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   VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00   

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https://dejure.org/2001,5699
VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00 (https://dejure.org/2001,5699)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.01.2001 - 5 S 2545/00 (https://dejure.org/2001,5699)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - 5 S 2545/00 (https://dejure.org/2001,5699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Baugenehmigungsfreiheit - Größe der baulichen Anlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Privilegierung einer abzubrechenden Einfriedung ; Verhältnis zwischen den Einnahmen aus einem Nebenerwerbsbetrieb und den sonstigen Einnahmen für eine Privilegierung ; Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit einer Obstbaumbewirtschaftung

  • Judicialis

    LBO § 2 Abs. 2; ; LBO § 50 Abs. 1; ; LBO Anhang (zu § 50 Abs. 1) Nr. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie berechnet sich der "Brutto-Rauminhalt"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2001, 277
  • DÖV 2001, 964 (Ls.)
  • BauR 2001, 1410
  • ZfBR 2001, 428 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1998 - 3 S 1935/98

    Zur Genehmigungspflichtigkeit eines Bauvorhabens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00
    Richtig ist zwar, dass verschiedene, für sich genommen verfahrensfreie bauliche Anlagen baulich und funktional eine einheitliche verfahrenspflichtige (Gesamt-)Anlage bilden können (vgl. z.B. Senatsurteil v. 17.01.1986 - 5 S 2984/84 -) und dass die Vorschriften über die Verfahrensfreiheit nicht durch Aufteilung einer verfahrenspflichtigen baulichen Anlage in mehrere kleinere verfahrensfreie bauliche Anlagen umgangen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.07.1998 - 3 S 1935/98 -).

    Hinsichtlich der ferner geltend gemachten Abweichung vom Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 27.07.1998 - 3 S 1935/98 - kann dahinstehen, ob die Antragsbegründung dem Darlegungsgebot genügt.

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich auf die Auslegung des § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 46 des Anhangs LBO 1996 für den "Normalfall" eines einzelnen Gebäudes, nicht auf den dem Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 27.07.1998 - 3 S 1935/98 - zugrunde liegenden Sonderfall einer funktionalen Einheit mehrerer Gebäude.

    Das entspricht dem im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 27.07.1998 - 3 S 1935/98 - enthaltenen Rechtssatz der Sache nach.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00
    Aus den nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO maßgebenden Darlegungen der Beteiligten in ihren Zulassungsanträgen ergeben sich - bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Darlegungsgebot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine Divergenz.

    Die Kläger legen nicht im Sinne einer "schlüssigen rechtlichen Gegenargumentation" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a.a.O.) dar, weshalb die Richtigkeit dieser Gesamtbewertung ernstlich zweifelhaft sein könnte.

    Insoweit enthält die Antragsbegründung keine "schlüssige rechtliche Gegenargumentation" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a.a.O.).

    Dieser Einwand ist nicht im Sinne einer "schlüssigen rechtlichen Gegenargumentation" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000, a.a.O.) geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00
    Dies erfordert, dass ausdrücklich oder sinngemäß eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen und unter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (st. Rspr. des Senats; vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch BVerwG, Urt. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.).

    Das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein Gericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1997, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 17.01.1986 - 4 C 80.82

    Zulässigkeit einer begrenzten Erweiterung infolge eingetretenen Bestandsschutzes;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00
    Die Kläger verweisen insoweit auf Kriterien, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.1986 - 4 C 80.82 - (BVerwGE 72, 362 = BauR 1986, 302) als Abgrenzungsmerkmale bezeichnet würden, und meinen, gemessen daran wäre die Erneuerung der Einfriedigung vom Bestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG gedeckt.

    Denn selbst im Falle der von den Klägern für richtig gehaltenen Beantwortung der aufgeworfenen Fragen im Sinne einer genaueren Abgrenzung Instandhaltung/Neuerrichtung anhand der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.1986 - 4 C 80.82 - (a.a.O.) genannten Merkmale wäre die streitbefangene Einfriedigung - ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts - nicht nach Art. 14 Abs. 1 GG bestandsgeschützt mit der Folge, dass die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich wären.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.1979 - V 3930/78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00
    Die Kläger beanstanden insoweit unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 02.10.1979 - V 3930/78 - (BRS 36 Nr. 79), bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb sei das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus diesem Betrieb und den sonstigen Einnahmen des Betriebsinhabers für die Privilegierung nicht von Bedeutung, sondern es komme allein darauf an, ob die Landwirtschaft aus Erwerbsgründen oder aus sonstigen Gründen (Liebhaberei, Deckung des Eigenbedarfs) betrieben werde.

    Die Kläger rügen eine Abweichung von dem im Senatsurteil vom 02.10.1979 - V 3930/78 - (BRS 36 Nr. 79) aufgestellten Rechtssatz, dass bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus diesem Betrieb und den sonstigen Einnahmen des Betriebsinhabers für die Privilegierung nicht von Bedeutung ist, sondern dass es allein darauf ankommt, ob die Landwirtschaft aus Erwerbsgründen oder aus sonstigen Gründen (Liebhaberei, Deckung des Eigenbedarfs) betrieben wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - 5 S 2874/97

    Zulassung der Berufung wegen Abweichung - Darlegungserfordernis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00
    Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist formell nur hinreichend dargelegt, wenn ein das erstinstanzliche Urteil tragender (abstrakter) Rechtssatz angegeben und aufgezeigt wird, dass dieser von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; dabei ist sowohl die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze als auch die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, unverzichtbar (vgl. Senatsbeschluss v. 18.12.1997 - 5 S 2874/97 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.06.1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - A 16 S 976/93

    Berufungszulassung in Asylsachen: Anforderungen an die Darlegung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 5 S 2545/00
    Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist formell nur hinreichend dargelegt, wenn ein das erstinstanzliche Urteil tragender (abstrakter) Rechtssatz angegeben und aufgezeigt wird, dass dieser von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; dabei ist sowohl die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze als auch die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, unverzichtbar (vgl. Senatsbeschluss v. 18.12.1997 - 5 S 2874/97 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.06.1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73).
  • VG Stuttgart, 25.11.2008 - 6 K 778/08

    Beseitigungsanordnung gegen Anlagen im Außenbereich

    Dies wäre zwar dann der Fall, wenn Umgehungen der LBO und somit Missbrauch verhindert werden müssten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2001 - 5 S 2545/00 -, VBlBW 2001, 1410).
  • VGH Bayern, 18.10.2021 - 15 CS 21.1990

    Beschwerde (erfolglos), Vertretungserfordernis vor dem Verwaltungsgerichtshof;,

    Etwas Anderes dürfte aber ausnahmsweise dann gelten, wenn - wie im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts für das Vorhaben der Antragstellerin plausibel dargelegt - verschiedene, für sich genommen verfahrensfreie Gebäude auf einem Baugrundstück baulich und funktional eine einheitliche verfahrenspflichtige (Gesamt-) Anlage bilden und / oder wenn die Vorschriften über die Verfahrensfreiheit, etwa durch Aufteilung einer verfahrenspflichtigen baulichen Anlage in mehrere kleinere verfahrensfreie bauliche Anlagen, umgangen werden (vgl. VGH BW, B.v. 11.1.2001 - 5 S 2545/00 - BauR 2001, 1410 = juris Rn. 7 ff.; VG Ansbach, U.v. 17.9.2013 - AN 3 K 13.00992 - juris Rn. 53; B.v. 28.1.2019 - AN 17 K 17.01980 - juris Rn. 25; Lechner/Busse a.a.O. Art. 57 Rn. 59).
  • VG Ansbach, 28.01.2019 - AN 17 K 17.01980

    Bauordnungsrechtliche Einordnung von Wohnfässern als genehmigungsfreie

    Bei der Bemessung des Brutto-Rauminhaltes im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO für das klägerische Bauvorhaben ist jedoch eine additive Betrachtung der einzelnen Brutto-Rauminhalte der Wohnfässer geboten, da anderenfalls die Gefahr einer Aushöhlung bzw. einer Umgehung der grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 BayBO besteht (vgl. auch OVG Berlin, B.v. 23.8.1988 - 2 S 7.88 - BRS 48 Nr. 125; VGH Baden-Württemberg, B.v. 11.1.2001, 5 S 2545/00 - juris; VG Ansbach, U.v. 17.9.2013 - AN 3 K 13.00992 - juris; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Bayerische Bauordnung, 56. EL 2013, Art. 57 Rn. 12).
  • VG München, 21.06.2017 - M 9 K 16.2183

    Anspruch auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Nebengebäudes für zwei Fahrzeuge

    Dies gilt auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH BW, B.v. 11.1.2001 - 5 S 2545/00 - juris) jedenfalls dann, wenn eine bauliche und funktionale Einheit gegeben ist; eine solche ist bei der vorliegenden Gestaltung - einheitliches Gebäude "unter einem Dach", auf derselben Seite zugänglich - anzunehmen.
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