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   BGH, 31.03.2020 - 5 StR 116/20   

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https://dejure.org/2020,8509
BGH, 31.03.2020 - 5 StR 116/20 (https://dejure.org/2020,8509)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2020 - 5 StR 116/20 (https://dejure.org/2020,8509)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2020 - 5 StR 116/20 (https://dejure.org/2020,8509)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde eines Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung

  • rewis.io

    Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständiges Gericht für die Kostenbeschwerde des Nebenklägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde eines Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de

    StPO § 464 Abs. 3 S. 3
    Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde eines Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständiges Gericht für die Kostenbeschwerde des Nebenklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Kostenbeschwerde des Nebenklägers

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Kostenbeschwerde des Nebenklägers

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsmittel: Isolierte Kostenbeschwerde, wer ist zuständig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 192
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.2017 - 2 StR 431/16

    Kosten- und Auslagenentscheidung (sofortige Beschwerde: Zuständigkeit)

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 5 StR 116/20
    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.).

    Hat - wie hier - nur die Beschuldigte Revision, die Nebenklägerin aber lediglich Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, aaO).

  • BGH, 05.12.1996 - 4 StR 567/96

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Entscheidungen über die sofortige

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 5 StR 116/20
    Hat - wie hier - nur die Beschuldigte Revision, die Nebenklägerin aber lediglich Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, aaO).
  • BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 5 StR 116/20
    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil lediglich in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.).
  • BGH, 20.12.2022 - 3 StR 417/22

    Zuständigkeit für sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen Kostenentscheidung

    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2021 - 3 StR 44/21, juris Rn. 3; vom 31. März 2020 - 5 StR 116/20, NStZ-RR 2020, 192; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17, juris Rn. 2).
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