Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 16.10.2002

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   BVerwG, 03.07.2003 - 5 B 211.02   

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https://dejure.org/2003,13346
BVerwG, 03.07.2003 - 5 B 211.02 (https://dejure.org/2003,13346)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 5 B 211.02 (https://dejure.org/2003,13346)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 5 B 211.02 (https://dejure.org/2003,13346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes durch einen Zwischenaufenthalt - Übertritt in eine andere Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 S. 2 des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 5 B 211.02
    3 a) Die Beschwerde macht zwar geltend, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 BVerwG 5 C 27.99 (BVerwGE 111, 213) abweiche, indem es "trotz ähnlicher Sachverhaltslage ... in der hier vorliegenden Angelegenheit das Gegenteil an(nehme)".

    Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres" gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (siehe Urteil vom 18. März 1999 BVerwG 5 C 11.98 ; BVerwGE 111, 213 ).

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 5 B 211.02
    Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres" gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat (siehe Urteil vom 18. März 1999 BVerwG 5 C 11.98 ; BVerwGE 111, 213 ).
  • BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 34.02

    Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs"; Kostenerstattung,

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 5 B 211.02
    Dass von einem "Übertritt" im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht gesprochen werden kann, wenn der Betreffende zwischen dem Wechsel aus der einen in die andere Einrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb beider Einrichtungen begründet hat, ist offensichtlich und vom Senat für den Begriff des "Umzugs" im Sinne von § 107 BSHG auch bereits so entschieden (Urteil vom 6. Februar 2003 BVerwG 5 C 34.02 , zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 - L 7 SO 1581/22
    Eine rechtserhebliche Unterbrechung ist ferner gegeben, wenn der Leistungsberechtigte aus der bisherigen Einrichtung mit der festen Absicht, nicht mehr zurückzukehren, entwichen ist (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, a.a.O., § 98 Rdnrn. 87, 88), oder wenn er zwischen dem Wechsel aus der einen in die andere Einrichtung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb beider Einrichtungen begründet hat (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 - juris Rdnr. 9).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Eine rechtserhebliche Unterbrechung ist ferner gegeben, wenn der Leistungsberechtigte aus der bisherigen Einrichtung mit der festen Absicht, nicht mehr zurückzukehren, entwichen ist (Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 98 Rdnrn. 87, 88), oder wenn er zwischen dem Wechsel aus der einen in die andere Einrichtung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb beider Einrichtungen begründet hat (Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B 211/02 - juris Rdnr. 9).
  • BVerwG, 06.10.2003 - 5 B 92.03

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Zuweisung eines

    Es liegt auf der Hand und erfordert deshalb keine Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines "zukunftsoffenen Verbleibs" erforderliche Aufenthaltsdauer sich nicht abstrakt, d.h. losgelöst von den Umständen des Einzelfalls, festlegen lässt und sich daher einer verallgemeinernden revisionsgerichtlichen Klärung entzieht (s.a. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000 BVerwG 5 B 5.00 , vom 30. Januar 2001 BVerwG 5 B 59.00 und vom 3. Juli 2003 BVerwG 5 B 211.02 ).
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   BVerwG, 16.10.2002 - 5 PKH 189.02, 5 B 211.02   

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https://dejure.org/2002,29260
BVerwG, 16.10.2002 - 5 PKH 189.02, 5 B 211.02 (https://dejure.org/2002,29260)
BVerwG, Entscheidung vom 16.10.2002 - 5 PKH 189.02, 5 B 211.02 (https://dejure.org/2002,29260)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - 5 PKH 189.02, 5 B 211.02 (https://dejure.org/2002,29260)
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