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   VG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 5 L 1229/20.F   

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https://dejure.org/2020,13448
VG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 5 L 1229/20.F (https://dejure.org/2020,13448)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.06.2020 - 5 L 1229/20.F (https://dejure.org/2020,13448)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - 5 L 1229/20.F (https://dejure.org/2020,13448)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 Nr 2 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, § 40 Abs 1 Nr 4 HSOG, § 40 Abs 1 Nr 1 HSOG, § 8 Nr 6 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
    Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung aufgrund faktischer Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Videokabine - als Ort zur Ausübung der Prostitution

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einordnung einer Videokabine aufgrund faktischer Nutzung als einer Prostitutionsstätte ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2019 - 1 S 1813/17

    Anfechtungsklage gegen Sicherstellungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 5 L 1229/20
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung kommt es nicht isoliert darauf an, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses am 5. Mai 2020 darstellte, da es sich bei der angegriffenen Sicherstellungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 - 5 K 2846/18.F -, juris Rn. 14 ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2019 - 1 S 1813/17 -, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2015 - 5 A 990/14

    Stützung der Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen auf laufende und

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 5 L 1229/20
    Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrunde legen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 A 990/14 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N).
  • BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 18.18

    Disziplinargerichtliche Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 5 L 1229/20
    Kommt ein Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis, dass ein Verwaltungshandeln zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist es gemäß bzw. entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO befugt und verpflichtet zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang das Verwaltungshandeln mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 18/18 -, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2019 - 5 K 2846/18

    Präventive Anschlusssicherstellung von Geld

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 5 L 1229/20
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung kommt es nicht isoliert darauf an, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses am 5. Mai 2020 darstellte, da es sich bei der angegriffenen Sicherstellungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 - 5 K 2846/18.F -, juris Rn. 14 ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2019 - 1 S 1813/17 -, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2020 - 5 L 1360/20

    Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 5 L 1229/20
    Auch in einem weiteren Betrieb des Antragstellers zu 1), dem J (Az.: 5 L 1360/20.F ) sei es bei einer Kontrolle am 14. Januar 2020 zu einem Nutzungsverstoß gekommen.
  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2020 - 5 L 1360/20

    Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung

    5 L 1229/20.F ).

    Gleichgeartete Ladengeschäfte betreibt der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) auch in der I-Straße (Az.: 5 L 1229/20.F ) und in der J-Straße (Az.: 5 L 1362/20.F ) in C-Stadt.

    Anders als in dem unter der Geschäftsnummer 5 L 1229/20.F geführten Parallelverfahren zu dem Betrieb des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1) in der I-Straße in C-Stadt fehlten vorliegend jegliche Einzelfälle, in denen mehr als eine Person in einer Videokabine anwesend gewesen seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der Gerichtsakten 5 L 1229/20.F und 5 L 1362/20.F Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.

    Dass die Antragsgegnerin mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG möglicherweise die falsche Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung der Videokabinen herangezogen hat, führt nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit, da vorliegend das Wesen der angefochtenen Sicherstellungsverfügung durch einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert werden würde (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 4 Juni 2020 - 5 L 1229/20.F -, juris Rn. 22 mit weiteren Ausführungen).

    Aufgrund des belegten Versuchs der Vornahme sexueller Handlungen in den Videokabinen sind diese vorliegend aufgrund der faktischen Nutzung als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung zu klassifizieren (vgl. hierzu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 5 L 1229/20.F - juris Rn. 32 ff. mit weiteren Ausführungen).

    Durch die faktische Nutzung der Videokabinen als Ort zur Ausübung der Prostitution bzw. sexueller Handlungen (siehe hierzu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 5 L 1229/20.F - juris), die die Antragsteller nachweislich zumindest im Januar 2020 nicht hinreichend unterbunden haben, sind "tatsächliche Anhaltspunkte" gegeben, dass auch zukünftig unter Geltung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung solche (sexuellen) Kontakte stattfinden könnten.

  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2020 - 5 L 1362/20

    Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung

    Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung aufgrund faktischer Nutzung (Fortführung 5 L 1229/20.F ).

    Gleichgeartete Ladengeschäfte betreibt der Antragsteller zu 1) auch in der J-Straße (Az.: 5 L 1229/20.F ) und gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer in der L-Straße (Az.: 5 L 1360/20.F ) in C-Stadt.

    Anders als in dem unter der Geschäftsnummer 5 L 1229/20.F geführten Parallelverfahren zu dem Betrieb des Antragstellers zu 1) in der J-Straße in C-Stadt fehlten vorliegend jegliche Einzelfälle, in denen mehr als eine Person in einer Videokabine anwesend gewesen seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der Gerichtsakten 5 L 1229/20.F und 5 L 1360/20.F .

    Dass die Antragsgegnerin mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG möglicherweise die falsche Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung der Videokabinen herangezogen hat, führt nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit, da vorliegend das Wesen der angefochtenen Sicherstellungsverfügung durch einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert werden würde (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 4 Juni 2020 - 5 L 1229/20.F -, juris Rn. 22 mit weiteren Ausführungen).

    Eine Klassifizierung der streitgegenständlichen Videokabinen aufgrund der faktischen Nutzung als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung (siehe hierzu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 5 L 1229/20.F - juris Rn. 32 ff.) vermag das Gericht daher auf Grundlage der summarischen Überprüfung nicht vorzunehmen.

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