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   OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07   

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OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07 (https://dejure.org/2007,6232)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.11.2007 - 5 ME 222/07 (https://dejure.org/2007,6232)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. November 2007 - 5 ME 222/07 (https://dejure.org/2007,6232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anhängigkeit eines Teilverfahrens für eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einer Entscheidung der höheren Dienststelle; vorzeitige Abberufung einer Gleichststellungsbeauftragten bei Organisationsentscheidungen nach § 16 Abs 1 S 3 BGleiG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG; § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG; § 17 Abs. 1 BGleiG; § 17 Abs. 2 BGleiG; § 19 BGleiG; § 20 BGleiG; § 21 Abs. 1 BGleiG; § 22 Abs. 1 BGleiG; § 22 Abs. 3 BGleiG
    Einspruch gegen eine Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit betreffend den Tätigkeitsbereich einer Gleichstellungsbeauftragten bei einer Agentur für Arbeit; Voraussetzungen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ...

  • Judicialis

    BGleiG § 16 Abs. 1 3; ; BGleiG § 16 Abs. 2 S. 1; ; BGleiG § 17 Abs. 1; ; BGleiG § 17 Abs. 2; ; BGleiG § 19; ; BGleiG § 20; ; BGleiG § 21 Abs. 1; ; BGleiG § 22 Abs. 1; ; BGleiG § 22 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der Anhängigkeit eines Teilverfahrens für eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an einer Entscheidung der höheren Dienststelle; zur vorzeitigen Abberufung einer Gleichstellungststellungsbeauftragten bei Organisationsentscheidungen nach § 16 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einspruch gegen eine Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit betreffend den Tätigkeitsbereich einer Gleichstellungsbeauftragten bei einer Agentur für Arbeit; Voraussetzungen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 198 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Frankfurt/Main, 18.06.2007 - 9 E 651/07

    Rechte der Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07
    Da mithin die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ihrer Dienststelle ist, kann sie keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst haben (vgl. ebenso: VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 57 f.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 13 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 7 f.; BMFSFJ, Schreiben vom 18.1.2005 - 402-8011-13/3 - S. 6; a. A. wohl VG Köln, Urt. v. 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20 ff. sowie v. Roetteken, a. a. O., Rn. 26 zu § 17 BGleiG).

    Welche Anforderungen darüber hinausgehend für die Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten in den betroffenen Dienststellen erfüllt sein müssen (vgl. dazu: VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 9 ff. sowie VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 50 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragstellerin ihre im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. April 2007 aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine entsprechende Vertretung nicht sichergestellt, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiiert und damit glaubhaft gemacht hat.

  • VG Arnsberg, 08.08.2007 - 2 L 350/07

    Beendigung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten ohne deren Zustimmung vor

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07
    Ob sich die Antragsgegnerin gleichwohl auch das Verhalten der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zurechnen lassen muss (vgl. dazu: VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA 11 f. m. N.), kann dahinstehen.

    Da mithin die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ihrer Dienststelle ist, kann sie keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst haben (vgl. ebenso: VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 57 f.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 13 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 7 f.; BMFSFJ, Schreiben vom 18.1.2005 - 402-8011-13/3 - S. 6; a. A. wohl VG Köln, Urt. v. 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20 ff. sowie v. Roetteken, a. a. O., Rn. 26 zu § 17 BGleiG).

  • VG Schleswig, 30.08.2007 - 6 A 63/07
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07
    Da mithin die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ihrer Dienststelle ist, kann sie keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst haben (vgl. ebenso: VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 57 f.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 13 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 7 f.; BMFSFJ, Schreiben vom 18.1.2005 - 402-8011-13/3 - S. 6; a. A. wohl VG Köln, Urt. v. 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20 ff. sowie v. Roetteken, a. a. O., Rn. 26 zu § 17 BGleiG).

    Welche Anforderungen darüber hinausgehend für die Sicherstellung einer angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten in den betroffenen Dienststellen erfüllt sein müssen (vgl. dazu: VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 9 ff. sowie VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 50 ff.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragstellerin ihre im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. April 2007 aufgestellte Behauptung, die Antragsgegnerin habe eine entsprechende Vertretung nicht sichergestellt, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiiert und damit glaubhaft gemacht hat.

