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   BVerwG, 25.10.2004 - 5 C 39.03   

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https://dejure.org/2004,1845
BVerwG, 25.10.2004 - 5 C 39.03 (https://dejure.org/2004,1845)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2004 - 5 C 39.03 (https://dejure.org/2004,1845)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 (https://dejure.org/2004,1845)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 89e
    Andere Familie i. S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Verwandtenpflege, Aufnahme eines Jugendlichen in.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 89e
    Andere Familie iS von § 89e SGB VIII; Aufenthalt; Aufenthaltsbegründung; Aufnahme; Beteiligung; Gesetzesauslegung; Jugendhilfeleistung; Jugendhilfemaßnahme; Jugendhilfeträger; Kosten; Kostenerstattung; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Aufenthaltsbegründung in einer anderen Familie; Mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgte Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter; Klage auf Erstattung von Heimunterbringungskosten für eine Minderjährige; ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 89e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 89e
    Andere Familie i.S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme Jugendlicher in Verwandtenpflege; Aufnahme eines Jugendlichen in Verwandtenpflege

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1593
  • NVwZ 2005, 1335 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 893 (Ls.)
  • DVBl 2005, 764
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 14.02

    Zuständigkeit, örtliche - für Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche während

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2004 - 5 C 39.03
    Soweit - außerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch - § 104 BSHG für die Kostenerstattung darauf abstellt, dass ein Kind oder ein Jugendlicher "in einer anderen Familie ... untergebracht ist", hat der Senat entschieden (Urteil vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 14.02 - ), dass § 104 BSHG die entsprechende Geltung des § 97 Abs. 2 BSHG nicht beschränkt auf und für eine besondere Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen als Maßnahme der Sozialhilfe bestimmt, sondern "allein abhängig von der tatsächlichen Unterbringung ... also ungeachtet ihres (sozialhilfe-, jugendhilfe- bzw. familien-)rechtlichen Grundes".

    Zum einen ist - anders als in der vom Bundesrat in Bezug genommenen Regelung des § 104 BSHG - in § 89e SGB VIII von Unterbringung nicht die Rede; zum anderen kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für § 104 BSHG allein auf die tatsächliche Unterbringung, nicht auf ihren (sozialhilfe-, jugendhilfe- bzw. familien-)rechtlichen Grund an (Urteil vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 14.02 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2008 - 12 A 2340/07

    Anwendungsbereich des § 89e Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII); Schutz einer

    - 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, NDV-RD 2004, 45; OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, JAmt 2005, 420, jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch BT-Drs.

    - 5 C 39.03 -, a.a.O., und die in der normativen Gleichstellung dieser Einrichtungen zum Ausdruck kommende Strukturgleichheit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003.

    - 12 A 5036/05 - BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 - und OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, jeweils a.a.O.

    - 5 C 39.03 -, a.a.O., in den dortigen Einrichtungen, anderen Familien oder sonstigen Wohnformen konzentrieren.

    vgl. zu diesen Gesichtspunkten: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, a.a.O., Das hiernach im Rahmen eines in sich schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts erforderliche stetige Vorhalten auswahloffener Wohnmöglichkeiten setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass das zuständige Jugendamt oder etwa ein Träger der freien Jugendhilfe in Bezug auf die jeweilige Wohnmöglichkeit im Rechtsverkehr nach außen als Eigentümer, Mieter oder Ausfallbürge auftritt und damit eine sonstige Wohnform in einer Vielzahl der Fälle zugleich Einrichtungsqualität aufweist.

  • BVerwG, 02.06.2005 - 5 C 1.04

    Andere Familie i. S. von § 89e SGB VIII; Kostenerstattung bei Aufnahme

    Eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e SGB VIII setzt eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vor, sondern setzt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraus (wie BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 -).

    An dem Urteil des Senats vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 - könne nicht festgehalten werden.

    Der Senat hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 - (NJW 2005, 1593) ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine Aufenthaltsbegründung in einer "anderen Familie" i.S. des § 89e SGB VIII eine Jugendhilfemaßnahme nicht voraussetzt, sie aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgte Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vorliegt, sondern eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie voraussetzt.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll Kostenschutz überall dort gewähren, wo ein solcher nicht bereits zuständigkeitsrechtlich sichergestellt ist (Urteile vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 = Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 2 ff., vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 - Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 2 S. 8 und 10, vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 10, jeweils Rn. 28, und vom 29. September 2010 - BVerwG 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 = Buchholz 436.511 § 89e KJHG/SGB VIII Nr. 4, jeweils Rn. 20, und Beschluss vom 29. September 2006 - BVerwG 5 B 8.06 - EuG 2008, 45 ).
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