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   BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19   

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BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19 (https://dejure.org/2020,44999)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2020 - 5 P 7.19 (https://dejure.org/2020,44999)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 (https://dejure.org/2020,44999)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 5, § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 4a, Abs. 3 Nr. 14, § 77 Abs. 2 Nr. 1; SGB II §§ 6d, 44b, 44d Abs. 4, § 44g Abs. 1 Satz 1
    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher üblichen dienststelleninternen Ausschreibung kein mitbestimmungspflichtiges Absehen von der Ausschreibung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 Abs 1 BPersVG, § 69 Abs 2 S 1 BPersVG, § 69 Abs 2 S 5 BPersVG, § 75 Abs 1 Nr 2 BPersVG, § 75 Abs 1 Nr 4a BPersVG
    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher üblichen dienststelleninternen Ausschreibung kein mitbestimmungspflichtiges Absehen von der Ausschreibung

  • Wolters Kluwer

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrat des Jobcenters in mehreren Stellenbesetzungsverfahren; Besetzung von Teamleiterstellen ohne Einholung der vorherigen Zustimmung des Personalrats; Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an ...

  • rewis.io

    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher üblichen dienststelleninternen Ausschreibung kein mitbestimmungspflichtiges Absehen von der Ausschreibung

  • doev.de PDF

    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrat des Jobcenters in mehreren Stellenbesetzungsverfahren; Besetzung von Teamleiterstellen ohne Einholung der vorherigen Zustimmung des Personalrats; Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung eines Personalrats im Stellenbesetzungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2021, 211
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Anforderungsprofil; Anlassfall; Ausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats - neben den hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Fällen einer nicht fristgerechten, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Schriftform oder ohne Angabe von Gründen (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG) erfolgten Verweigerung - auch dann unbeachtlich ist, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG inhaltlich bezogen sind oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 14 und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 4).

    Hingegen ist die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 15 und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 4).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich die vom Personalrat angeführten Gründe zwar als vertretbar und demzufolge für eine darauf gestützte Zustimmungsverweigerung als beachtlich erweisen, wenn sie eine Streitfrage betreffen, die weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur geklärt ist, und der Personalrat für seine Auffassung jedenfalls einen Teil des Fachschrifttums in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 48).

  • BVerwG, 08.03.1988 - 6 P 32.85

    Dienststelleninterne Stellenausschreibung - Rechtsgrundlage - Einschränkungen -

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht diese Vorschrift eine Beteiligung des Personalrats an der Festlegung der Modalitäten einer Ausschreibung nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1988 - 6 P 32.85 - BVerwGE 79, 101 ).

    Dieser gesetzgeberischen Erwägung ist zu entnehmen, dass die Festlegung der Ausschreibungsmodalitäten und so auch jede Änderung im Hinblick auf Ort und Art der Veröffentlichung sowie den Adressatenkreis bzw. Verbreitungsbereich einer Ausschreibung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG entzogen sein soll (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 8. März 1988 - 6 P 32.85 - BVerwGE 79, 101 ).

    Mit Rücksicht darauf, dass die Auswahl desjenigen, mit dem eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt, muss für jeden interessierten Beschäftigten die Möglichkeit bestehen, sich an der Bewerberkonkurrenz um einen in der Dienststelle zu besetzenden Dienstposten zu beteiligen und seinem Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) Geltung zu verschaffen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1988 - 6 P 32.85 - BVerwGE 79, 101 und vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 6).

  • BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93

    Personalvertretungsrecht: Informationspflicht des Personalrats, Verweigerung der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Das rechtfertigt sich einerseits daraus, dass ein etwaiges rechtswidriges Absehen von einer Ausschreibung auch die objektive Rechtmäßigkeit der anschließenden Einstellung berührt und andererseits aus dem besonderen Charakter des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93 S. 28 und vom 29. Dezember 2015 - 5 PB 2.15 - ZTR 2016, 168).

    Er wäre nur unvollständig gewährleistet, wenn der Personalrat eine Verletzung des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht auch noch im Rahmen der sich an die Verletzung anschließenden personellen Maßnahmen als Zustimmungsverweigerungsgrund rügen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93 S. 28; s. bezüglich der Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 20 A 2477/16.PVB - juris).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19

    Streit um die Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Übertragung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats - neben den hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Fällen einer nicht fristgerechten, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Schriftform oder ohne Angabe von Gründen (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG) erfolgten Verweigerung - auch dann unbeachtlich ist, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG inhaltlich bezogen sind oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 14 und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 4).