  • VG Köln, 12.10.2006 - 15 K 326/05

    Verletzung der Rechte als Gleichstellungsbeauftragte; Teilnahme an maßgeblichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.11.2007 - 5 ME 222/07
    Da mithin die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ihrer Dienststelle ist, kann sie keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst haben (vgl. ebenso: VG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2007 - 9 E 651/07 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 57 f.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 30.8.2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 13 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 8.8.2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 7 f.; BMFSFJ, Schreiben vom 18.1.2005 - 402-8011-13/3 - S. 6; a. A. wohl VG Köln, Urt. v. 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 20 ff. sowie v. Roetteken, a. a. O., Rn. 26 zu § 17 BGleiG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 4 S 2.08

    Vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten

    Der Senat geht dabei davon aus, dass ein Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft ist (so auch OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 1 B 1839/07 - juris Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - juris Rn. 26; s. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 54/07 - OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 - a.A. lediglich OVG Bautzen, Beschluss vom 17. August 2007 - 2 BS 208/07 - juris Rn. 6 ff., wonach jedweder Eilrechtsschutz generell ausgeschlossen sein soll).

    Versteht man die auf den Klagegrund des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG gestützte Anrufung des Gerichts als Organstreitverfahren, spricht einiges dafür, dass das Organ - hier die örtliche Gleichstellungsbeauftragte - eine Möglichkeit haben muss, sich gegen die Beseitigung seiner Organstellung zur Wehr zu setzen und eine auf ihren Fall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., juris Rn. 25; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.).

    Soweit dies mit den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist, beinhaltet § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG deshalb nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten (so auch - unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris Rn. 47; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - UA S. 13).

    Allerdings ist es ausweislich der HE/GA nicht so, dass wesentliche Kompetenzen der Dienststellen in personellen Angelegenheiten auf die Internen Services verlagert worden wären und die Neuzuordnung der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des Zuordnungsgrundsatzes in § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur einer solchen Kompetenzverlagerung folgte oder die Gleichstellungsbeauftragten lediglich "das Schicksal ihrer Dienststelle in organisatorischer Hinsicht" teilten (so aber OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4/5; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 33 a. E.).

    Insgesamt ergibt sich hieraus, dass § 17 Abs. 2 BGleiG voraussichtlich nicht verletzt ist, weil kein Teilverfahren hinsichtlich der Erstellung der HE/GA anhängig war (ebenso unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5 f.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 55 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 28; VG Frankfurt/Main, a.a.O., Rn. 58; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 28 A 103.07 - juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig, a.a.O., UA S. 14 f.).

    Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann einstweiliger Rechtsschutz nicht über gerichtliche Vollziehungsregelungen nach § 80 Abs. 5 VwGO oder dahingehende Feststellungen analog § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden (OVG Schleswig, a.a.O., BA S. 7; OVG Münster, a.a.O., Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 22 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 3.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Organstreitigkeit des Gleichstellungsbeauftragten

    Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann einstweiliger Rechtsschutz nicht über gerichtliche Vollziehungsregelungen nach § 80 Abs. 5 VwGO oder dahingehende Feststellungen analog § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 54/07 -, BA S. 7; OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 1 B 1839/07 - juris Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - juris Rn. 22 ff.).

    Versteht man die auf den Klagegrund des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG gestützte Anrufung des Gerichts als Organstreitverfahren, spricht einiges dafür, dass das Organ - hier die örtliche Gleichstellungsbeauftragte - eine Möglichkeit haben muss, sich gegen die Beseitigung seiner Organstellung zur Wehr zu setzen und eine auf seinen Fall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., juris Rn. 25; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.).

    Soweit dies mit den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist, beinhaltet § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG deshalb nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten (so auch - unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris Rn. 47; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - UA S. 13).

    Allerdings ist es ausweislich der HE/GA nicht so, dass wesentliche Kompetenzen der Dienststellen in personellen Angelegenheiten auf die Internen Services verlagert worden wären und die Neuzuordnung der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des Zuordnungsgrundsatzes in § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur einer solchen Kompetenzverlagerung folgte oder die Gleichstellungsbeauftragten lediglich "das Schicksal ihrer Dienststelle in organisatorischer Hinsicht" teilten (so aber OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4/5; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 33 a. E.).

