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   ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19   

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ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19 (https://dejure.org/2019,31795)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2019 - 5 Ca 450/19 (https://dejure.org/2019,31795)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 26. September 2019 - 5 Ca 450/19 (https://dejure.org/2019,31795)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19
    Da auch der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch erfolglos blieb und ein Klageverfahren unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 14.12.2017, B 10 EG 7/17, juris) keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, steht nunmehr rechtskräftig fest, dass die Klägerin durch die zu späte Zahlung des Mutterschutzlohns einen Schaden in Höhe des hierdurch verringerten Elterngeldes erlitten hat.
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19
    Für das Feststellungsinteresse reicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts bei einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH 16.01.2001 - VI ZR 381/99 - juris).
  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 621/01

    Fragerecht - Schwangerschaft - Anfechtung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19
    Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass schwangere Frauen nicht verpflichtet sind, das Bestehen einer Schwangerschaft bei Vertragsschluss zu offenbaren (BAG 06.02.2003, 2 AZR 621/01, juris), sodass die Anfechtung, selbst wenn die Klägerin bei Einstellung über das Vorhandensein einer Schwangerschaft gelogen hätte, offensichtlich unwirksam war.
  • BGH, 01.02.2017 - VII ZB 18/14

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19
    Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - VII ZB 18/14 - juris).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 26.09.2019 - 5 Ca 450/19
    Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist (BGH 29.11.1988 - X ZR 112/87 - juris).
  • LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19

    Schadensersatzanspruch für entgangenes Elterngeld - verspätete Lohnzahlung

    Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.09.2019 - 5 Ca 450/19 - teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt gefasst:.

    Der Beklagte beantragt, 1. das am 26.09.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal zum Az. 5 Ca 450/19 abzuändern und die Klage abzuweisen;.

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