    Hingegen ist die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 15 und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 24.09.2013 - 6 P 4.13

    Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter; Arbeitnehmer der Bundesagentur;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Dabei steht zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht außer Streit, dass die nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche Zustimmung der Beteiligten zu der von der Bundesagentur veranlassten Zuweisung von Tätigkeiten an die vom Antragsteller benannten Beschäftigten vom Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG erfasst wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 22 und vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 20 A 2477/16

    Personalrat; Mitbestimmung; Zuweisung; gemeinsame Einrichtung; Tätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Er wäre nur unvollständig gewährleistet, wenn der Personalrat eine Verletzung des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht auch noch im Rahmen der sich an die Verletzung anschließenden personellen Maßnahmen als Zustimmungsverweigerungsgrund rügen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93 S. 28; s. bezüglich der Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 20 A 2477/16.PVB - juris).
  • BVerwG, 04.05.2012 - 6 PB 1.12

    Mitbestimmung des Personalrats beim Absehen von der Ausschreibung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Mit Rücksicht darauf, dass die Auswahl desjenigen, mit dem eine freie Stelle besetzt wird, in der Regel das berufliche Fortkommen oder sonstige berufsbezogene Belange und Vorstellungen anderer in der Dienststelle Beschäftigter berührt, muss für jeden interessierten Beschäftigten die Möglichkeit bestehen, sich an der Bewerberkonkurrenz um einen in der Dienststelle zu besetzenden Dienstposten zu beteiligen und seinem Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) Geltung zu verschaffen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 1988 - 6 P 32.85 - BVerwGE 79, 101 und vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 6).
  • BVerwG, 31.01.2017 - 5 P 10.15

    Agentur für Arbeit; Behördenorganisation; Bestimmtheitsgebot; Bundesagentur für

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Dabei steht zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht außer Streit, dass die nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche Zustimmung der Beteiligten zu der von der Bundesagentur veranlassten Zuweisung von Tätigkeiten an die vom Antragsteller benannten Beschäftigten vom Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG erfasst wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 22 und vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 24).
  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 13.13

    Mitbestimmung im Jobcenter bei Übertragung einer niedriger zu bewertenden

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Ebenso ist zwischen ihnen zu Recht nicht streitig, dass die von der Entscheidungszuständigkeit der Beteiligten nach § 44d Abs. 4 SGB II umfasste Höhergruppierung (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 - 6 P 13.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 124 Rn. 12 und - 6 P 15.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 123 Rn. 25) nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 15.13

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter)

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19
    Ebenso ist zwischen ihnen zu Recht nicht streitig, dass die von der Entscheidungszuständigkeit der Beteiligten nach § 44d Abs. 4 SGB II umfasste Höhergruppierung (vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 - 6 P 13.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 124 Rn. 12 und - 6 P 15.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 123 Rn. 25) nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
  • BVerwG, 01.04.2015 - 5 P 8.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; allgemeiner Feststellungsantrag; abstraktes

  • BVerwG, 29.12.2015 - 5 PB 2.15

    Absehen von Ausschreibung trotz verweigerter Zustimmung des Personalrats

  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 47/17
    Zwar kann der Personalrat nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2020, 5 P 7/19, juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 29.1.1996, 6 P 38/93, PersR 1996, 239, juris Rn. 35 f.; Beschl. v. 29.12.2015, 5 PB 2/15, ZTR 2016, 168, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2019, 14 Bf 98/19.PVL, ZfPR online 2019, Nr. 11, 10, juris Rn. 75, Verfahren mit gleichem Antragsteller und Beteiligten) die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung eines Bewerbers unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung verweigern, die Dienststelle habe ohne seine Zustimmung von einer Ausschreibung abgesehen.

    Nach den Mitbestimmungstatbeständen ist nicht jedes Unterlassen einer Ausschreibung oder teilweise Unterlassen durch Einschränkung des Adressatenkreises (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2020, 5 P 7/19, juris Rn. 22) mitbestimmungsbedürftig, sondern nur ein Absehen von einer Ausschreibung bzw. ein Verzicht auf Ausschreibung.

    Dies setzt voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden, wobei eine solche Übung einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen kann, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen kann (für das Bundesrecht: BVerwG, Beschl. v. 14.1.2010, 6 P 10/09, BVerwGE 136, 29, juris Rn. 12 ff., vgl. auch Beschl. v. 29.9.2020, a.a.O., Rn. 22; für das Landesrecht: VG Hamburg, Beschl. v. 12.12.2018, 25 FL 216/18, juris Rn. 50, Verfahren mit gleichem Antragsteller und Beteiligtem).

  • BVerwG, 08.06.2023 - 5 P 3.22

    Zum (fehlenden) personalvertretungsrechtlichen Maßnahmecharakter externer

    Das verlangt die Beteiligung des Personalrates, weil ein schutzwürdiges kollektives Interesse besteht sicherzustellen, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2011 - 6 P 18.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 2 Rn. 38 und vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 23 Rn. 19 zu § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a. F.).