    Das Bundesgleichstellungsgesetz enthält keine Vorschriften verwaltungsorganisatorischer Art darüber, wann eine übergeordnete Dienststelle die ihr nachgeordneten Behörden an Entscheidungsprozessen zu beteiligen hat, sondern lediglich Regelungen darüber, wann eine Dienststelle die ihr zugeordnete Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen hat, nämlich u.a. im Falle eines bei ihr anhängigen Teilverfahrens (ebenso unter anderem OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5 f.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 55 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 28; VG Frankfurt/Main, a.a.O., Rn. 58; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 28 A 103.07 - juris Rn. 21 ff.; VG Schleswig, a.a.O., UA S. 14 f.).

  • VG Osnabrück, 04.03.2020 - 1 A 225/18

    Gleichstellungsbeauftragte; organschaftliches Recht; stellvertretende

    Es handelt sich bei dem gerichtlichen Verfahren nach § 34 BGleiG um eine besondere Form des Organstreits, so dass nicht das allgemeine Rechtsträgerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern das sog. Funktionsträgerprinzip anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 8.4.2010, a.a.O., 615; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007 - 5 ME 222/07, Rn. 25, juris).

    12/5468, S. 36 zu der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 FFG; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007 - 5 ME 222/07, Rn. 35, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.8.2007 - 6 A 63/07, Rn. 49, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 18.6.2007 - 9 E 651/07, Rn. 51, juris, wobei es in den zitierten Entscheidungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 19 Abs. 4 BGleiG regelmäßig um die personelle Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten und nicht um die Bestellung einer Stellvertreterin geht).

    Grundsätzlich näherliegend als die Bestellung einer zweiten stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten ist, dass gerade der Aspekt der großen Distanzen zwischen den einzelnen Dienststellen zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf eine für die jeweiligen Dienststellen zuständige Vertrauensfrau führt, § 26 Abs. 4 Satz 4 BGleichG i.V.m. § 19 Abs. 3 BGleiG (vgl. BT-Drs. 14/5679, S. 27; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007 - 5 ME 222/07, Rn. 35, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.8.2007, a.a.O., Rn. 45, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2007, Rn. 53, juris; Rundschreiben vom 6.1.2017, S. 17, 19, 20; von Roetteken, a.a.O., § 19 Rn. 160).

    Zunächst einmal hat die Klägerin ihren Vortrag zur unzureichenden Entlastung vor der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007, a.a.O., Rn. 35, juris).

    Entsprechende Maßnahmen sind jedenfalls generell geeignet, eine Entlastung herbeizuführen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2007, a.a.O., Rn. 35, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2007, Rn. 53, juris).

  • VG Cottbus, 04.06.2009 - 5 K 198/06

    Reichweite der Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten; Teilnahme an

    Bei einem von der Gleichstellungsbeauftragten auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 S. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) i.V.m. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG angestrengten gerichtlichen Verfahren handelt es sich um eine Auseinandersetzung über die Reichweite der der Gleichstellungsbeauftragten (insbesondere) durch das Bundesgleichstellungsgesetz eingeräumten Rechte, die ihr gegenüber der Dienststelle i.S. des § 4 Abs. 5 BGleiG i.V.m. § 6 BPersVG, für die sie bestellt ist, zustehen, so dass die Klage gegen die Leitung der Dienststelle als das für die Dienststelle verantwortliche und handelnde Organ zu richten ist (vgl. Beschl. der Kammer v. 30. März 2006 - 5 L 73/06 -, zitiert nach juris; s. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris).

    Diese Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG führt nicht zu einer unzulässigen Verkürzung der Rechte der bei der nachgeordneten Behörde bestellten Gleichstellungsbeauftragten, da die dortige Gleichstellungsbeauftragte - wie dargelegt - ihre Rechte nur in dem Umfang, in dem die Dienstelle an der Entscheidung der höheren Dienststelle beteiligt worden ist, ausüben kann (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris).

    Die Beteiligung der bei der Zentrale bestellten Gleichstellungsbeauftragten an der Dienstbesprechung diente mithin nicht nur dem Informations- und Erfahrungsaustausch, sondern auch der Wahrung der Interessen der weiblichen Beschäftigten (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris).

    Ob ein Teilverfahren stattfindet, liegt vielmehr im Organisationsermessen der höheren Dienststelle und entzieht sich damit dem Einfluss der nachgeordneten Dienststelle und der bei dieser bestellten Gleichstellungsbeauftragten (vgl. OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 10. April 2008 - OVG 4 S 3.08 -, zitiert nach juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, zitiert nach juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14. Dezember 2007 - 1 B 1839/07 -, zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - 1 B 1839/07

    Antrag auf die Verpflichtung der Agentur für Arbeit auf die Verpflichtung einer

    zur Einordnung als Organstreitverfahren bereits Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, Juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VG 28 A 80.07 -, UA S. 6; s. auch v. Roetteken, BGleiG, Stand: September 2007, § 22 BGleiG Rn. 31 und 34; sowie die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drucks. 14/5679, S. 36.

