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   VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96   

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VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96 (https://dejure.org/1997,3992)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.1997 - 5 S 3088/96 (https://dejure.org/1997,3992)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 1997 - 5 S 3088/96 (https://dejure.org/1997,3992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Geschlossene Bauweise - Erforderlichkeit einer Abweichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit eines Vorhabens mit nachbarrechtlichen Vorschriften im Falle der Vermauerung von in einem Nachbargebäude vorhandenen Fenstern durch den Neubau; Festsetzung und Veränderung einer mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche durch eine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer Abweichung bei festgesetzter geschlossener Bauweise; Fehlendes Ermessen bei bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Abweichungsregeln; "Zumauern" eines Fensters des Grundstücksnachbarn bei genehmigter Grenzbebauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 133 (Ls.)
  • BauR 1998, 91
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.10.1986 - 6 B 75/86

    Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche aus Gründen des Bestandsschutzes bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96
    Dabei ist zunächst festzuhalten, daß eine solche Forderung nicht allein aus dem durch die - unterstellte - Genehmigung vermittelten Bestandsschutz der vorhandenen Bebauung hergeleitet werden kann (so aber wohl OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.1986 - 6 B 75/86 -, BauR 1987, 187).
  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96
    Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Planänderung bestehen bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht; insbesondere wurde die Planänderung vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 08.09.1982 und damit vor der ortsüblichen Bekanntmachung (Inkrafttreten) am 09.09.1982 ausgefertigt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 09.05.1996 - 4 B 60.96).
  • BVerwG, 22.10.1992 - 4 B 210.92

    Bauplanungsrecht: Regelung des Grenzabstandes bei geschlossener Bauweise durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96
    Der Normgehalt des § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO erschöpft sich vielmehr darin, die Voraussetzungen zu bezeichnen, unter denen die Regel, daß in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, durchbrochen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.1992 - 4 B 210.92 -, NVwZ-RR 1993, 176).
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96
    Entsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 12.01.1995 - 4 B 197.94 (BauR 1995, 365) - gebilligt, daß die Vorinstanz die Erforderlichkeit einer Abweichung im Sinne des § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO bejaht hatte, weil die Seitenwand des Gebäudes des klagenden Nachbarn mehrere notwendige Fenster aufweise, die aufgrund der Besonderheiten der Bebauung nicht durch Fenster in der Vorder- oder Rückseite ersetzbar seien, so daß hier eine Grenzbebauung dem Ziel, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen, diametral entgegenlaufen würde, und weil hinzu komme, daß der klagende Nachbar wegen eines rückwärtigen Gebäudes nicht in der Lage sei, seinerseits in Anwendung des Bebauungsplans durch einen Anbau an die Seitengrenze die Wohnverhältnisse zu verbessern.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.05.1982 - 6 B 21/82

    Verwaltungsverfahrensrecht: Ermessensausübung i.S. von § 8 Abs. 1 S. 2 NBauO;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1997 - 5 S 3088/96
    Bei dieser Situation ist eine Abweichung vom Regelfall der Grenzbebauung mit Rücksicht auf die Bebauung des Nachbargrundstücks der Antragstellerin weder zwingend (so Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl. RdNr. 9 zu § 22) noch auch nur vernünftigerweise geboten (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.05.1982 - 6 B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105).
  • OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09

    Hofgemeinschaft; Bebauung des Nachbargrundstücks, Rücksichtnahmegebot

    Die Beeinträchtigung jeweils eines Fensters pro Geschoss erfordert keine Abweichung von der geschlossenen Bebauung, da es sich insoweit, wie ausgeführt, nicht um notwendige Fenster des Gebäudes der Antragstellerin handelt und die Antragstellerin durch das geringe Ausmaß der Überdeckung keinen zwingenden Anlass hat, die Fenster zu verschließen (zum fehlenden "Erfordern" bei nicht notwendigen Fenstern vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.1.1997, BRS 59 Nr. 74; BayVGH, Urt. v. 20.5.1985, BRS 44, Nr. 104; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22 Rn. 9.2).
  • VG Lüneburg, 19.12.2014 - 2 B 82/14

    Abstandsfläche; Befreiung; Einsichtsnahmemöglichkeit; geschlossene Bauweise;

    Zudem wird in der Rechtsprechung sogar die Ansicht vertreten, dass selbst dann, wenn die Grenzbebauung das "Zumauern" oder die Verlegung baurechtlich genehmigter, nicht notwendiger Fenster in der Grenzwand des Nachbargrundstücks zur Folge hat, kein Abweichen nach § 22 Abs. 3 BauNVO erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.01.1997 - 5 S 3088/96 -, Juris; vgl. auch VGH München, Urt. v. 20.05.1985 - 14 B 84 A. 593 -, BauR 1986, 193).
  • OVG Niedersachsen, 27.08.2008 - 1 KN 153/06

    Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und Formvorschriften

    Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 20. Oktober 1986 (- 6 B 75/86 -, BRS 46 Nr. 179 = BauR 1987, 187) aufgrund Bestandsschutzes eines auf der Grenze stehenden Gebäudes seinem Eigentümer einen Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück zugebilligt, durch die das Zumauern von Fenstern gestattet wurde (a.A. VGH München, Urt. v. 20.5.1985 - 14 B A 593 -, BauR 1986, 193; OVG Münster, Beschl. v. 31.1.1991 - 7 B 241/91 -, BauR 1991, 728; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.1.1997 - 5 S 3088/96 -, BauR 1998, 91; OVG Münster, Beschl. v. 17.2.2000 - 7 B 178/00 -, BauR 2000, 77; anders bei eingetragenem "Lichtrecht" OVG Münster, Urt. v. 17.1.2008 - 10 A 2795/05 -, juris), und zwar in einem Fall, in dem eine Baugenehmigung nicht mehr auffindbar war, weil das Gebäude offenbar schon vor 1888 errichtet worden war.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2002 - 5 S 1706/01

    Lagerhalle und zumutbarer Lärm infolge Ladevorgängen, im Besonderen nach Ende der

    Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wiederholt einem Genehmigungsvermerk auf einzelnen Bauvorlagen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern den Inhalt der Baugenehmigung unter der Berücksichtigung weiterer objektiver Umstände ermittelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.03.1994 - 8 S 88/94 - NVwZ-RR 1995, 381; Beschl. v. 20.01.1997 - 5 S 3088/96 -, BRS 59 Nr. 254; vgl. aber auch, für den Fall einer nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehenen statischen Berechnung, die deshalb unberücksichtigt bleibt, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.1997 - 5 S 663/96 - sowie OVG Saarland, Urt. v. 09.05.1995 - 2 R 9/94 - Juris).
  • VG Frankfurt/Main, 17.08.2018 - 8 K 4609/16

    Baugenehmigung

    Das Gebäude des Klägers war nämlich nicht mit einem notwendigen Fenstern in der Außenwand versehen, dessen Errichtung mit einer Baugenehmigung gestattet wurde und auf deren Bestand der Kläger deshalb hätte vertrauen können (vgl. zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 letzter Halbsatz BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 4 B 197/94 - NVwZ-RR 1995, 365; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.1997 - 5 S 3088/96 - BauR 1998, 91; OVG Münster, Urteil vom 17.01.2008 - 10 A 2795/05 - DVBl 2008, 1067).
  • VG Ansbach, 05.12.2012 - AN 9 K 11.01747

    Anfechtung einer Nachbarzustimmung; Zumauern von Fenstern

    Auch die Frage des Bestandsschutzes der Fenster ist zu berücksichtigen, wenngleich selbst bei legal errichteten, Bestandsschutz genießenden Fenstern das Verschließen nicht automatisch als rücksichtslos anzusehen ist (siehe hierzu BayVGH vom 5.11.2010 Az. 9 CS 12.1945; BVerwG vom 12.1.1995 Az. 4 B 197/94, das trotz Bestandsschutz auf die jeweiligen Besonderheiten der Bebauung abstellt; vgl. auch VGH Mannheim vom 20.1.1997 Az. 5 S 3088/96; aA: OVG Lüneburg vom 20.10.1986 6 B 75/86).
  • VG Ansbach, 05.12.2019 - AN 3 K 18.01687

    Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen - Grenzbebauung

    Für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit ist ferner unerheblich, ob das Gebäude eines Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet worden ist und Bestandsschutz genießt (BayVGH, B.v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris; VGH Baden-Württemberg, B.v. 20.1.1997 - 5 S 3088/96 - juris).
  • VG Schleswig, 02.09.2016 - 8 B 35/16

    Prüfungsumfang bei Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach

    Bei einer geschlossenen Bauweise ist eine Abweichung im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO nicht allein deshalb erforderlich, weil das auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandene Gebäude in der Grenzwand Fensteröffnungen aufweist, die baurechtlich genehmigt sind (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20.01.1997 - 5 S 3088/96 -, juris; VGH München, Urteil vom 20.05.1985 - Nr. 14 B 84 A.593 -, BauR 1986, S. 193).
  • OVG Thüringen, 03.07.1998 - 1 EO 173/98

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    1 EO 173/98 7 auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.1.1997 - 5 S 3088/96 - zitiert nach Juris).
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