    Ein das Recht auf chancengleiche Beteiligung berührender und damit rechtserheblicher Ausschluss aus der Bewerberkonkurrenz ist aber gegeben, wenn den Beschäftigten der Zugang hierzu von vornherein verwehrt wird, weil etwa die Dienststellenleitung von einer Stellenausschreibung absieht (vgl. etwa § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG; BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 23 zu § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a. F.), nur Beschäftigte einer bestimmten Dienststelle oder Abteilung adressiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 6 P 18.10 - Buchholz 251.95 § 61 S-HPersVG Nr. 2 Rn. 38) oder nur externe Bewerber zugelassen werden sollen.

  • VG Hamburg, 27.08.2021 - 25 FL 53/21

    Zur Mitbestimmung bei einem Unterlassen von Ausschreibungen im Zuge eines

    Nach den Mitbestimmungstatbeständen ist nicht jedes Unterlassen einer Ausschreibung oder teilweise Unterlassen durch Einschränkung des Adressatenkreises (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2020, 5 P 7/19, juris Rn. 22) mitbestimmungsbedürftig, sondern nur ein Absehen von einer Ausschreibung bzw. ein Verzicht auf Ausschreibung.

    Dies setzt voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden, wobei eine solche Übung einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen kann, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruhen kann (für das Bundesrecht: BVerwG, Beschl. v. 14.1.2010, 6 P 10/09, BVerwGE 136, 29, juris Rn. 12 ff., vgl. auch Beschl. v. 29.9.2020, a.a.O., Rn. 22; für das Landesrecht: VG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2021, 25 FL 47/17, juris Rn. 56; Beschl. v. 12.12.2018, 25 FL 216/18, juris Rn. 50).

  • BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22

    Keine Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den

    Hingegen ist die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, das heißt von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - PersV 2021, 179 Rn. 10 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - 62 PV 3.22

    Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens bei Zuweisung an das Jobcenter

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu einleuchtend ausgeführt, dass dieser Mitbestimmungstatbestand ausnahmsweise in einem Unterlassen zu sehen sei und die Mitbestimmungspflicht überhaupt erst durch eine beabsichtigte Handlung der Dienststellenleitung aktiviert werde müsse, wozu auch eine Zuweisung gehöre (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - juris Rn. 12, 14).

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass ein unter Verletzung des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a.F. erfolgtes Absehen von der Ausschreibung einen Gesetzesverstoß im Sinn von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a.F. darstellt, der gegenüber der beabsichtigten Zuweisung geltend gemacht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2023 - 17 LP 3/22

    Absehen von Stellenausschreibung; abstrakter Feststellungsantrag; Maßgeblicher

    Mit dem Absehen von der Ausschreibung im Sinne der genannten Vorschrift ist dem allgemeinen Wortsinn nach das (vollständige) Unterlassen einer Ausschreibung bzw. der (vollständige) Verzicht auf eine solche gemeint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2020 - BVerwG 5 P 7.19 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 24.06.2021 - 39 K 1251/20
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19, PersV 2021, 179, 181 (= juris Rn. 13).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19, PersV 2021, 179, 182 (= juris Rn. 19) m.w.N. seiner stRspr.

  • BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20

    Beachtlichkeit der Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu einer

    Hingegen ist die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, das heißt von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - PersV 2021, 179 Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerwG, 18.04.2023 - 5 P 15.21

    Kein Eintritt der Billigungsfiktion, wenn die Äußerungsfrist infolge

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Jobcenters nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Zuweisung einer Tätigkeit an Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit vom Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes erfasst wird (stRspr zur Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG a. F., die nach neuem Recht - unter unveränderten Voraussetzungen - in § 78 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 BPersVG geregelt ist, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2013 - 6 P 4.13 - BVerwGE 148, 36 Rn. 22, vom 20. September 2020 - 5 P 7.19 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 23 Rn. 9, vom 27. April 2022 - 5 P 9.20 - juris Rn. 14 und vom 18. April 2023 - 5 P 4.22 - Rn. 6).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 9.20

    Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer Versetzung und Zuweisung

    oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, das heißt von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - PersV 2021, 179 Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten; Versetzung des

  • VG Berlin, 12.08.2022 - 72 K 3.21
  • VG Berlin, 24.08.2022 - 72 K 7.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats: Übertragung einer

  • VG Berlin, 11.02.2022 - 72 K 12.20
  • VG Berlin, 12.01.2022 - 72 K 10.21
  • VG Berlin, 29.09.2023 - 72 K 6.22
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