    So auch Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Juris Rn. 28; VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 -, Juris Rn. 58; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007, a.a.O., UA S. 7 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 8 f.

    So im Ergebnis aber Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Juris Rn. 25, unter Hinweis darauf, dass es zur Erlangung der Amtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG neben deren Wahl eines umsetzenden Bestellungsaktes der Dienststellenleitung bedürfe.

  • VG Stade, 07.12.2007 - 3 B 1353/07

    Abberufung; Amt; Anordnung; Anspruch; Antrag; Anweisung; Ebene; Entscheidung;

    In einem Parallelverfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 23.05.2007 ( 3 B 609/07) - eingeschränkt - vorläufigen Rechtsschutz gewährt; auf die Beschwerde hat das Nds. OVG mit Beschluss vom 09.11.2007 ( 5 ME 222/07 ) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

    Dem Antrag steht insbesondere nicht die Rechtskraftwirkung ( vgl. hierzu Kopp, VwGO-Kommentar, 15. Auflage, § 121 RdNr. 4 ) der im Parallelverfahren ergangenen abschließenden Entscheidung des Nds. OVG vom 09.11.2007 - 5 ME 222/07 - entgegen, denn jene Entscheidung wirkt lediglich zwischen den dortigen Beteiligten.

    Rechtschutz ist in Verfahren der vorliegenden Art nach der Entscheidung des Nds. OVG vom 09.11.2007 - aaO - auf der Grundlage des § 123 VwGO zu gewähren, auch wenn daran auch angesichts der Formulierung des § 22 Abs. 1 S. 4 BGleiG Restzweifel bestehen mögen ( vgl. hierzu VG Göttingen, Beschluss vom 18.10.2007, 1 B 287/07 ).

    Klarzustellen ist allerdings, dass die Kammer mit diesen Ausführungen nicht zum Ausdruck gebracht hat, die bei der Zentrale angesiedelte Gleichstellungsbeauftragte sei "lediglich für den Informations- und Erfahrungsaustausch zuständig" ( so aber Nds. OVG im Beschluss vom 09.11.2007, aaO, S. 14 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 6.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Beendigung der Amtszeit eines

    Versteht man die auf den Klagegrund des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG gestützte Anrufung des Gerichts als Organstreitverfahren, spricht einiges dafür, dass das Organ - hier die örtliche Gleichstellungsbeauftragte - eine Möglichkeit haben muss, sich gegen die Beseitigung seiner Organstellung zur Wehr zu setzen und eine auf seinen Fall bezogene gerichtliche Überprüfung veranlassen zu können (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - juris Rn. 25; im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 54/07 - OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 -).

    Das Verwaltungsgericht hat deshalb, soweit dies mit den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes zu beurteilen ist, zutreffend angenommen, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten beinhaltet (so auch - unter anderem - OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 5; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - juris Rn. 27 ff., und Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 31 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris Rn. 47; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - UA S. 13).

    In der Tat ist es ausweislich der HE/GA nicht so, dass wesentliche Kompetenzen der Dienststellen in personellen Angelegenheiten auf die Internen Services verlagert worden wären und die Neuzuordnung der Gleichstellungsbeauftragten im Sinne des Zuordnungsgrundsatzes in § 18 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur einer solchen Kompetenzverlagerung folgte oder die Gleichstellungsbeauftragten lediglich "das Schicksal ihrer Dienststelle in organisatorischer Hinsicht" teilten (so aber OVG Hamburg, a.a.O., BA S. 4/5; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Rn. 33 a. E.).

  • VG Berlin, 05.11.2008 - 2 A 4.08

    Feststellung, dass das Amt als Gleichstellungsbeauftragte nicht endete

    17 1. Die damit eingeräumte Möglichkeit zur organisationsrechtlichen Umstrukturierung und Beschränkung der Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten in einem Geschäftsbereich umfasst auch das Recht, die Amtszeiten der vorhandenen Gleichstellungsbeauftragten neu zu regeln, also auch die Amtszeiten vorzeitig zu beenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008 - OVG 4 S 6.08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - und 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - jeweils juris; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris, Rn. 40 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VG 28 A 231.07 - a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 64/07 - VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 - PersR 2007, 398 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 L 350/07 - juris, Rn. 50 ff.; VG Stade, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 3 B 1353/07 - juris, Rn. 25).

