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   FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03 U   

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FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03 U (https://dejure.org/2007,16296)
FG Münster, Entscheidung vom 23.08.2007 - 5 K 5835/03 U (https://dejure.org/2007,16296)
FG Münster, Entscheidung vom 23. August 2007 - 5 K 5835/03 U (https://dejure.org/2007,16296)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Bestehens einer Organschaft; Begriff des Unternehmers nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG); Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung einer Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers; Begriff der mittelbaren Beteiligung des Organträgers an ...

  • Judicialis

    UStG § 2 Abs. 1 S. 2; ; UStG § 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 2 Abs. 1 Satz 2; UStG § 2 Abs. 2
    Finanzielle Eingliederung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Organschaft: - Finanzielle Eingliederung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.11.2001 - V R 50/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    Für die im Streitfall allein streitige finanzielle Eingliederung ist es erforderlich, dass der Organträger unmittelbar oder mittelbar in einer Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen (durch Mehrheitsbeschlüsse) durchsetzen kann, BFH vom 22.11.2001, V R 50/00, BStBl. II 2002, 167.

    Dafür ist eine Stimmrechtsmehrheit erforderlich, wobei die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Organgesellschaft über 50 v. H. der gesamten Stimmrechte betragen muss, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse in der Organschaft erforderlich ist, vgl. BFH in BStBl. II 2002, 167, 169. Nicht ausreichend ist es, wenn die Organgesellschaft nur zusammen mit einem Minderheitsgesellschafter über die erforderliche Mehrheit verfügt, sofern keine Stimmrechtsbindung vorliegt, vgl. BFH in BStBl. II 2002, 167, 169.

    Dagegen spricht, dass die neue höchstrichterliche Rechtsprechung (z.B. BFH in BStBl. II 2002, 167) bei der umsatzsteuerlichen Organschaft klar und eindeutig nur auf von vornherein gesicherte Stimmrechtsmehrheiten bei der GmbH als Organtochter abstellt.

    Anderenfalls müsste bereits die Gesellschaftereigenschaft in beiden Gesellschaften ausreichend sein, obwohl das rechtlich - worauf der BFH in BStBl. II 2002, 167 abstellt - ein unterschiedliches Abstimmverhalten der Gesellschafter der GmbH gerade nicht ausschließt.

  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    Ob die Voraussetzungen einer Organschaft erfüllt sind, ist allein nach den Verhältnissen des Streitzeitraums zu beurteilen, vgl. BFH vom 19.05.2005, V R 31/03, BStBl. II 2005, 671, 674 Nr. 11 2 c der Gründe; vom 25.04.2002, V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058.

    Dafür ist bei der mittelbaren Beteiligung ausreichend, wenn die Stimmenmehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern des Organträgers gehalten wird, vgl. BFH in BStBl. II 2005, 671.

    Es ist erforderlich, dass die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft gehalten wird, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann, vgl. BFH vom 20.01.1999, XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136; Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 6. Aufl., Rn. 1269 m.w.N.; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8.Aufl., § 2 UStG Rn. 116. Nötig ist, dass die Mehrheitsverhältnisse so geregelt sind, dass die Stimmenmehrheit allgemein und nicht nur im Einzelfall erreicht werden kann, vgl. BFH in BStBl. II 2005, 671, 674 Nr. 11 2 ee der Gründe.

  • BFH, 20.01.1999 - XI R 69/97

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    Die von der Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte sind dem Organträger zuzurechnen, BFH vom 20.01.1999, XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136, 1137 Nr. 11 1 der Gründe.

    Es ist erforderlich, dass die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft gehalten wird, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann, vgl. BFH vom 20.01.1999, XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136; Schmidt/Müller/Stöcker, Die Organschaft, 6. Aufl., Rn. 1269 m.w.N.; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8.Aufl., § 2 UStG Rn. 116. Nötig ist, dass die Mehrheitsverhältnisse so geregelt sind, dass die Stimmenmehrheit allgemein und nicht nur im Einzelfall erreicht werden kann, vgl. BFH in BStBl. II 2005, 671, 674 Nr. 11 2 ee der Gründe.

