Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.09.2004

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   BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 58.03   

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https://dejure.org/2004,7814
BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 58.03 (https://dejure.org/2004,7814)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 C 58.03 (https://dejure.org/2004,7814)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 2004 - 5 C 58.03 (https://dejure.org/2004,7814)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SGB VIII §§ 42, 89 d, 89 f
    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; Interessenwahrungsgrundsatz als Maßstab der Kostenerstattung; Kostenerstattung bei Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII §§ 42, 89 d, 89 f
    Amtsvormund; Anschlusshilfe; Ausländer; Bestellung; Einreise; Einrichtung; Erstversorgung; Erstversorgungseinrichtung; Hilfe zur Erziehung; Hilfemaßnahme; Inobhutnahme; Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; ...

  • Wolters Kluwer

    Dringender Bedarf an jugendgerechter Unterbringung und Betreuung ; Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen in einer Erstversorgungseinrichtung; Erforderlichkeit einer Vormundbestellung durch das Familiengericht wegen Ruhens der elterlichen ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 42; ; SGB VIII § 89 d; ; SGB VIII § 89 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 42 § 89d § 89f
    Kostenerstattung nach/bei Inobhutnahme von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; Interessenwahrungsgrundsatz als Maßstab der Kostenerstattung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2004 - 5 C 58.03
    Gemäß § 89 d Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bleibt die Erstattungspflicht nach Satz 1 unberührt, wenn die Person - wie hier der Jugendliche M. A. F. - um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.).
  • VG Karlsruhe, 12.07.2005 - 5 K 281/04

    Kostenerstattung bei Inobhutnahme unbegleitet eingereister ausländischer

    Danach sind Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die vor dem 01.07.1998 begonnen haben, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu erstatten, sofern das Bundesverwaltungsamt bereits vor dem 01.07.1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger bestimmt hat (BVerwG, Urt. v. 12.08.2004 - 5 C 58.03 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 - BayVGH, Urt. v. 30.08.2004 - 12 B 00.1434 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.09.2004 - 5 C 58.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,21649
BVerwG, 08.09.2004 - 5 C 58.03 (https://dejure.org/2004,21649)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.2004 - 5 C 58.03 (https://dejure.org/2004,21649)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 2004 - 5 C 58.03 (https://dejure.org/2004,21649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Amtsvormund; Anschlusshilfe; Ausländer; Bestellung; Einreise; Einrichtung; Erstversorgung; Erstversorgungseinrichtung; Hilfe zur Erziehung; Hilfemaßnahme; Inobhutnahme; Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen Jugendlichen; ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Streitwertes

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwertes

  • rechtsportal.de
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