    Es wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG unvereinbar, wenn die Kompetenz der nach dieser Vorschrift bestellten Gleichstellungsbeauftragten erst dann in vollem Umfang zur Geltung käme, wenn die Amtsperioden der zu ersetzenden Gleichstellungsbeauftragten abgelaufen sind (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007, a. a. O., Rn. 33 und 28. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VG 28 A 231.07 -).

    Nicht erfasst wird jedoch der - hier gegebene - Fall der völligen Abschaffung einer Gleichstellungsbeauftragten unter Aufgehen ihres vormaligen Zuständigkeitsbereiches in denjenigen des durch Organisationsentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG neu geschaffenen Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten mit der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen, weil das auf der Grundlage einer Neuwahl erstmalig besetzt werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007, a. a. O., Rn. 34 und 28. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 30).

  • VG Berlin, 05.11.2008 - 2 A 6.08

    Feststellung, dass das Amt als Gleichstellungsbeauftragte nicht endete

    20 1. Die damit eingeräumte Möglichkeit zur organisationsrechtlichen Umstrukturierung und Beschränkung der Gesamtzahl der Gleichstellungsbeauftragten in einem Geschäftsbereich umfasst auch das Recht, die Amtszeiten der vorhandenen Gleichstellungsbeauftragten neu zu regeln, also auch die Amtszeiten vorzeitig zu beenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008 - OVG 4 S 6.08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 Bs 286/07 - juris; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 - und 28. Dezember 2007 - 5 ME 465/07 - jeweils juris; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 - VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 15 K 457/07 - juris, Rn. 40 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VG 28 A 231.07 - a. A. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 MB 64/07 - VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 - PersR 2007, 398 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 L 350/07 - juris, Rn. 50 ff.; VG Stade, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 3 B 1353/07 - juris, Rn. 25).

    Es wäre mit dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG unvereinbar, wenn die Kompetenz der nach dieser Vorschrift bestellten Gleichstellungsbeauftragten erst dann in vollem Umfang zur Geltung käme, wenn die Amtsperioden der zu ersetzenden Gleichstellungsbeauftragten abgelaufen sind (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007, a. a. O., Rn. 33 und 28. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 29; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - VG 28 A 231.07 -).

    Nicht erfasst wird jedoch der - hier gegebene - Fall der völligen Abschaffung einer Gleichstellungsbeauftragten unter Aufgehen ihres vormaligen Zuständigkeitsbereiches in denjenigen des durch Organisationsentscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG neu geschaffenen Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten mit der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen, weil das auf der Grundlage einer Neuwahl erstmalig besetzt werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 2007, a. a. O., Rn. 34 und 28. Dezember 2007, a. a. O., Rn. 30).

  • VG Göttingen, 11.03.2009 - 1 A 286/07

    Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Abberufung aus dem Amt der

    In der Sache hält sie ihre Entscheidung für rechtmäßig und beruft sich zur Begründung insbesondere auf die Beschlüsse des Nds. OVG vom 28.12.2007 (ME 465/07) und 09.11.2007 (5 ME 222/07).

    Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Nds. OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 09.11.2007 (5 ME 222/07) an.

    Insoweit bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen des Nds. OVG in seinen Beschlüssen vom 09.11.2007 (5 ME 222/07) und 28.12.2007 (5 ME 465/07), denen es für das Klageverfahren mit folgender Ergänzung folgt: Die Kammer hält nicht mehr daran fest, § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG eröffne nur die Möglichkeit einer schrittweisen Umorganisation unter Beibehaltung der jeweiligen Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten.

  • VG Köln, 15.12.2022 - 15 K 6734/20
  • OVG Niedersachsen, 28.09.2009 - 5 ME 156/09

    Persönliche Teilnahme eines Gleichstellungsbeauftragten an Führungsklausuren mit

  • OVG Niedersachsen, 28.12.2007 - 5 ME 465/07

    Vorzeitige Abberufung einer gewählten Gleichstellungsbeauftragten aus dem Amt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 4 S 1.08

    Vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten

  • VG Frankfurt/Main, 23.03.2009 - 9 K 3887/08

    Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen von Teilverfahren nach § 17

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