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   VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15   

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VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15 (https://dejure.org/2018,33334)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26.09.2018 - 5 K 74/15 (https://dejure.org/2018,33334)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26. September 2018 - 5 K 74/15 (https://dejure.org/2018,33334)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    25 I. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 40 m.w.N.).

    Echt rückwirkende Rechtsnormen sind grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)), zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit und der damit zusammenhängende Vertrauensschutz gehören (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 62 f. m.w.N.).

    a) Im Steuerrecht liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 42 m.w.N.).

    Während etwa für den Bereich des Einkommensteuerrechts die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 42 m.w.N.), stellt bereits eine im laufenden Kalenderjahr erfolgende Erhöhung der Grundsteuer einen nachträglich ändernden Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt - und folglich eine echte Rückwirkung - dar.

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris, Rn. 64 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18

    Unmittelbare Anwendbarkeit des GUVG BB § 2 Abs 1 bei Einladung zur

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    Zur Begründung verweist die Beklagte auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 13. Juli 2017 - 1 K 410/16 -, juris; Urteil vom 20. Juli 2017 - 1 K 4766/15 -, juris) und trägt weiter vor, es habe sich kein Vertrauen des Klägers auf den Bestand der noch zu Beginn des Jahres 2013 geltenden Umlagesatzung bilden können.

    Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei um einen von drei selbstständig tragenden rechtlichen Gründen, auf die das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 4 BN 18/12 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 8. August 1973 - IV B 13.73 -, juris, Rn. 2) und nicht um ein obiter dictum (so jedoch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 14).

    Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 09. August 2017 - 1 K 4184/15 - Berufung nicht zugelassen durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris) schließt sich die Kammer nicht an.

    Das gilt umso mehr mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des nunmehr zuständigen 12. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    Das ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris, Rn. 56 m.w.N.).

    Bis zu diesem Zeitpunkt - zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67-88, juris, Rn. 42 m.w.N.) - muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris, Rn. 56 m.w.N.).

    Denn nach § 38 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. entsteht die Umlage mit Beginn des Kalenderjahres und nicht erst mit dem Ablauf eines Veranlagungszeitraums (Umkehrschluss zu: BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris, Rn. 59).

    Denn der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt hat mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad an Abgeschlossenheit erreicht, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris, Rn. 61).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    Von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Rechtsnormen bestehen Ausnahmen (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris, Rn. 55 m.w.N.).

    Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris, Rn. 55 m.w.N.).

    Erließe die Gemeinde in einem solchen Fall erst nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Verbandes rückwirkend zum Jahresbeginn entsprechendes Satzungsrecht mit einem am Beitragssatz ausgerichteten Umlagesatz für das Kalenderjahr, so läge darin eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung, weil die Umlageschuld bis dahin mangels Satzungsrecht - genauer: mangels Umlagesatz für dieses Kalenderjahr - noch nicht entstanden wäre (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris, Rn. 64).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 9 S 40.14

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Beitragsbescheid gegenüber Gemeinde; Eilantrag;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    b) Die Gewässerunterhaltungsumlage entsteht zum Beginn eines Kalenderjahres gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Satz 1 BbgWG a.F. selbstredend nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt entsprechendes Satzungsrecht besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 20).

    e) Bei der Annahme einer echten Rückwirkung folgt die Kammer im Übrigen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. September 2015 - OVG 9 S 34.15 -, S. 4 ff. des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 20).

    Das folgt aus der wechselseitigen Pflicht zur Verbandstreue, die zwischen den Gewässerunterhaltungsverbänden und ihren Mitgliedern besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2015 - OVG 9 S 40.14 -, juris, Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 9 B 13.13

    Einzelrichter; Übertragungsbeschluss; Bekanntgabe; gesetzlicher Richter;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    Zuletzt hatte der - seinerzeit zuständige - 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24. September 2015 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris, Rn. 27) in Bezug auf die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage ausgeführt:.

    Von den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen zulässigerweise echt rückwirkender Gesetze ist hier keine einschlägig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 - OVG 9 B 13.13 -, juris, Rn. 27).

  • BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 79.15

    Status des gesetzlichen Vertreters einer Gemeinde mit Körperschaftsstatus als

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    Wie stets bei der Erhebung kommunaler Abgaben hat die Gemeinde für die Rechtmäßigkeit der Umlage Sorge zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 79/15 -, juris, Rn. 11).

    Wählt eine Gemeinde den Weg der Umlage, ist es aber ihre Aufgabe, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 79/15 -, juris, Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08

    Beitragserhebung eines Gewässerunterhaltungsverbandes; anteilige

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    d) Dabei kommt es für die Entstehung der Umlage nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Verband einen Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung beschlossen und damit die Beitragspflicht der Mitgliedsgemeinde zur Entstehung gebracht hat (zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht der Verbandsmitglieder vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 -, juris, Rn. 47).

