Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13748
VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94 (1) (https://dejure.org/1999,13748)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 03.03.1999 - 5 E 1786/94 (1) (https://dejure.org/1999,13748)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 03. März 1999 - 5 E 1786/94 (1) (https://dejure.org/1999,13748)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,13748) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, Art 1 § 1 RBerG, Art 1 § 3 RBerG, § 3 BRAO, § 45 BRAO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1999, 286
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94
    Auch der Zugang zu diesem Zweitberuf eines "Inkassounternehmers" genießt den grundrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. allgemein BverfG, Beschl. v. 15.2.1967 - 1 BvR 569, 589/62 -, BVerfGE 21, 173, 174; Beschl. v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. -, NJW 1993, 317, 318; VG Leipzig, Urt. v. 23.6.1994 - 5 K 88/93 -, Rbeistand 1995, 97, 99).

    Ebensowenig wie sich der Bundesrechtsanwaltsordnung entnehmen läßt, daß anwaltliche und erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten grundsätzlich unvereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.1992, aaO, S. 321), läßt das Rechtsberatungsgesetz bei einer an Art. 12 Abs. 1 GG orientierten Betrachtungsweise die Deutung zu, daß Rechtsanwälte von vornherein kein gewerbliches Inkassobüro betreiben dürfen.

    Der Sache nach läßt sich ihnen entnehmen, daß die Erlaubnisbehörde die Kl deshalb als ungeeignet i. S. d. Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG für den Zweitberuf eines Inkassounternehmers ansieht, weil sich bei ihnen i. S. der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 4.11.1992, aaO, S. 321) und des BVerwG (aaO, S. 1060) hinreichend deutlich die Gefahr einer Interessenkollision zwischen den beiden Berufstätigkeiten eines Rechtsanwaltes und eines Inkassounternehmers abzeichnet, dadurch Belange der Inkassokunden beeinträchtigt werden können und diesen Gefahren nicht mit weniger einschneidenden Mitteln wie Auflagen oder dienstaufsichtlichen Maßnahmen begegnet werden kann.

    Eine Interessenkollision, die das rechtsuchende Publikum - hier also die Inkassokunden - beeinträchtigt (zum Ziel des Rechtsberatungsgesetzes, u. a. dem Schutz der Rechtsuchenden zu dienen, vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 4/97 -, NJW 1999, 440, 441), ist stets dann anzunehmen, wenn der Bewerber mit seiner beruflichen Betätigung Interessen verfolgt, die ihn an einer objektiven Bearbeitung der fremden Rechtsangelegenheiten hindern können, wobei die Gefahr eines Interessengegensatzes nach objektiven Erfahrungssätzen nicht nur "nicht ganz fernliegend" sein (so noch Renner/Caliebe, aaO, § 8 1. AVO Rdnr. 13), sondern sich deutlich abzeichnen muß (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.1992, aaO, S. 321).

    Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung vom 4.11.1992 (aaO) anerkannt, daß Interessenkollisionen vor allem dann nahe liegen, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen.

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 4.97

    Inkassounternehmen darf Forderungen durch Rechtsanwalt gerichtlich geltend machen

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94
    Eine Interessenkollision, die das rechtsuchende Publikum - hier also die Inkassokunden - beeinträchtigt (zum Ziel des Rechtsberatungsgesetzes, u. a. dem Schutz der Rechtsuchenden zu dienen, vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 4/97 -, NJW 1999, 440, 441), ist stets dann anzunehmen, wenn der Bewerber mit seiner beruflichen Betätigung Interessen verfolgt, die ihn an einer objektiven Bearbeitung der fremden Rechtsangelegenheiten hindern können, wobei die Gefahr eines Interessengegensatzes nach objektiven Erfahrungssätzen nicht nur "nicht ganz fernliegend" sein (so noch Renner/Caliebe, aaO, § 8 1. AVO Rdnr. 13), sondern sich deutlich abzeichnen muß (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.1992, aaO, S. 321).

    Die Kammer verkennt dabei nicht, daß auch solche Inkassobüros, die nicht durch Personalunion mit einer Rechtsanwaltskanzlei verquickt sind, vielfach mit bestimmten Rechtsanwälten zusammenarbeiten und diese ihren Kunden empfehlen oder - was ihnen von der neueren oberstgerichtlichen Rechtsprechung zugebilligt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1995 - XI ZR 114/95 -, NJW 1996, 393; BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, aaO) - Forderungen selbst durch diese Rechtsanwälte gerichtlich geltend machen.

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94
    Auch der Zugang zu diesem Zweitberuf eines "Inkassounternehmers" genießt den grundrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. allgemein BverfG, Beschl. v. 15.2.1967 - 1 BvR 569, 589/62 -, BVerfGE 21, 173, 174; Beschl. v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a. -, NJW 1993, 317, 318; VG Leipzig, Urt. v. 23.6.1994 - 5 K 88/93 -, Rbeistand 1995, 97, 99).
  • BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96

    Wahrnehmung einer Tätigkeit als Versicherungsberater

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94
    Insbesondere kann das für Rechtsanwälte geltende Zulassungsrecht nicht auf die hier strittige Erlaubnis entsprechend angewandt werden (vgl. BVerwG, aaO, S. 1060; Hoechstetter, Rbeistand 1995, 99; auch der BGH [Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ/B 65/96 -, NJW 1997, 2824] geht nunmehr von zwei grundsätzlich getrennten Regelungsbereichen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zur Rechtsberatung aus).
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95

    Gerichtliche Geltendmachung fremder Forderungen durch Inkassounternehmen

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94
    Die Kammer verkennt dabei nicht, daß auch solche Inkassobüros, die nicht durch Personalunion mit einer Rechtsanwaltskanzlei verquickt sind, vielfach mit bestimmten Rechtsanwälten zusammenarbeiten und diese ihren Kunden empfehlen oder - was ihnen von der neueren oberstgerichtlichen Rechtsprechung zugebilligt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.1995 - XI ZR 114/95 -, NJW 1996, 393; BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, aaO) - Forderungen selbst durch diese Rechtsanwälte gerichtlich geltend machen.
  • BVerwG, 13.02.1970 - I C 3.68

    Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -

    Auszug aus VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94
    Die Voraussetzungen für die Zulassung natürlicher Personen als Inkassounternehmer sind durch Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG abschließend bestimmt (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 13.2.1970 - I C 3/68 -, NJW 1970, 1059, 1060).
  • VGH Hessen, 29.02.2000 - 11 UE 3337/99

    Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros für praktizierenden Anwalt

    den Präsidenten des Landgerichts Darmstadt unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. März 1999 - 5 E 1786/94 (1) - sowie der Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 1994 (371 E 3 -1/94 und 2/94) und der Widerspruchsbescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1994 - 3712 E I/3 - 2025/94 - zu verpflichten, den Klägern die Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassounternehmens gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz zu erteilen.

    Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. März 1999 - 5 E 1786/94 (1) - für beide Instanzen auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht