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   FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 3173/10   

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https://dejure.org/2013,37309
FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 5 K 3173/10 (https://dejure.org/2013,37309)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 5 K 3173/10 (https://dejure.org/2013,37309)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 5 K 3173/10 (https://dejure.org/2013,37309)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vom FA trotz maschinellen Prüfhinweises unterlassene gewinnerhöhende Auflösung einer Ansparabschreibung keine neue Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vom FA trotz maschinellen Prüfhinweises unterlassene gewinnerhöhende Auflösung einer Ansparabschreibung keine neue Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 58/13

    Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013  5 K 3173/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das mit der Revision angefochtene FG-Urteil vom 16. Mai 2013  5 K 3173/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 03.08.2016 - X R 21/15

    Unterbliebene Auflösung einer Ansparabschreibung bei Gewinnermittlung nach § 4

    Allerdings sei die Änderungsbefugnis des FA nach Treu und Glauben ausgeschlossen (Bezugnahme auf das Urteil des FG vom 16. Mai 2013  5 K 3173/10, Revision seinerzeit unter dem Az. VIII R 58/13 anhängig).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 10 K 10167/11

    Einkommensteuer 2003, Gewerbesteuermessbetrag 2003

    Die Änderung eines Bescheids gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nach Treu und Glauben allerdings ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekanntgewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2013 5 K 3173/10, juris).
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