    Das ist der Fall, wenn - wie in kommunalen Finanzierungssystemen üblich - der Haushaltsplan für das entsprechende Beitragsjahr festgesetzt ist und damit ein Beschluss über den Beitragssatz vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 -, juris, Rn. 47).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    Bis zu diesem Zeitpunkt - zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67-88, juris, Rn. 42 m.w.N.) - muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, juris, Rn. 56 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird bei der rückwirkenden Änderung eines Gesetzes im formellen Sinne das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des Gesetzes erst mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67-88, juris, Rn. 42 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zudem geklärt, dass die für die Rückwirkung von Gesetzen entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze auch im Bereich der durch die Kommunen festgesetzten Steuern, Beiträge und Gebühren Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rn. 22).

    Danach kann eine Heilung unwirksamer kommunaler Abgabesatzungen mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes grundsätzlich dann erfolgen, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 9 B 51/14 -, juris, Rn. 7 f.).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerwG, 08.08.1973 - IV B 13.73
  • BVerwG, 29.01.2013 - 4 BN 18.12

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Mängel im Abwägungsvorgang und eines

  • BVerwG, 29.01.2015 - 9 B 51.14

    Erlöschen der alten Satzung zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung einer neuen Satzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1998 - 9 A 2976/97

    Verwaltungsgebühren; Rückwirkung; Rückbewirkung von Rechtsfolgen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10

    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 2 E 38/99

    Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 9 N 62.09

    Gewässerunterhaltungsumlage; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gleichheitssatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2013 - 9 N 103.13

    Bestandskraft eines Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheides steht der

  • VG Düsseldorf, 09.11.2005 - 5 K 4129/05

    "Echte" Rückbewirkung einer Rechtsfolge durch die nachträgliche Erhöhung eines

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

  • BVerwG, 22.03.2001 - 2 CN 1.00

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Inanspruchnahme von Personal, Material und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 9 B 18.13

    Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; gesetzliche Nachgründung;

  • VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Die Entscheidung über die Erhebung einer Umlage trifft die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 - OVG 12 B 5.18 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 26. September 2018 - 5 K 74/15 -, juris Rn. 47 ff.).

    Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 -, juris, Rn. 17f und vom 29. Juni 2018 -12 N 20.18 -) hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2018 - 5 K 74/15, für eine rückwirkende Anpassung nach Ablauf des Kalenderjahres siehe auch Urteil vom 21. November 2019- 5 K 2765/16 -, Rn. 48 ff, juris) jedenfalls für eine rückwirkende Anpassung während des laufenden Kalenderjahres ausdrücklich nicht länger fest.

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 339/15

    Nachträgliche Erhöhung der Abgaben für Wasser- und Bodenverbände; echte

    Die rückwirkende Erhöhung des Umlagesatzes durch die 2. Änderungsatzung verstößt jedoch aus denselben Gründen gegen das Verbot von echt rückwirkenden Rechtsnormen wie die vorliegende Erhöhung durch die Umlagesatzung 2014 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. September 2018 - 5 K 74/15 -, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 24.05.2019 - 5 K 2522/17

    Umlage von Verbandsbeiträgen

    Die Entscheidung über die Erhebung einer Umlage trifft die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 - OVG 12 B 5.18 -, juris Rn. 27; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. September 2018 - 5 K 74/15 -, juris Rn. 47 ff.).
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Rechtsprechung
   VG Gießen, 16.02.2017 - 5 K 74/15.Gi   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,69532
VG Gießen, 16.02.2017 - 5 K 74/15.Gi (https://dejure.org/2017,69532)
VG Gießen, Entscheidung vom 16.02.2017 - 5 K 74/15.Gi (https://dejure.org/2017,69532)
VG Gießen, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - 5 K 74/15.Gi (https://dejure.org/2017,69532)
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Volltextveröffentlichung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kürzung von Assistenzleistungen - Höhe der Vergütung für Korrekturarbeiten an Texten und E-Mails eines gehörlosen Geschäftsführers

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.02.2016 - 3 LB 17/15

    Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz für zweite berufliche Tätigkeit

    Auszug aus VG Gießen, 16.02.2017 - 5 K 74/15
    Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten vollumfänglich überprüfbar ist ( vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.02.2016 - 3 LB 17/15 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 6 B 1.09

    Schwerbehinderter Mensch; blind; notwendige Arbeitsassistenz; Kostenübernahme;

    Auszug aus VG Gießen, 16.02.2017 - 5 K 74/15
    Die Rechtsprechung ( OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 6 B 1.09 -, Juris, VG Saarland, Urt. v. 08.04.2014 - 3 K 940/13 -, Juris) definiert als notwendig im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht, wobei auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abzustellen ist.
  • VG Saarlouis, 08.04.2014 - 3 K 940/13

    Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten beim Einsatz einer Arbeitsassistenz

    Auszug aus VG Gießen, 16.02.2017 - 5 K 74/15
    Die Rechtsprechung ( OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 6 B 1.09 -, Juris, VG Saarland, Urt. v. 08.04.2014 - 3 K 940/13 -, Juris) definiert als notwendig im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht, wobei auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abzustellen ist.
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