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   LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16   

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https://dejure.org/2017,9781
LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16 (https://dejure.org/2017,9781)
LG Aachen, Entscheidung vom 30.01.2017 - 5 S 24/16 (https://dejure.org/2017,9781)
LG Aachen, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - 5 S 24/16 (https://dejure.org/2017,9781)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung gegenüber dem Insolvenzgläubiger (Inkongruente Deckung); Vornahme der Leistung von dem Privatkonto des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin; Gewährung einer Befriedigung gegenüber dem Jobcenter als Gläubiger

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Inkongruente Deckung bei Begleichung von Verbindlichkeiten einer insolventen GmbH über das Privatkonto des Geschäftsführers mit Mitteln der Gesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Inkongruente Deckung bei Begleichung von Verbindlichkeiten einer insolventen GmbH über das Privatkonto des Geschäftsführers mit Mitteln der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Inkongruenz i.S.d. § 131 InsO bei Begleichung einer Forderung durch den Geschäftsführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 690
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.10.2013 - IX ZR 104/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Überweisung von

    Auszug aus LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Forderungen, die Dritte auf Vereinbarungen mit dem Insolvenzschuldner hin für diesen durch Zahlung an einen Gläubiger begleichen, in der Regel eine inkongruente Deckung bewirken (BGH Urt. v. 14.10.2010, Az. IX ZR 16/10 = NZI 2011, 189; BGH Urt. v. 09.01.2003, Az. IX ZR 85/02 = NJW-RR 2003, 842; BGH Beschl. v. 13.02.2014, Az. 1 StR 336/13, zitiert nach juris; BGH Urt. v. 24.10.2013, Az. IX ZR 104/13, zitiert nach juris).

    Es kann dabei im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Geschäftsführer hierbei sein eigenes Privatkonto nutzt oder wie in dem vom Bundesgerichtshof am 24.10.2013 entschiedenen Fall das Konto eines Familienangehörigen (Az. IX ZR 104/13).

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZR 59/11

    Insolvenzanfechtung freiwilliger Zahlungen des Geschäftsführers einer insolventen

    Auszug aus LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16
    Im Übrigen kann auch aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 21.06.2012, Az. IX ZR 59/11, in welcher festgestellt wird, dass keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners aus eigenen Mitteln begleicht, der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine solche eben gerade gegeben ist, wenn der Geschäftsführer einer GmbH privat Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin mit Mitteln aus dem GmbH-Vermögen begleicht.

    Im Übrigen kann auch aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 21.06.2012, Az. IX ZR 59/11, in welcher festgestellt wird, dass keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners aus eigenen Mitteln begleicht, der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine solche eben gerade gegeben ist, wenn der Geschäftsführer einer GmbH privat Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin mit Mitteln aus dem GmbH-Vermögen begleicht.

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 85/02

    Verweisung auf die Person des Schuldners im Eröffnungsbeschluß; Inkongruente

    Auszug aus LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Forderungen, die Dritte auf Vereinbarungen mit dem Insolvenzschuldner hin für diesen durch Zahlung an einen Gläubiger begleichen, in der Regel eine inkongruente Deckung bewirken (BGH Urt. v. 14.10.2010, Az. IX ZR 16/10 = NZI 2011, 189; BGH Urt. v. 09.01.2003, Az. IX ZR 85/02 = NJW-RR 2003, 842; BGH Beschl. v. 13.02.2014, Az. 1 StR 336/13, zitiert nach juris; BGH Urt. v. 24.10.2013, Az. IX ZR 104/13, zitiert nach juris).

    Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der strengen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs zur Kongruenz von Forderungen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2003, 842) entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zu bejahen.

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16
    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung selbst dann aus, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden aber nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 30.6.201, Az. IX ZR 134/10 = NZI 2011, 589; BGH, Urteil vom 21.6.2007, Az. IX ZR 231/04 = NJW-RR 2007, 1419; Kayser, in: MüKO InsO, 3. Aufl. 2013, § 130 Rn. 28a).
  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16
    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung selbst dann aus, wenn die tatsächlich noch geleisteten Zahlungen beträchtlich sind, im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden aber nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urt. v. 30.6.201, Az. IX ZR 134/10 = NZI 2011, 589; BGH, Urteil vom 21.6.2007, Az. IX ZR 231/04 = NJW-RR 2007, 1419; Kayser, in: MüKO InsO, 3. Aufl. 2013, § 130 Rn. 28a).
  • BGH, 29.03.2012 - IX ZR 40/10

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Feststellung der Zahlungseinstellung

    Auszug aus LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16
    Da allerdings aus den vorstehenden Erwägungen die Höhe der offenen Verbindlichkeiten von 263.889,86 Euro im September 2013 als unstreitige Tatsache zu behandeln war, war aufgrund des Umstandes, dass diese Forderung in unveränderter Höhe im Mai 2014 im Insolvenzverfahren angemeldet wurde, unstreitig bereits die betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2012 ein vorläufiges negatives Ergebnis in Höhe von 163.233,95 Euro erbrachte und zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Überweisung bereits eine Pfändung des Kontos der Insolvenzschuldnerin stattgefunden hatte, in der Gesamtschau von einer erfolgten Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin auszugehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.3. 2012, Az. IX ZR 40/10 = NZI 2012, 663).
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZR 16/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlung einer Geldstrafe als anfechtbare Rechtshandlung

    Auszug aus LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Forderungen, die Dritte auf Vereinbarungen mit dem Insolvenzschuldner hin für diesen durch Zahlung an einen Gläubiger begleichen, in der Regel eine inkongruente Deckung bewirken (BGH Urt. v. 14.10.2010, Az. IX ZR 16/10 = NZI 2011, 189; BGH Urt. v. 09.01.2003, Az. IX ZR 85/02 = NJW-RR 2003, 842; BGH Beschl. v. 13.02.2014, Az. 1 StR 336/13, zitiert nach juris; BGH Urt. v. 24.10.2013, Az. IX ZR 104/13, zitiert nach juris).
  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Auszug aus LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Forderungen, die Dritte auf Vereinbarungen mit dem Insolvenzschuldner hin für diesen durch Zahlung an einen Gläubiger begleichen, in der Regel eine inkongruente Deckung bewirken (BGH Urt. v. 14.10.2010, Az. IX ZR 16/10 = NZI 2011, 189; BGH Urt. v. 09.01.2003, Az. IX ZR 85/02 = NJW-RR 2003, 842; BGH Beschl. v. 13.02.2014, Az. 1 StR 336/13, zitiert nach juris; BGH Urt. v. 24.10.2013, Az. IX ZR 104/13, zitiert nach juris).
  • LG Hannover, 25.05.2009 - 20 S 36/08

    Bewirken einer inkongruenten Deckung durch mittelbare Zahlung im Falle eines

    Auszug aus LG Aachen, 30.01.2017 - 5 S 24/16
    Fraglich war demnach vorliegend, ob der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin als "Dritter" im Sinne dieser Rechtsprechung einzuordnen ist (so explizit LG Hannover, Urt. v. 25.05.2009, Az. 20 S 36/08 = BeckRS 2009, 26546).
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