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   BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95   

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BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95 (https://dejure.org/1996,1732)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1996 - 5 C 4.95 (https://dejure.org/1996,1732)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1996 - 5 C 4.95 (https://dejure.org/1996,1732)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hilfesuchender - Umzug in teuere Wohnung - Übernahme der Unterkunftskosten - Kostengünstigere Unterkunftsalternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Sozialhilfe für unangemessen teure Wohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1996, 672
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
    Ein Hilfesuchender, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung umgezogen ist, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1).

    Ein Hilfesuchender, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich (abstrakt) zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1).

    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne.

    Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 1 ; 97, 110 ) und ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

    Insbesondere ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses (BVerwGE 92, 1 ).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 92, 1 ; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 ) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ).

    Ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit seine bisherige (angemessen teure) Wohnung aufgibt und in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 ; s. auch BVerwGE 97, 110 zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

    Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
    Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 92, 1 ; 97, 110 ) und ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 92, 1 ; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 ) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder bereits bewohnte Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 97, 110 m.w.N.).

    Ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit seine bisherige (angemessen teure) Wohnung aufgibt und in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 ; s. auch BVerwGE 97, 110 zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG).

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift diese Vorschrift dann nicht ein, wenn derjenige, der im Zeitpunkt des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bezieht - das traf damals auf die Kläger zu -, eine Wohnung mietet, hinsichtlich deren Miete er von vornherein weiß, daß er sie nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können, daß er also ihretwegen auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, es sei denn, daß die Miete dieser über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Unterkunft unter den besonderen Umständen unausweichlich war (BVerwGE 75, 168 , ebenso Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 - ).

    Zumutbarkeitserwägungen dieser Art sind nur bei Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 -).

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 92, 1 ; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 ) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift diese Vorschrift dann nicht ein, wenn derjenige, der im Zeitpunkt des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bezieht - das traf damals auf die Kläger zu -, eine Wohnung mietet, hinsichtlich deren Miete er von vornherein weiß, daß er sie nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können, daß er also ihretwegen auf Sozialhilfe angewiesen sein wird, es sei denn, daß die Miete dieser über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Unterkunft unter den besonderen Umständen unausweichlich war (BVerwGE 75, 168 , ebenso Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 14.95 - ).

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 C 28.91

    Sozialhilfe - Heimunterbringung - Höhe der Heimkosten - Zumutbarkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 ; 94, 211 ; s. ferner BVerwGE 97, 53 ).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 92, 1 ; 97, 110 ) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 ) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der "notwendige" Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 5 C 11.91

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechstanwalts

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 ; 94, 211 ; s. ferner BVerwGE 97, 53 ).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 49.91

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
    Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 ; 94, 211 ; s. ferner BVerwGE 97, 53 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.1994 - 6 S 1171/94

    Sozialhilfe: teilweise Übernahme der Unterkunftskosten bei insgesamt

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 4.95
    Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluß vom 14. Juni 1994 - 6 S 1171/94 -) sei entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 92, 1) davon auszugehen, daß ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich zu große und teure Wohnung umziehe, die Übernahme der für eine angemessene Unterkunft aufzubringenden Kosten verlangen könne.
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Das BVerwG ging bei seiner Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) davon aus, dass derjenige, der im Zeitpunkt des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bezieht und eine Wohnung anmietet, hinsichtlich deren Miete er weiß, dass er sie nicht aus eigenen Mitteln werde bestreiten können (vgl BVerwG Urteil vom 27.11.1986 - 5 C 2/85 - - BVerwGE 75, 168 - BVerwG Urteil vom 30.5.1996 - - 5 C 14.95 - - BVerwGE 101, 194; 30.5.1996 - 5 C 4/95), von vornherein nicht in den Schutzbereich der genannten Regelung falle.
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

    In Fortführung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 4/95 -, juris, Rn. 14) stellt das Bundessozialgericht auf die im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten ab (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, juris, Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 8 B 2304/96

    Kosten einer unangemessenen Unterkunft ; Übernahme; Sozialhilfeträger;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 4.95 - und - 5 C 14.95 -.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1996 - 5 C 4.95 - und - 5 C 14.95 -.

    vgl. zu § 3 Abs. 1. RS VO a.F. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 4.95 - und - 5 C 14.95 - OVG NW, Beschluß vom 30. September 1996 - 8 B 2066/96 -.

  • BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 155.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht,

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. August 1996 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen werden könnte; jedenfalls ist sie nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil der angefochtene Beschluß von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des beschließenden Senats vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) und vom 30. Mai 1996 (BVerwG 5 C 4.95 und 5 C 14.95) abweicht.
  • BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht,

    Die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. September 1996 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil der angefochtene Beschluß von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des beschließenden Senats vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) und vom 30. Mai 1996 (5 C 4.95 und 5 C 8.95) abweicht.
  • BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 146.96

    Divergenz bei Auslegung einer inzwischen vom Gesetzgeber geänderten Rechtsnorm -

    Die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 1996 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil der angefochtene Beschluß von den in der Beschwerdeschrift genannten Urteilen des beschließenden Senats vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) und vom 30. Mai 1996 (BVerwG 5 C 4.95 und 5 C 14.95) abweicht.
  • BVerwG, 08.09.1997 - 5 B 36.97

    Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision

    Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil, wie bereits den Entscheidungsgründen des Urteils selbst und auch der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, von den Urteilen des beschließenden Senats vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 4.95 und BVerwG 5 C 14.95 - (BVerwGS 101, 194) abweicht.
  • BVerwG, 08.09.1997 - 5 B 56.97

    Zulassung einer Revision wegen der Abweichung eines Urteils von der üblichen

    Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die angefochtene Entscheidung von dem bereits in den dortigen Gründen genannten Urteil des beschließenden Senats vom 21. Januar 1993 - BVerwG 5 C 3.91 - (BVerwGE 92, 1 [BVerwG 21.01.1993 - 5 C 3/91]) und von den in der Beschwerdebegründung weiter genannten Urteilen vom 30. Mai 1996 - BVerwG 5 C 4.95 und 5 C 14.95 - (BVerwGE 101, 194) abweicht.
  • OVG Brandenburg, 16.12.1997 - 4 B 142/97

    Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs beim Antrag auf Gewährung vorläufigen

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1998 - 24 B 3093/97

    Bewilligung der Übernahme von Maklerkosten für eine noch anzumietende Wohnung;

    Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts, Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 154 = FEVS 47, 97 = NJW 1996, 3427, und - 5 C 4/95 -, NDV-RD 1996, 125.
  • OVG Niedersachsen, 14.11.1997 - 4 M 5232/97

    Berücksichtigung angemessener Aufwendungen für die; Aufwendungen, angemessene;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 12 B 1408/00
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.05.1996 - 5 C 4.95   

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https://dejure.org/1996,16037
BVerwG, 21.05.1996 - 5 C 4.95 (https://dejure.org/1996,16037)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 5 C 4.95 (https://dejure.org/1996,16037)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 5 C 4.95 (https://dejure.org/1996,16037)
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