene Landabfindung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Minderwert aufweist, d.h. in Ansehung der eigentumsmäßig verfestigten Qualität hinter der Landeinlage zurückbleibt (s. auch Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 - ).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Dies folgt, soweit über den Wert der Abfindung im Rahmen eines nach den §§ 1, 4 FlurbG angeordneten Regelflurbereinigungsverfahrens zu befinden ist, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (s. etwa BVerwGE 1, 225 [BVerwG 09.11.1954 - I B 145/53] ; 8, 95 [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57] ; 69, 183 [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 3/83] ; BGHZ 27, 15 [BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56] ; 86, 226 ; 98, 85 ; auch BVerfGE 24, 367 ) ausschlaggebend daraus, daß es sich bei dieser Verfahrensart im Hinblick auf ihre in erster Linie privatnützige Zielrichtung grundsätzlich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (ebenso Papier, JZ 1987, 619; Schmidt-Aßmann, NJW 1987, 1587).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Sollte mit den in der Beschwerde unter 2. gemachten Ausführungen eine unvollständige Sachaufklärung gerügt werden (§ 86 Abs. 1 VwGO), würde damit den an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen nicht genügt werden (vgl. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] ).
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Dies folgt, soweit über den Wert der Abfindung im Rahmen eines nach den §§ 1, 4 FlurbG angeordneten Regelflurbereinigungsverfahrens zu befinden ist, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (s. etwa BVerwGE 1, 225 [BVerwG 09.11.1954 - I B 145/53] ; 8, 95 [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57] ; 69, 183 [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 3/83] ; BGHZ 27, 15 [BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56] ; 86, 226 ; 98, 85 ; auch BVerfGE 24, 367 ) ausschlaggebend daraus, daß es sich bei dieser Verfahrensart im Hinblick auf ihre in erster Linie privatnützige Zielrichtung grundsätzlich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (ebenso Papier, JZ 1987, 619; Schmidt-Aßmann, NJW 1987, 1587).
  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Ist diese Voraussetzung erfüllt, erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Zivilrichters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 173 [BGH 29.03.1976 - III ZR 98/73] ; 86, 226 [BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81] ; Urteil vom 22. September 1983 - III ZR 113/82 - ) auch darauf, ob die dem Teilnehmer - allein oder zusammen mit der Geldentschädigung - gegebene Landabfindung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Minderwert aufweist, d.h. in Ansehung der eigentumsmäßig verfestigten Qualität hinter der Landeinlage zurückbleibt (s. auch Senatsbeschluß vom 11. Mai 1988 - BVerwG 5 B 129.86 - ).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 9.82

    Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets - Gebietskarte - Flurbereinigungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verbindung beider Verfahrensarten für zulässig erachtet, wenn die Voraussetzungen für beide Verfahrenszwecke vorliegen (BVerwGE 66, 224 [BVerwG 28.10.1982 - 5 C 9/82] mit weiterem Nachweis), führt jedoch nicht dazu, insoweit von einem gesetzlichen Verbindungszwang auszugehen.
  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84

    Rechtsstellung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Dies folgt, soweit über den Wert der Abfindung im Rahmen eines nach den §§ 1, 4 FlurbG angeordneten Regelflurbereinigungsverfahrens zu befinden ist, im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (s. etwa BVerwGE 1, 225 [BVerwG 09.11.1954 - I B 145/53] ; 8, 95 [BVerwG 13.01.1959 - I C 114/57] ; 69, 183 [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 3/83] ; BGHZ 27, 15 [BGH 03.03.1958 - III ZR 157/56] ; 86, 226 ; 98, 85 ; auch BVerfGE 24, 367 ) ausschlaggebend daraus, daß es sich bei dieser Verfahrensart im Hinblick auf ihre in erster Linie privatnützige Zielrichtung grundsätzlich nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (ebenso Papier, JZ 1987, 619; Schmidt-Aßmann, NJW 1987, 1587).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 3. November 1988 - BVerwG 5 C 18.85 -, das in den Band 80 der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen wird, auf die Revision eines Teilnehmers an einem nach §§ 1, 87 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahren zu der Rechtswegproblematik, die auch im vorliegenden Verfahren aufgeworfen wird, folgende Auffassung vertreten:.
  • BGH, 03.03.1958 - III ZR 157/56

    Umlegung und Enteignung

  • BVerwG, 13.01.1959 - I C 155.58

    Beanstandung einer Zuteilung in einem Flurbereinigungsverfahrens nach dem

  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 110.83

    Flurbereinigung - Anlage - Begriff

  • BVerwG, 11.05.1988 - 5 B 129.86

    Wertermittlung eines Grundstücks im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens -

  • BVerwG, 30.07.1980 - 5 B 25.79

    Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung - Annahme einer Enteignung nach dem

  • BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe) -

  • BVerwG, 13.01.1959 - I C 114.57

    Zurückweisung einer Revision; Maßnahmen im Straßenverkehr und

  • BGH, 22.09.1983 - III ZR 113/82

    Verkehrswertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes -

  • BVerwG, 21.10.2009 - 9 C 9.08

    Flurbereinigungsverfahren; Unternehmensflurbereinigung; Fristunterbrechung;

    Kann der Unternehmensträger nach Anordnung der Unternehmensflurbereinigung zur Verwirklichung des Unternehmens benötigte Flächen in einem Umfang erwerben, dass ein "Landverlust" nicht oder nicht "in großem Umfang" entsteht und die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 FlurbG daher entfallen, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 3 FlurbG entweder einzustellen oder als Regelverfahren (§§ 1 und 37 FlurbG) bzw. als vereinfachtes Verfahren (§ 86 FlurbG) weiterzuführen, wenn die obere Flurbereinigungsbehörde dies für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (im Anschluss an Beschluss vom 19. Mai 1989 - BVerwG 5 B 15.89 - Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 13 S. 20 f.).
  • OVG Brandenburg, 17.09.2003 - 8 D 35/01

    Flurbereinigungsrecht, Unternehmensflurbereinigung, Einleitungsvoraussetzungen,

    Die Unternehmensflurbereinigung dient zwar zuvorderst der Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden (fremdnützigen) Vorhabens; dies schließt es aber nicht aus, zugleich (nachrangig) auch privatnützige Zwecke zu verfolgen, die nicht nur in der solidarischen Folgenminderung, also in der Verteilung des unternehmensbedingten Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern liegen können, sondern auch in einer Neuordnung der Besitzverhältnisse im Verfahrensgebiet wie in einem Regelflurbereinigungsverfahren auch dort, wo dies allein aus Gründen der Folgenbewältigung der Unternehmensflurbereinigung nicht unbedingt geboten wäre (BVerwGE 80, 340, 432; s. auch Beschluss vom 19. Mai 1989 - 5 B 15/89 -, Buchholz 424.01 § 87 Nr. 13 und vom 6. Januar 1987 - 5 B 30/85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9).

    Soweit der Beklagte darüber hinaus das Verfahren auch mit Blick auf den Bedarf an einer Bodenneuordnung nach § 64 LwAnpG für einzelne Grundstücke im Verfahrensgebiet der Unternehmensflurbereinigung angeordnet hat, bestehen gegen eine solche Kombination des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens mit einem Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. zur Kombination einer Unternehmensflurbereinigung mit einer Regelflurbereinigung etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1989 -5 B 15/89 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 13; SächsOVG, U. v. 15. Oktober 1999 - 7 S 140/99 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 70 A 2.15

    Fortführung bzw. Erweiterung eines angeordneten Bodenordnungsverfahrens;

    Dass es grundsätzlich zulässig ist, ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit einem (Regel)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 1, 37 FlurbG und mit einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 87 ff. FlurbG in der Weise zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden, ist, soweit die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen der einzelnen Verfahrensarten eingehalten werden und die Betroffenen hierdurch keine Nachteile erfahren, sog. Schlechterstellungsverbot, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6/04 -, juris Rn. 22 ff., 34 f. und Beschluss vom 19. Mai 1989 - 5 B 15.89 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG, Nr. 13 Leitsatz 3 und S. 19, 20 m.w.N.; s. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2000 - 8 A 5431/96

    Entziehung des Passes eines deutschen Staatsangehörigen durch das Generalkonsulat

    Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 1989 - 5 B 15.89 -, Buchholz, 310 § 58 VwGO Nr. 56; Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70/88 -, NJW 1991, 508; Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145/97 -, NVwZ 1997, 1211 (1212 f.); OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1991 - 8 A 1075/89 -, S. 6 UA; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. September 1991 - 2 L 103/91 -, NVwZ 1992, 385.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2015 - 7 S 804/13

    M. u.a. gegen Land Baden-Württemberg wegen Flurbereinigung Markgröningen

    Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein sog. kombiniertes Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.05.1989 - 5 B 15.89 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 13; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn.30) in Rede steht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 70 A 3.15
    Dass es grundsätzlich zulässig ist, ein Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit einem (Regel)Flurbereinigungsverfahren nach §§ 1, 37 FlurbG und mit einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach §§ 87ff. FlurbG in der Weise zu kombinieren, dass die Verfahren parallel betrieben und die zu treffenden Entscheidungen gebündelt werden, ist, soweit die jeweiligen formellen und materiellen Voraussetzungen der einzelnen Verfahrensarten eingehalten werden und die Betroffenen hierdurch keine Nachteile erfahren, sog. Schlechterstellungsverbot, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.Dezember2005 - 10 C 6/04 -, juris Rn.22ff., 34 f. und Beschluss vom 19.Mai1989 - 5 B 15.89 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG, Nr. 13 Leitsatz 3 und S. 19, 20 m.w.N.; s. auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn.30).
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