  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    Ein Tatbestand gemäß BFH in BStBl. II 2000, 417 sei nicht gegeben, da nicht die gleichen Personen in beiden Gesellschaften zu gleichen Verhältnissen beteiligt gewesen seien.
  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    In Einzelfällen sollte es nach früherer Rechtsprechung ausreichen, wenn dem Organträger die rechnerisch nicht vorhandene Stimmrechtsmehrheit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf andere Weise eindeutig und nicht nur nach der Erfahrung des täglichen Lebens sicher war, vgl. BFH vom 23.07.1964, V 180/61, StRK UStG 1951, § 2 Abs. 2 Ziff. 2 R. 36; kritisch dazu Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 2 Rn. 379. Diese sog. Personengruppentheorie ist insbesondere für die Betriebsaufspaltung entwickelt worden und beruht auf einem unterstellten einheitlichen Abstimmungsverhalten, weil die Gesellschafter in beiden Gesellschaften stets gleich gerichtete Interessen verfolgen und entsprechend abstimmen, wenn nicht extrem konträre Beteiligungsverhältnisse vorliegen, vgl. BFH vom 02.08.1972, IV 87/65, BStBl. II 1972, 796; Nds. FG vom 26.01.2006, 5 K 272/01, EFG 2006, 771 m.w.N.
  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    Dies vom BFH in BStBl. II 1975, 781 aufgestellte Kriterium sei nicht erfüllt.
  • BFH, 20.09.2006 - V B 138/05

    NZB: USt, Organschaft

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    Dafür reicht es aus, wenn gegebenenfalls ein Merkmal weniger stark ausgeprägt ist, vgl. BFH in BFH/NV 2007, 281.
  • BFH, 25.04.2002 - V B 128/01

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    Ob die Voraussetzungen einer Organschaft erfüllt sind, ist allein nach den Verhältnissen des Streitzeitraums zu beurteilen, vgl. BFH vom 19.05.2005, V R 31/03, BStBl. II 2005, 671, 674 Nr. 11 2 c der Gründe; vom 25.04.2002, V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058.
  • FG Niedersachsen, 26.01.2006 - 5 K 272/01

    Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    In Einzelfällen sollte es nach früherer Rechtsprechung ausreichen, wenn dem Organträger die rechnerisch nicht vorhandene Stimmrechtsmehrheit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf andere Weise eindeutig und nicht nur nach der Erfahrung des täglichen Lebens sicher war, vgl. BFH vom 23.07.1964, V 180/61, StRK UStG 1951, § 2 Abs. 2 Ziff. 2 R. 36; kritisch dazu Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 2 Rn. 379. Diese sog. Personengruppentheorie ist insbesondere für die Betriebsaufspaltung entwickelt worden und beruht auf einem unterstellten einheitlichen Abstimmungsverhalten, weil die Gesellschafter in beiden Gesellschaften stets gleich gerichtete Interessen verfolgen und entsprechend abstimmen, wenn nicht extrem konträre Beteiligungsverhältnisse vorliegen, vgl. BFH vom 02.08.1972, IV 87/65, BStBl. II 1972, 796; Nds. FG vom 26.01.2006, 5 K 272/01, EFG 2006, 771 m.w.N.
  • FG Hamburg, 04.06.1998 - II 179/96

    Finanzielle Eingliederung einer GmbH in ihre Schwestergesellschaft; Leistungen an

    Auszug aus FG Münster, 23.08.2007 - 5 K 5835/03
    Fehlt die finanzielle Eingliederung, so kann dies nicht durch eine besonders intensive wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ersetzt werden, vgl. FG Hamburg vom 04.06.1998, BStBl. II 179/96, GmbHR 1998, 1188, 1191.
  • BFH, 23.07.1964 - V 180/61
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